Dringlichkeitsvorlage - 2010/DV/1723

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Landeszuweisung für die gezielte individuelle Förderung gem. § 18 Abs. 4 KiföG M-V für das Kalenderjahr 2010 pro Kindergartenkind, mit Anspruch auf Übernahme/ teilweise Übernahme des Elternbeitrages gem. § 21 Abs. 6 KiföG, an die Träger von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen weitergeleitet werden. Der Stichtag für die Bemessung der weiterzuleitenden Mittel soll die Belegung am 01.10.2010 sein.

 

 

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Beschlussvorschriften: § 18 Abs. 4

                                     § 1 Abs. 6/ Abs. 5, S. 2

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

 

Sachverhalt:

 

Begründung der Dringlichkeit:

Die Landeszuweisung ist noch im Jahr 2010 an Träger und Tagespflegepersonen weiterzuleiten. Wegen des kurzen Zeitraumes bis zum Jahresende ist es erforderlich, die Mittel bis Ende November auszureichen.

 

Am 01.08.2010 trat das 3. ÄndG KiföG M-V in Kraft. Im Oktober 2010 erhielt die Hansestadt Rostock eine Landeszuweisung in Höhe von 540.878,03 EUR zur Weiterleitung an die Träger von Kindertageseinrichtungen und an Tagespflegepersonen für die gezielte individuelle  Förderung 2010.

 

Der Gesetzgeber verzichtet im Jahr 2010 auf quantitative und qualitative Kriterien für die Verteilung und Verwendung der in § 18 KiföG genannten Finanzmittel. Gemäß § 1 Abs. 6 treffen die Träger von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen in eigener Verantwortung die Entscheidung über den gezielten Einsatz der zusätzlichen finanziellen Mittel.

 

 

 

Das Fachamt schlägt vor, die Zuweisung der Mittel für 2010 pro Kindergartenkind, mit Anspruch auf Übernahme/ teilweise Übernahme des Elternbeitrages gem. § 21 Abs. 6 KiföG, an die Träger von Kindertageseinrichtungen und an Tagespflegepersonen weiterzuleiten. Der Stichtag für die Bemessung der weiterzuleitenden Mittel sollte die Belegung am 1.10.2010 sein.

 

Durch die Verteilung der Mittel auf alle Kindergartenkinder erhalten die Träger und auch die Tagespflegepersonen die Möglichkeit, Materialen für das Verfahren des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6) zu erwerben. Das wird unter anderem im Jahr 2011 eine Voraussetzung für die Weiterleitung der Mittel für die gezielte individuelle Förderung sein. Eine rechtsverbindliche Verordnung gem. § 24 KiföG Abs. 4  zur inhaltlichen Ausgestaltung und Durchführung der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Abs. 6 sowie deren Finanzierung nach § 18 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 steht noch aus.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Es gibt keine finanziellen Auswirkungen für die Hansestadt Rostock. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe reicht die Landeszuweisung weiter an die Träger von Kindertages-einrichtungen und Tagespflegepersonen.

 

 

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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23.11.2010 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen