Beschlussvorlage - 2010/BV/1776

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft erteilt ihre Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung über die Kostenerhebung der Standesamtsverwaltung für erbrachte Leistungen durch das Standesamt Rostock mit dem Amt Warnow West (Anlage).

 

Reduzieren

Beschlussvorschriften:

§ 22 (3) i. V. mit § 165 Kommunalverfassung M-V

 

Sachverhalt:

Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Landespersonenstandsausführungsgesetzes – LPStAG M-V) vom 01.12.2008 (GVOBl. M-V S. 606) ist das Innenministerium für die Bildung von Standesamtsbezirken zuständig. Nach dem amtlichen Verzeichnis der Standesbezirke in Mecklenburg-Vorpommern gehören die dem Amt Carbäk angehörenden Gemeinden Klein Kussewitz, Mandelshagen, Poppendorf und Roggentin dem Standesamtsbezirk Rostock und die Gemeinden Broderstorf, Steinfeld und Thulendorf dem Standesamtsbezirk Sanitz an. Des Weiteren gehören dem Standesamtsbezirk Rostock die Gemeinden des Amtes Warnow West an.

 

Zum Zuständigkeitsbereich des Standesamtes Rostock gehören die vorgenannten Gemeinden. Das Standesamt Rostock nimmt für diese Gemeinden folgende Aufgaben wahr: generelle Informationsgespräche in Personenstandsangelegenheiten, Anmeldungen zur Eheschließung und zur Begründung der Lebenspartnerschaft, Durchführung von Eheschließungen und Begründungen der Lebenspartnerschaft, Anträge und Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen, Ausstellung von Heiratsurkunden, Erstbeurkundung von Geburten, Ausstellung von Geburtsurkunden, Entgegennahme von Mutterschafts- und Vaterschaftsanerkennungen, Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann, Namenserteilung durch die Mutter (§ 1617 a BGB), Namensbestimmungen, Erstbeurkundung von Sterbefällen, Kriegssterbefälle, Ausstellung von Sterbeurkunden, Ausstellung von Abschriften aus ehemaligen Familienbüchern/jetzt Heiratsregister, Nachträgliche Erklärung zum Ehe- und Familiennamen, Erklärungen zum § 94 BVFG – Bundesvertriebenengesetz, Kirchaustrittserklärungen, Anträge auf gerichtliche Berichtigung nach § 48 PStG, Nachbeurkundungen einer Geburt, eines Sterbefalles und einer Eheschließung im Ausland, Fortführung der Personenstandsbücher, Geburts-, Heirats- und Sterbebücher und Führung der Testamentskartei.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 LPStAG M-V sind die Kosten für die Tätigkeiten im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen zu tragen.

 

Nach Zuarbeit des Standesamtes Anfang 1990 wurde durch das zuständige Hauptverwaltungsamt darauf hingewiesen, dass mit den übergemeindlichen Zuweisungen dem schon Rechnung getragen wird und dass diese Entscheidung endgültigen Charakter habe.

 

Auf Grund eines Gespräches mit dem Amt Warnow West signalisierte dieses am 01.03.2010, dass die standesamtlichen Arbeiten für diesen Amtsbereich weiterhin durch das Standesamt Rostock wahrgenommen werden sollen. Am 22.07.2010 ging dem Standesamt der erste Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung zu, der am 23.08.2010 nochmals ergänzt wurde.

 

 

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:

 

im aktuellen Jahr:

Haushaltsstelle

Betrag

VMH

VWH

Anmerkung

 

 

 

 

 

Ausgaben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahmen:

 

 

 

 

01.0500.1000

24.000 EUR

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

25.01.2011 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

02.02.2011 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen