Beschlussvorlage - 2010/BV/1678
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestätigung der Verfügung einer Haushaltssperre
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 12.11.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Fed. Senator/in:
- S 2, Georg Scholze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
18.11.2010
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
Entscheidung
|
|
|
01.12.2010
|
Beschlussvorschlag:
Die
Bürgerschaft erklärt das Einvernehmen mit der Entscheidung des
Oberbürgermeisters über die Verfügung einer Haushaltssperre (siehe Anlage). Die
Anordnung hat folgenden Wortlaut:
1.1 Ich verfüge eine haushaltswirtschaftliche Sperre über die Inanspruchnahme von Ausgabeansätzen in Höhe von 8.215.300 Mio. EUR. Die Untersetzung der gesperrten Haushaltsansätze je Haushaltsstelle für das laufende Jahr ist der Anlage 1 zu entnehmen.
1.2 Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Vorgaben nach § 51 Abs. 1
Ziffer 1 KV M-V für die Inanspruchnahme der Ausgabeansätze weiter. Von dieser
Regelung ausgenommen sind die Haushaltsansätze der Gruppen 50 und 51 auf Grund
eines massiv aufgelaufenen Bedarfes an baulicher Unterhaltung.
1.3 Die Haushaltssperre tritt am 15.12.2010
in Kraft.
Beschlussvorschriften:
§ 27 GemHVO und § 38 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
bereits gefasste Beschlüsse:
Finanzielle Auswirkungen:
Mit der Sperrverfügung wird eine gesamte Haushaltsverbesserung von mindestens 10 Mio. EUR verfolgt.
Sachverhalt:
Der
Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock wird in Umsetzung der
rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zur Haushaltssatzung 2010 der
Rechtsaufsichtsbehörde vom 28.10.2010 nach § 27 GemHVO eine haushaltswirtschaftliche Sperre im
Verwaltungshaushalt verfügen. Diese wird ergänzt durch die Anordnung der
Weitergeltung der Grundsätze der vorläufigen Haushaltsführung bis zum Jahresende
2010. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Auflage der
Rechtsaufsichtsbehörde zur Senkung des planmäßigen Fehlbedarfs um mindestens 10
Mio. EUR sichergestellt werden kann.
Abweichend
von § 27 Abs. 2 GemHVO M-V ist bezüglich der zu sperrenden Ausgabeansätze das
Einvernehmen mit der Bürgerschaft herzustellen.
Nach
Bestätigung der haushaltswirtschaftlichen Sperre in der Bürgerschaft am
01.12.2010 ist die Sperrverfügung des Oberbürgermeisters und eine
Beschlussausfertigung der Bürgerschaft unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde im
Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu übergeben.
Die
Haushaltssperre wird am Tag der Veröffentlichung der Haushaltssatzung am
15.12.2010 in Kraft treten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
406,1 kB
|