Stellungnahme - 2010/AN/1540-02 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Angebote zur individuellen Lebensbewältigung schwerstmehrfach behinderter Schülerinnen und Schüler an Schulen in freier Trägerschaft
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 06.10.2010
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Amt für Schule und Sport
- Beteiligt:
- Senator für Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport
- Fed. Senator/in:
- S 3, Dr. Liane Melzer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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06.10.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport
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Kenntnisnahme
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03.11.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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01.12.2010
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Sachverhalt:
Mit o. g. Antrag werden Auswirkungen der „Verordnung
über die Feststellung der Schülerkosten- und Förderbedarfssätze für die
Berechnung der Personalausgabenzuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft
(Privatschulen-Kostensatzverordnung – PrivSchKSVO
M-V)“ vom 31. August 2010
berührt und bezüglich ihrer Auswirkungen hinterfragt. Diese
Verordnung wurde mit der Novellierung des Schulgesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006
in der Fassung des ersten Änderungsgesetzes vom 16. Februar 2009 § 128 angekündigt
(Verordnungsermächtigung erging durch
den § 131 – Verordnungsermächtigung des novellierten Schulgesetzes).
Die neue Privatschulkostenverordnung (Priv.SchKSVO M-V)
wurde vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes
Mecklenburg-Vorpommern am 31. August 2010 erlassen und mit Wirkung vom 01.
August 2010 in Kraft gesetzt.
Das neue Schuljahr 2010/11 hat am 23. August 2010 begonnen.
Festzustellen ist zunächst, dass die Einführung dieser Verordnung damit kaum
planerischen Vorlauf ermöglicht.
Grundanliegen der o. g. Verordnung war der Übergang zu einer
konkreten schülerzahlgebundenen Planung. Diese schülerzahlgebundene Planung
erhebt den Anspruch einer Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten
Schulen. Die Verordnung orientiert sich an den Standards aller 22 öffentlichen
Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit ihren insgesamt
1.300 Schülerinnen und Schülern und überträgt diesen Finanzrahmen auch auf die
10 frei getragenen Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit
ihren insgesamt 650 Schülerinnen und Schülern.
Die Personalausgaben für einen Schülerplatz mit der
genannten Förderrichtung sollen damit weiterhin zu 100 % vom Land
Mecklenburg-Vorpommern übernommen werden. Die Höhe des Schülerkostensatzes für
Schülerinnen und Schüler an Schulen zur individuellen Lebensbewältigung mit dem
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung betragen 16.818, 49 EUR/Schüler pro
Jahr.
In der Vergangenheit wurden Finanzzuweisungen für das
unterrichtende Personal nicht schüleranzahlbezogen sondern klassen- bzw. projektbezogen festgelegt.
Dadurch war es durchaus möglich, dass vielfach Finanzzuweisungen an frei
getragene Schulen mit dem Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung in der
Vergangenheit höher ausfielen als an kommunal getragenen Schulen. Insofern wäre
– trotz gewollter Gleichbehandlung öffentlicher und frei getragener
Schulen – eine rückläufige Finanzausstattung frei getragener Schulen
gegenüber den Vorjahren nicht auszuschließen. Die Finanzausstattung für
unterrichtendes Personal sowohl an frei getragenen wie auch an kommunal
getragenen Schulen ist ausschließliche Länderkompetenz. Die Vollständigkeit
aller Berechnungen zur Lehrkräfteausstattung ist äußerst komplex und für
Schulträger auf Grund fehlender Kenntnisse und Einsicht in Lehrerbedarfsdaten
kaum berechenbar.
Die Gesamtproblematik hat in den zurückliegenden Wochen
bereits zu erheblichen Diskussionen und Demonstrationen gegenüber dem
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes
Mecklenburg-Vorpommern geführt. Der Verband der Privatschulen Nord hat seinen
Mitgliedseinrichtungen empfohlen, die Ersatzschulfinanzierung einer
gerichtlichen Prüfung zuzuführen. Der Minister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur M-V hat seinerseits angeregt, den
Landesrechnungshof zu bitten, die Verwendung staatlicher Zuweisungen sowohl in
öffentlichen als auch in privaten Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung überprüfen zu lassen, um daraus seinerseits
konkrete Schlüsse für die Gewährung der Rechtsansprüche der Schülerinnen und
Schüler abzuleiten.
Bezüglich der im o. g. Antrag nicht ausgeschlossenen
Annahme, dass finanzielle Minderausstattungen bei frei getragenen Schulen ggf.
auf örtliche Sozialhilfeträger verlagert werden, ist festzustellen, dass
pflichtige Bildungsaufgaben des Landes M-V auch zukünftig nicht in andere
Trägerbereiche verlagert werden können. Dazu ist jeweils einzelfallbezogen auf
Pflichtigkeit im Rahmen der Unterrichtsvorgaben zu prüfen.
Zu o. g. Antrag wird vorgeschlagen, ihn in der vorliegenden
Fassung abzulehnen. Die Ergebnisse eines vom Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur M-V angeregten Prüfauftrages für den Landesrechnungshof
wäre eine neutral erstellte Handlungsgrundlage für die Landesregierung.
Dr. Liane Melzer