Antrag - 2010/AN/1627
Grunddaten
- Betreff:
-
Johann-Georg Jaeger (für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Winterdienst auf städtischen Flächen, die keine gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen sind
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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10.11.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Vorberatung
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18.11.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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01.12.2010
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Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt
- die flächenverwaltenden Ämter anzuweisen, auf städtischen Flächen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, aber keine gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne von § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommerns sind, kein Streusalz, sondern abstumpfende Stoffe wie Sand und Kies für den Winterdienst zu verwenden.
- in geeigneter Weise auf die Unternehmen und Gesellschaften, an denen die Hansestadt Rostock beteiligt ist, im Sinne des Punkt 1 einzuwirken.
Sachverhalt: redakt.
Änd. des Einreichers im 1. Satz eingearbeitet/Wo. 04.11.10
Jährlich müssen im Stadtgebiet rund 500 Straßenbäume
aus Verkehrssicherungspflicht gefällt werden.
Nach aktueller Baumfällliste 2009/2010 müssen 651 Bäume, davon 120
Straßenbäume, im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock aus
Verkehrssicherungspflicht gefällt werden.
An vielen Stellen kann der Verlust der Standsicherheit auf den Einsatz von Streusalz auf Gehwegen und Straßen zurückgeführt werden, da Streusalz zum Absterben der Baumwurzeln beitragen kann. Auch die Pfoten von Hunden und Katzen werden vom Salz angegriffen und können sich schmerzhaft entzünden. Streusalz darf daher laut Straßenreinigungssatzung auf öffentlichen Gehwegen nicht mehr verwendet werden. Viele Bereiche an den einzelnen Verwaltungsstandorten, Sporteinrichtungen und Schulhöfen in der Hansestadt sind zwar für den öffentlichen Verkehr zugänglich, sind aber keine gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne von § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommerns. Sie unterliegen daher auch nicht den Regelungen der Straßenreinigungssatzung. Hier trifft der Grundstückseigentümer die Entscheidung über Art und Weise der Durchführung des Winterdienstes zur Gewährleistung der Verkehrssicherung selbst. Der Einsatz von Streusalz ist somit möglich. Da die Hansestadt Rostock Privatleuten den Einsatz von Streusalz auf öffentlichen Gehwegen untersagt, sollte sie mit gutem Beispiel vorangehen und auch auf ihren eigenen Flächen (außerhalb des Regelungsbereiches der Straßenreinigungssatzung) kein Streusalz verwenden.