Beschlussvorlage - 2010/BV/1822
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl zum Stellvertreter des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Gehlsdorf und Ernennung zum Ehrenbeamten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 17.01.2011
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Brandschutz- und Rettungsamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Georg Scholze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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15.02.2011
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Beschlussvorschlag:
1.
Der Wahl des Herrn Frank W e i c h e r t zum Stellvertreter des Ortswehrführers der
Freiwilligen Feuerwehr Gehlsdorf wird gemäß § 12 Abs. 3 i. V. mit § 28 Abs. 1 b
BrSchG M-V in der Bekanntmachung der Neufassung vom 03.05.2002 zugestimmt.
2. Der Ernennung des Herrn Frank W e i c h e r t zum Ehrenbeamten wird gemäß § 12 Abs. 1
BrSchG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Mai 2002 i. V. mit § 5 Abs.
3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV M-V und § 6 Abs. 5
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock für die Dauer seiner Wahlzeit, längstens
bis zum 07.12.2016, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zugestimmt
Beschlussvorschriften:
§ 12 Abs. 3 und § 28 Abs. 1
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG - in der Bekanntmachung der
Neufassung vom 3. Mai 2002, § 12 Abs. 1 BrSchG in der Bekanntmachung der
Neufassung vom 3. Mai 2002 i. V. mit § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V und § 6
Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
bereits gefasste Beschlüsse:
keine
Sachverhalt:
Auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr
Gehlsdorf am 07.12.2010 wurde Herr Frank Weichert gemäß § 12 Abs. 1
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG – vom 3. Mai
2002 für eine Wahlzeit zum Stellvertreter des Ortswehrführers gewählt.
Als Wahlzeit ist die Zeit zu sehen, für die ein Wehrführer
bzw. sein Stellvertreter durch die aktiven Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehr gewählt wird. Die Wahlzeit beginnt demnach mit dem auf den Wahltag
folgenden Tag und endet nach Ablauf der Frist von sechs Jahren.
Gemäß § 12 Abs. 3 BrSchG M-V bedarf die Wahl des Orts- und
des Gemeindewehrführers und ihrer Stellvertreter der Zustimmung der
Gemeindevertretung.
Zunächst ist zu prüfen, ob durch Herrn Frank Weichert alle
Voraussetzungen erfüllt werden, um zum Stellvertreter des Ortswehrführers
gewählt zu werden. Gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG M-V ist wählbar, wer
a) mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr
angehört hat.
Herr Frank Weichert gehört mehr als vier Jahre aktiv einer
Freiwilligen Feuerwehr an.
b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt
besitzt.
Herr Frank Weichert ist persönlich und fachlich geeignet, um
als Stellvertreter des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Gehlsdorf
tätig zu werden.
c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder
sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet.
Gemäß FwDV 2/1 sind die Lehrgänge Gruppenführer -
Sonderausbildung -, Zugführer und Leiter einer Feuerwehr nachzuweisen bzw. ist
die Bereitschaft zu erklären, diese innerhalb von zwei Jahren erfolgreich
abzuschließen.
Herr Frank Weichert hat die Lehrgänge Gruppenführer -
Sonderausbildung -, Zugführer und Leiter
einer Feuerwehr erfolgreich absolviert.
d) das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Herr Frank Weichert hat das 59. Lebensjahr noch nicht
vollendet.
Da somit die Voraussetzungen zur Wählbarkeit gemäß § 12 Abs.
2 BrSchG M-V für Herrn Frank Weichert vorliegen, wird die Beschlussvorlage zur
Einholung der Zustimmung der Obersten Dienstbehörde zur Wahl gemäß § 12 Abs. 3
BrSchG M-V dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.
Nach § 12 Abs. 1 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und
§ 5 Abs. 1 BeamtStG sind die Stellvertreter der Ortswehrführer zu Ehrenbeamten
zu ernennen. Aus diesem Grunde kann die Ernennung des Herrn Frank Weichert
gemäß § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock zum nächstmöglichen
Zeitpunkt zum Ehrenbeamten vorgenommen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Zahlung einer monatlichen Entschädigung in Höhe von 63,91
EUR gemäß § 2 Abs. 2 i. V. mit § 2 Abs. 1 Buchst. e) der Verordnung über die
Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehren (FFwEntschVO
M-V) vom 07.09.2000
im aktuellen Jahr:
Haushaltsstelle |
Betrag |
VMH |
VWH |
Anmerkung |
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Ausgaben: |
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1310.41000000 |
766,92 |
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X |
- |
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Einnahmen: |
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Verbindung zum aktuellen Haushaltssicherungskonzept:
für 4 Folgejahre:
Haushaltsstelle |
Betrag |
VMH |
VWH |
Anmerkung |
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Ausgaben: |
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2012-2015 |
3.067,68 |
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X |
- |
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Einnahmen: |
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Roland Methling