Beschlussvorlage - 2010/BV/1776
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinbarung über die Kostenerhebung der Standesamtsverwaltung für Leistungen durch das Standesamt Rostock mit dem Amt Warnow West
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 07.12.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Stadtamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Georg Scholze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
25.01.2011
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
Entscheidung
|
|
|
02.02.2011
|
Beschlussvorschriften:
§ 22 (3) i. V. mit § 165 Kommunalverfassung M-V
Sachverhalt:
Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Personenstandsgesetzes (Landespersonenstandsausführungsgesetzes – LPStAG
M-V) vom 01.12.2008 (GVOBl. M-V S. 606) ist das Innenministerium für die
Bildung von Standesamtsbezirken zuständig. Nach dem amtlichen Verzeichnis der
Standesbezirke in Mecklenburg-Vorpommern gehören die dem Amt Carbäk angehörenden
Gemeinden Klein Kussewitz, Mandelshagen, Poppendorf und Roggentin dem
Standesamtsbezirk Rostock und die Gemeinden Broderstorf, Steinfeld und
Thulendorf dem Standesamtsbezirk Sanitz an. Des Weiteren gehören dem
Standesamtsbezirk Rostock die Gemeinden des Amtes Warnow West an.
Zum Zuständigkeitsbereich des Standesamtes Rostock gehören
die vorgenannten Gemeinden. Das Standesamt Rostock nimmt für diese Gemeinden
folgende Aufgaben wahr: generelle Informationsgespräche in
Personenstandsangelegenheiten, Anmeldungen zur Eheschließung und zur Begründung
der Lebenspartnerschaft, Durchführung von Eheschließungen und Begründungen der
Lebenspartnerschaft, Anträge und Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen,
Ausstellung von Heiratsurkunden, Erstbeurkundung von Geburten, Ausstellung von
Geburtsurkunden, Entgegennahme von Mutterschafts- und
Vaterschaftsanerkennungen, Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann,
Namenserteilung durch die Mutter (§ 1617 a BGB), Namensbestimmungen,
Erstbeurkundung von Sterbefällen, Kriegssterbefälle, Ausstellung von
Sterbeurkunden, Ausstellung von Abschriften aus ehemaligen
Familienbüchern/jetzt Heiratsregister, Nachträgliche Erklärung zum Ehe- und
Familiennamen, Erklärungen zum § 94 BVFG – Bundesvertriebenengesetz,
Kirchaustrittserklärungen, Anträge auf gerichtliche Berichtigung nach § 48
PStG, Nachbeurkundungen einer Geburt, eines Sterbefalles und einer
Eheschließung im Ausland, Fortführung der Personenstandsbücher, Geburts-,
Heirats- und Sterbebücher und Führung der Testamentskartei.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 LPStAG M-V sind die Kosten für die
Tätigkeiten im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen zu tragen.
Nach Zuarbeit des Standesamtes Anfang 1990 wurde durch das
zuständige Hauptverwaltungsamt darauf hingewiesen, dass mit den übergemeindlichen
Zuweisungen dem schon Rechnung getragen wird und dass diese Entscheidung
endgültigen Charakter habe.
Auf Grund eines Gespräches mit dem Amt Warnow West
signalisierte dieses am 01.03.2010, dass die standesamtlichen Arbeiten für
diesen Amtsbereich weiterhin durch das Standesamt Rostock wahrgenommen werden
sollen. Am 22.07.2010 ging dem Standesamt der erste Entwurf einer
entsprechenden Vereinbarung zu, der am 23.08.2010 nochmals ergänzt wurde.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
7,4 kB
|