Änderungsantrag - 2010/BV/1577-01 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Anlage der Beschlussvorlage wird wie folgt geändert:

 

In § 1 Änderungen wird Punkt 6 ersetzt durch: „In § 6 Abs. 10 wird im ersten Satz die Formulierung „die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind“ ersetzt durch „die durch mehr als eine Erschließungsanlage der gleichen Art erschlossen sind“.

 

 

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Begründung:

 

Die angestrebte Änderung belastet die Eigentümer von Eckgrundstücken unverhältnismäßig und beruht auf einer einseitigen Interpretation des Urteils des OVG Greifswald.

 

Die Erhebung eines Erschließungs- oder Ausbaubeitrages erfolgt, um diejenigen, die von der Maßnahme profitieren, – im Regelfall die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch Erschließung und Straßenausbau aufgewertet werden – an den Kosten zu beteiligen. Weiterhin berücksichtigt diese Argumentation den Vorteil, der der gesamten Bevölkerung durch die Maßnahme entsteht. So werden auf Grundeigentümer etwa bei Anliegerstraßen 65 Prozent, bei Hauptverkehrsstraßen 25 Prozent der Kosten umgelegt.

 

Besitzer von Eckgrundstücken sollen nun nach der geplanten Änderung für zwei oder mehr Straßen den vollen Erschließungsbeitrag zahlen müssen, obwohl regelmäßig lediglich eine der Straßen tatsächlich für die Erschließung und Nutzung – z. B. durch eine Grundstückseinfahrt – notwendig ist.

 

Den betroffenen Eigentümern entsteht durch die „doppelte“ Erschließung jedoch keinerlei Vorteil. Durch den derzeitigen Rabatt zahlen sie 2/3 der Kosten, jedoch für zwei oder mehr Straßen und somit mindestens 1/3 mehr als die übrigen Anlieger einer Straße. Auch kann sich in Bezug auf den Nutzwert eine Mehrfacherschließung vermindernd auswirken. Darüber hinaus haben die Eigentümer ohnehin eine höhere Belastung, etwa durch die Räumpflicht im Winter, zu tragen. Schließlich hat auch die Allgemeinheit etwas davon, dass es sich um Straßen mit Kreuzungen und nicht um Sackgassen handelt.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die Erhebung des vollen Beitrages für alle gleichartigen Erschließungsanlagen unbillig.

 

Die Begründung der Beschlussvorlage, dass nach dem Urteil des OVG Greifswald eine generelle Streichung des Rabatts notwendig sei, weil andernfalls zukünftig fast überall Rabatte eingeräumt werden müssen verkennt den Tenor des OVG, wonach lediglich die von der Hansestadt Rostock bisher  geforderte Gleichartigkeit der Erschließungsanlagen in der jetzigen Satzung keine rechtliche Grundlage findet.

 

Diesem Umstand wird durch den Änderungsantrag Rechnung getragen, sodass eine generelle Streichung des Rabatts nicht erforderlich ist, da die Gleichartigkeit der Erschließungsanlagen als Bedingung für die Gewährung des Rabatts in der Satzung festgeschrieben wird.

 

 

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Dr. Ulrich Seidel

Fraktionsvorsitzender

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

23.11.2010 - Hauptausschuss - abgelehnt

Erweitern

01.12.2010 - Bürgerschaft - abgelehnt