Änderungsantrag - 2010/BV/1577-01 (ÄA)
Grunddaten
- Betreff:
-
Dr. Ulrich Seidel (für die FDP-Fraktion) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 23.11.2010
- Vorlageart:
- Änderungsantrag
- Federführend:
- FDP-Fraktion
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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23.11.2010
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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01.12.2010
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Beschlussvorschlag:
Die Anlage der Beschlussvorlage wird wie folgt
geändert:
In § 1 Änderungen wird
Punkt 6 ersetzt durch: „In § 6 Abs. 10 wird im ersten Satz die
Formulierung „die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen
sind“ ersetzt durch „die durch mehr als eine Erschließungsanlage
der gleichen Art erschlossen sind“.
Begründung:
Die angestrebte Änderung belastet die Eigentümer von
Eckgrundstücken unverhältnismäßig und beruht auf einer einseitigen
Interpretation des Urteils des OVG Greifswald.
Die Erhebung eines Erschließungs- oder Ausbaubeitrages
erfolgt, um diejenigen, die von der Maßnahme profitieren, – im Regelfall
die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch Erschließung und
Straßenausbau aufgewertet werden – an den Kosten zu beteiligen. Weiterhin
berücksichtigt diese Argumentation den Vorteil, der der gesamten Bevölkerung
durch die Maßnahme entsteht. So werden auf Grundeigentümer etwa bei
Anliegerstraßen 65 Prozent, bei Hauptverkehrsstraßen 25 Prozent der Kosten
umgelegt.
Besitzer von Eckgrundstücken sollen nun nach der
geplanten Änderung für zwei oder mehr Straßen den vollen Erschließungsbeitrag
zahlen müssen, obwohl regelmäßig lediglich eine der Straßen tatsächlich für die
Erschließung und Nutzung – z. B. durch eine Grundstückseinfahrt –
notwendig ist.
Den betroffenen Eigentümern entsteht durch die
„doppelte“ Erschließung jedoch keinerlei Vorteil. Durch den
derzeitigen Rabatt zahlen sie 2/3 der Kosten, jedoch für zwei oder mehr Straßen
und somit mindestens 1/3 mehr als die übrigen Anlieger einer Straße. Auch kann
sich in Bezug auf den Nutzwert eine Mehrfacherschließung vermindernd auswirken.
Darüber hinaus haben die Eigentümer ohnehin eine höhere Belastung, etwa durch
die Räumpflicht im Winter, zu tragen. Schließlich hat auch die Allgemeinheit
etwas davon, dass es sich um Straßen mit Kreuzungen und nicht um Sackgassen
handelt.
Vor diesem Hintergrund
erscheint die Erhebung des vollen Beitrages für alle gleichartigen
Erschließungsanlagen unbillig.
Die Begründung der
Beschlussvorlage, dass nach dem Urteil des OVG Greifswald eine generelle
Streichung des Rabatts notwendig sei, weil andernfalls zukünftig fast überall
Rabatte eingeräumt werden müssen verkennt den Tenor des OVG, wonach lediglich
die von der Hansestadt Rostock bisher
geforderte Gleichartigkeit der Erschließungsanlagen in der jetzigen
Satzung keine rechtliche Grundlage findet.
Diesem Umstand wird durch den Änderungsantrag Rechnung getragen, sodass eine generelle Streichung des Rabatts nicht erforderlich ist, da die Gleichartigkeit der Erschließungsanlagen als Bedingung für die Gewährung des Rabatts in der Satzung festgeschrieben wird.