Stellungnahme - 2010/AN/1728-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt,

 

1.   beim Bundesministerium des Innern sowie beim Innenministerium des Landes M-V genaue Informationen über die Bewegung hochradioaktiver Stoffe auf Straßen, Gleisen und Wasserwegen innerhalb des Stadtgebietes der Hansestadt Rostock unverzüglich einzuholen.

 

Die Anfrage über die genaue Bewegung hochradioaktiver Stoffe auf Straßen, Gleisen und Wasserwegen innerhalb der Hansestadt Rostock ist an das Innenministerium des Landes

M-V mit dem Hinweis der Weiterleitung an das Bundesministerium des Innern versandt worden. Gleichzeitig richtete sich unsere Anfrage an das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V (LPBK).

Zur Thematik wird von Seiten des LPBK am 30.11.2010 zu einer Informationsveranstaltung nach Anklam eingeladen.

Eine Information auf unsere Anfrage liegt bisher vom Innenministerium M-V nicht vor.

 

2.   dort, wo die Hansestadt Rostock zur Abwehr eigener Aufgaben bzw. der damit verbundenen Gefahrenabwehr auf Informationen angewiesen ist, im Wege der Amtshilfe auch Informationshilfe gem. § 5 Abs. 1 Pkt. 3 VwVfG M-V bei den zuständigen Behörden einzuholen, dabei steht insbesondere der Schutz der Bevölkerung im Havariefall mit hochradioaktiven Stoffen, insbesondere im Trinkwassereinzugsgebiet der Hansestadt Rostock, im Mittelpunkt,


 

3.   die Bürgerschaft über die Ergebnisse zeitnah zu informieren,

 

4.   nach Auswertung der eingeholten Informationen und bei Nachweis eines besonderen Bedarfs einen Sonderschutzplan für Transportunfälle mit hochradioaktiven Stoffen für die Hansestadt Rostock unverzüglich zu erarbeiten und umzusetzen.

 

 

Die kreisfreien Städte haben Gefahrenabwehrpläne für Großschadensereignisse sowie für besonders gefährliche Objekte Sonderschutzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. In dem besagten Fall für den Transport hochradioaktiver Stoffe, insbesondere im Zusammenhang mit der Ent- und Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle, ist der Bund in Kooperation mit dem Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.

 

Gefahrenabwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Stoffe regelt die bundesweit gültige Dienstvorschrift 500, in der es wie folgt heißt:

 

„Transporte von gefährlichen Gütern werden nach besonderen Vorschriften klassifiziert und gekennzeichnet. Eine vorbereitende Einteilung in Gefahrengruppen ist hier im Einzelfall nicht möglich.

Bei Einsätzen im Zusammenhang mit Transporten ist deshalb zunächst wie bei Einsätzen in Bereichen der Gefahrengruppe II zu verfahren.

 

Gefahrengruppe II:

Bereiche, in denen die Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter besonderer Überwachung und Dekontamination/Hygiene tätig werden dürfen.

Bereiche, in denen Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter besonderer Überwachung und Dekontamination/Hygiene tätig werden dürfen und deren Eigenart die Anwesenheit einer fachkundigen Person (siehe Teil II) notwendig macht, die während des Einsatzes die entstehende Gefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann.

 

Einsätze mit terroristischem Hintergrund:

Bei Ereignissen, bei denen der Einsatz von Kampfstoffen oder von ABC-Gefahrstoffen ähnlicher Eigenschaften vermutet wird, ist grundsätzlich wie bei der Gefahrengruppe III zu verfahren.

 

Gefahrengruppe III:

Diese drei Gefahrengruppen werden je nach Zugehörigkeit des Gefahrstoffes mit dem Buchstaben A für radioaktive (IA, IIA, IIIA), B für biologische (IB, IIB, IIIB) und C für chemische Gefahrstoffe (IC, IIC, IIIC) unterschieden.

Detaillierte Angaben über die Bedingungen der Zuordnung zu den Gefahrengruppen sind im Teil II dieser Dienstvorschrift aufgeführt.“

 

Durch das LPBK M-V wurde im Rahmen der Aktualisierung der Gefährdungsanalyse, erarbeitet durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe des LPBK M-V und der TÜV Anlagentechnik GmbH, Regionalbereich Berlin, Abt. Anlagensicherheit und Gefahrenabwehrmanagement, herausgearbeitet:

 

5.1.10  Gefahrgutunfälle Straße/Schiene/Wasserstraßen

Hier ist unter diesem Punkt der Gefahrgutunfall als Landesgefahrenschwerpunkt deklariert und für die Katastrophenschutzplanung berücksichtigt.


 

Da sich ein Unfall mit Gefahrgut an jeder beliebigen Stelle der Trasse/Strecke ereignen könnte, würden sich die Ausmaße dieses beweglichen Gefährdungsbereichs sinngemäß als eine Aneinanderreihung einzelner möglicher Unfälle entlang der Trassen-/Streckenführung, auf der Gefahrgut transportiert wird, ergeben.

Somit werden Gefahrenabwehrplanungen im Allgemeinen aufgestellt und die Einsatzmaßnahmen operativ der Lage im Einsatz angepasst.

 

 

 

 

 

Georg Scholze

 

 

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Beschlüsse

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01.12.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben