Stellungnahme - 2010/AN/1737-01 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung

 

bereits gefasste Beschlüsse:

2010/BV/0924

 

Sachverhalt:

 

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aus dem Jahr 2002 hat zum Ziel, die Benachteiligung behinderter Menschen zu verhindern und zu beseitigen und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Als barrierefrei werden bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, akustische und visuelle Informationsquellen sowie andere gestaltete Lebensbereiche betrachtet, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Das Behindertengleichstellungsgesetz schafft für die Bundesrepublik Deutschland eine allgemeine gesetzliche Grundlage für das barrierefreie Bauen.

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hat entsprechend dem Beschluss 2010/BV/0924 der Einführung von Richtzeichnungen für „Barrierefreies Bauen auf öffentlichen Verkehrsflächen“ auf ihrer Sitzung  am 05.05.2010 zugestimmt.

Grundlage ist die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen aus dem Jahr 2006 (RASt 06) und die hierin enthaltenen Hinweise auf die DIN 18024, Barrierefreies Bauen Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen, den damaligen Norm-Entwurf zur DIN 18030, Barrierefreies Bauen (2006-01).

Die Richtzeichnungen „Barrierefreies Bauen auf öffentlichen Verkehrsflächen“ stellen für die Hansestadt Rostock die verbindliche Planungsgrundlage für das barrierefreie Bauen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen dar. Durch die Richtzeichnungen wird der zu realisierende Mindeststandard für das gesamte Stadtgebiet der Hansestadt Rostock festgelegt.

 

Mit Umsetzung der in den Richtzeichnungen festgelegten Parametern werden auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock ein einheitliches Leitsystem und Gestaltungsvarianten an Verkehrsanlagen realisiert. Die verbindliche Entscheidung über die Anwendung im Einzelfall trifft das Tief- und Hafenbauamt in Abstimmung mit dem Büro für Behindertenfragen.

In begründeten Fällen kann über die Mindestforderungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beim Tief- und Hafenbauamt als Baulastträger für öffentliche Verkehrsanlagen auch hinausgegangen werden. Dies betrifft insbesondere die behindertengerechte Gestaltung von Verkehrsanlagen im Sanierungsgebiet Stadtzentrum in Anlehnung an den hierfür erarbeiteten „Planungsleitfaden barrierefreies Stadtzentrum Rostock“ vom 30.06.2009.

 

Innerhalb des Sanierungsgebietes „Stadtzentrum Rostock“ sind der von der Bürgerschaft als Informationsvorlage zur Kenntnis genommene Planungsleitfaden „Barrierefreies Stadtzentrum Rostock“ und die von der Bürgerschaft beschlossenen auf dem Planungsleitfaden aufbauenden Richtzeichnungen „Barrierefreies Bauen auf öffentlichen Verkehrsflächen“ im Zusammenspiel mit den Festlegungen der DIN 18024-1 verbindliche Arbeitsgrundlage für alle Baumaßnahmen im öffentlichen Raum.

Alle beauftragten Planungsbüros müssen sich an diese Vorschriften und Regelwerke halten.

 

Speziell im öffentlichen Freiraum (Parkanlagen, Spiel und Sportanlagen, allgemeine öffentliche Grünanlagen usw.) kann eine vollständige Barrierefreiheit an allen Objekten auf Grund objektiver Standortfaktoren (lokale Lage im Stadtgebiet, Verhältnismäßigkeit, topographische Gegebenheiten) nicht immer umfassend gewährleistet werden.  Die erarbeiteten Merkblätter (Planungs- und Bewirtschaftungsstandards) geben jedoch Hinweise zur jeweiligen Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit.

 

Es ist festzustellen, dass im Rahmen der Planung für Neubau und Sanierung von Hoch- bzw. Tiefbauten einschließlich Verkehrsflächen das Büro für Behindertenfragen und der Beirat für behinderte und chronisch kranke Menschen der Hansestadt Rostock durch die Ämter der Hansestadt eingebunden werden.

 

Bei der Sanierung bzw. beim Neubau von öffentlichen Gebäuden ist grundsätzlich der §50 „Barrierefreies Bauen“ der LBauO M-V einzuhalten, der im Absatz 2 u.a. eine Barrierefreiheit für die dem allgemeinen Besucherverkehr zugänglichen Teile öffentlicher Gebäude fordert.

Untersetzt werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude durch die im Oktober 2010 veröffentlichte DIN 18040-1.

 

Eine Konkretisierung und Vertiefung der Festlegungen der Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern und der DIN 18040-1 durch die Definition verbindlicher Rostocker Standards für alle kommunal-öffentlichen Einrichtungen – in Ergänzung der bereits beschlossenen Richtzeichnungen für Barrierefreies Bauen auf öffentlichen Verkehrsflächen – wäre eine geeignete Form der nachprüfbaren Umsetzung behindertengerechter Standards in unserer Hansestadt. Dies bedeutet nicht nur eine weitere Steigerung der Lebens- und Aufenthaltsqualität der Bürger unserer Stadt und ihrer Gäste, sondern entspricht auch einer Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Stadt für ihre auch behinderten städtischen Angestellten.

 

Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Etablierung einer Arbeitsgruppe unter Leitung des Büros für Behindertenfragen angeregt, in welcher für Rostock verbindliche Standards für die Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude definiert werden, welche nicht nur eine barrierefreie Zugänglichkeit der öffentlichen Bereiche sichert, sondern auch eine Barrierefreiheit in den Arbeitsbereichen sicherstellt. Dies muss in einem Moderationsprozess unter Beteiligung der zuständigen städtischen Ämter und des KOE bei Beteiligung der behinderten und chronisch kranken Bürger erfolgen. Im Moderationsprozess müssen dann u.a. Abstimmungen zu Aspekten wie dem Denkmalschutz oder den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Hansestadt Rostock erfolgen.

 

 

 

 

 

Holger Matthäus

 

 

 

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

02.02.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben