Stellungnahme - 2010/BV/1577-03 (SN)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

§ 5 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 u. 3 Kommunalverfassung Mecklenburg Vorpommern

 

bereits gefasste Beschlüsse:

            0370/00-BV – Straßenbaubeitragssatzung

            0563/04-BV – Erste Satzung zur Änderung der Straßenbaubeitragssatzung

 

Sachverhalt:

Straßenbaubeiträge dienen der Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Sie sind als Gegenleistung dafür zu erheben, dass den Eigentümern der anliegenden Grundstücke Vorteile geboten werden. Dieser Vorteil bestimmt sich jedoch nicht nach dem Ertragswert der Grundstücke, sondern allein nach dem Ausmaß der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage. Ausschließlich dieser Wert eröffnet den Weg zur Quantifizierung sowohl des Allgemeinvorteils (Gemeindeanteil) als auch des Sondervorteils der anliegenden Grundstücke. Zur Berücksichtigung des Allgemeinvorteils trägt die Stadt entsprechend der Klassifizierung der Straßen einen bestimmten Prozentsatz der beitragsfähigen Kosten, welcher höher ist, als im Erschließungsbeitragsrecht. Der ausbaurechtliche Sondervorteil, der auf der räumlich engen Beziehung eines Grundstückes begründeten Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage beruht, wird durch die Mehrfacherschließung nicht beeinträchtigt.

 

Die Aufnahme einer so genannten Eckgrundstücksvergünstigungsregelung in die Satzung liegt im Straßenbaubeitragsrecht ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht im Ermessen des Ortsgesetzgebers, ist jedoch nicht geboten und sie wird im Straßenbaubeitragsrecht auch nicht empfohlen. Die vorgeschlagene Änderung des § 6 Abs. 10 der Straßenbaubeitragssatzung durch die Formulierung „Erschließungsanlage der gleichen Art“ enthält einen unklaren Begriffsinhalt zur Funktion und Ausstattung der Anlagen und wäre somit nicht rechtssicher.

 

Nach dem Urteil des OVG Greifswald wurde dem Kläger des streitbefangenen Grundstückes eine Eckgrundstücksermäßigung für eine Anlage gewährt, deren mögliche Ausbaukosten nach dem bisherigen Rechtsverständnis niemals als beitragsfähig eingeordnet worden wären. D. h., es wird für den Ausbau dieser Anlage nie eine Beitragspflicht für den betroffenen Eigentümer entstehen. Infolge des Urteils ist damit zu rechnen, dass sämtliche fußläufigen Verbindungswege, die ursprünglich als nicht beitragfähig einzuordnen sind, zu so genannten Wohnwegen qualifiziert werden und damit Eckgrundstücksermäßigungen begründen. Um solche Missverständnisse generell zu verhindern, soll zusätzlich auch unter § 3 Abs. 1 Nr. 13 die Streichung der unbefahrbaren Wohnwege aus der Straßenbaubeitragssatzung erfolgen.

 

 

 

Holger Matthäus

 

 

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Beschlüsse

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01.12.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben