Stellungnahme - 2010/BV/1577-03 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme zum Änderungsantrag Nr. 2010/BV/1577-01 (ÄA)
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 29.11.2010
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Bauamt
- Beteiligt:
- Hauptverwaltungsamt; Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018); Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- S 4, Holger Matthäus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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01.12.2010
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Beschlussvorschriften:
§ 5 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 u. 3 Kommunalverfassung Mecklenburg Vorpommern
bereits gefasste Beschlüsse:
0370/00-BV – Straßenbaubeitragssatzung
0563/04-BV – Erste Satzung zur Änderung der Straßenbaubeitragssatzung
Sachverhalt:
Straßenbaubeiträge dienen der Deckung des Aufwandes für die
Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau
der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Sie sind als
Gegenleistung dafür zu erheben, dass den Eigentümern der anliegenden
Grundstücke Vorteile geboten werden. Dieser Vorteil bestimmt sich jedoch nicht
nach dem Ertragswert der Grundstücke, sondern allein nach dem Ausmaß der Wahrscheinlichkeit
der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage. Ausschließlich dieser Wert eröffnet
den Weg zur Quantifizierung sowohl des Allgemeinvorteils (Gemeindeanteil) als
auch des Sondervorteils der anliegenden Grundstücke. Zur Berücksichtigung des Allgemeinvorteils
trägt die Stadt entsprechend der Klassifizierung der Straßen einen bestimmten
Prozentsatz der beitragsfähigen Kosten, welcher höher ist, als im
Erschließungsbeitragsrecht. Der ausbaurechtliche Sondervorteil, der auf der
räumlich engen Beziehung eines Grundstückes begründeten
Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage beruht, wird durch die
Mehrfacherschließung nicht beeinträchtigt.
Die Aufnahme einer so genannten
Eckgrundstücksvergünstigungsregelung in die Satzung liegt im Straßenbaubeitragsrecht
ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht im Ermessen des Ortsgesetzgebers, ist
jedoch nicht geboten und sie wird im Straßenbaubeitragsrecht auch nicht
empfohlen. Die vorgeschlagene Änderung des § 6 Abs. 10 der
Straßenbaubeitragssatzung durch die Formulierung „Erschließungsanlage der
gleichen Art“ enthält einen unklaren Begriffsinhalt zur Funktion und
Ausstattung der Anlagen und wäre somit nicht rechtssicher.
Nach dem Urteil des OVG Greifswald wurde dem Kläger des
streitbefangenen Grundstückes eine Eckgrundstücksermäßigung für eine Anlage
gewährt, deren mögliche Ausbaukosten nach dem bisherigen Rechtsverständnis
niemals als beitragsfähig eingeordnet worden wären. D. h., es wird für den
Ausbau dieser Anlage nie eine Beitragspflicht für den betroffenen Eigentümer
entstehen. Infolge des Urteils ist damit zu rechnen, dass sämtliche fußläufigen
Verbindungswege, die ursprünglich als nicht beitragfähig einzuordnen sind, zu
so genannten Wohnwegen qualifiziert werden und damit Eckgrundstücksermäßigungen
begründen. Um solche Missverständnisse generell zu verhindern, soll zusätzlich
auch unter § 3 Abs. 1 Nr. 13 die Streichung der unbefahrbaren Wohnwege aus der
Straßenbaubeitragssatzung erfolgen.
Holger Matthäus