Stellungnahme - 2010/AN/1540-02 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Mit o. g. Antrag werden Auswirkungen der „Verordnung über die Feststellung der Schülerkosten- und Förderbedarfssätze für die Berechnung der Personalausgabenzuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft

(Privatschulen-Kostensatzverordnung – PrivSchKSVO M-V)“ vom 31. August 2010

berührt und bezüglich ihrer Auswirkungen hinterfragt. Diese Verordnung wurde mit der Novellierung des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006  in der Fassung des ersten Änderungsgesetzes vom  16. Februar 2009 § 128 angekündigt (Verordnungsermächtigung erging  durch den § 131 – Verordnungsermächtigung des novellierten Schulgesetzes).

 

Die neue Privatschulkostenverordnung (Priv.SchKSVO M-V) wurde vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 31. August 2010 erlassen und mit Wirkung vom 01. August 2010 in Kraft gesetzt.

 

Das neue Schuljahr 2010/11 hat am 23. August 2010 begonnen. Festzustellen ist zunächst, dass die Einführung dieser Verordnung damit kaum planerischen Vorlauf ermöglicht.

 

Grundanliegen der o. g. Verordnung war der Übergang zu einer konkreten schülerzahlgebundenen Planung. Diese schülerzahlgebundene Planung erhebt den Anspruch einer Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Schulen. Die Verordnung orientiert sich an den Standards aller 22 öffentlichen Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit ihren insgesamt 1.300 Schülerinnen und Schülern und überträgt diesen Finanzrahmen auch auf die 10 frei getragenen Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit ihren insgesamt 650 Schülerinnen und Schülern.

 

 

Die Personalausgaben für einen Schülerplatz mit der genannten Förderrichtung sollen damit weiterhin zu 100 % vom Land Mecklenburg-Vorpommern übernommen werden. Die Höhe des Schülerkostensatzes für Schülerinnen und Schüler an Schulen zur individuellen Lebensbewältigung mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung betragen 16.818, 49 EUR/Schüler pro Jahr.

 

In der Vergangenheit wurden Finanzzuweisungen für das unterrichtende Personal nicht schüleranzahlbezogen sondern  klassen- bzw. projektbezogen festgelegt. Dadurch war es durchaus möglich, dass vielfach Finanzzuweisungen an frei getragene Schulen mit dem Förderschwerpunkt  geistige Entwicklung  in der Vergangenheit höher ausfielen als an kommunal getragenen Schulen. Insofern wäre – trotz gewollter Gleichbehandlung öffentlicher und frei getragener Schulen – eine rückläufige Finanzausstattung frei getragener Schulen gegenüber den Vorjahren nicht auszuschließen. Die Finanzausstattung für unterrichtendes Personal sowohl an frei getragenen wie auch an kommunal getragenen Schulen ist ausschließliche Länderkompetenz. Die Vollständigkeit aller Berechnungen zur Lehrkräfteausstattung ist äußerst komplex und für Schulträger auf Grund fehlender Kenntnisse und Einsicht in Lehrerbedarfsdaten kaum berechenbar.

 

Die Gesamtproblematik hat in den zurückliegenden Wochen bereits zu erheblichen Diskussionen und Demonstrationen gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern geführt. Der Verband der Privatschulen Nord hat seinen Mitgliedseinrichtungen empfohlen, die Ersatzschulfinanzierung einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen. Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V  hat seinerseits angeregt, den Landesrechnungshof zu bitten, die Verwendung staatlicher Zuweisungen sowohl in öffentlichen als auch in privaten Schulen mit dem Förderschwerpunkt  geistige Entwicklung  überprüfen zu lassen, um daraus seinerseits konkrete Schlüsse für die Gewährung der Rechtsansprüche der Schülerinnen und Schüler abzuleiten.

 

Bezüglich der im o. g. Antrag nicht ausgeschlossenen Annahme, dass finanzielle Minderausstattungen bei frei getragenen Schulen ggf. auf örtliche Sozialhilfeträger verlagert werden, ist festzustellen, dass pflichtige Bildungsaufgaben des Landes M-V auch zukünftig nicht in andere Trägerbereiche verlagert werden können. Dazu ist jeweils einzelfallbezogen auf Pflichtigkeit im Rahmen der Unterrichtsvorgaben zu prüfen.

 

Zu o. g. Antrag wird vorgeschlagen, ihn in der vorliegenden Fassung abzulehnen. Die Ergebnisse eines vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V angeregten Prüfauftrages für den Landesrechnungshof wäre eine neutral erstellte Handlungsgrundlage für die Landesregierung.

 

 

Dr. Liane Melzer

 

 

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Beschlüsse

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06.10.2010 - Bürgerschaft - überwiesen

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03.11.2010 - Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport - zur Kenntnis gegeben

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01.12.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben