Beschlussvorlage - 2010/BV/1568

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt, den Beschluss Nr. 0823/07–A vom 17.10.2007 zum WIRO-Gesellschaftsvertrag - Kompetenzverteilung aufzuheben.

 

 

 

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Beschlussvorschriften:

 

§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

0823/07-A vom 17.10.2007

 

 

Sachverhalt:

 

Der Gesellschaftsvertrag der Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH (WIRO) legt die Kompetenzverteilung zwischen den Unternehmensorganen in der Gesellschaft fest. Die interne Entscheidungskompetenz bei der Willensbildung des kommunalen Gesellschafters bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen der Kommunalverfassung zur Kompetenzverteilung im eigenen Wirkungskreis zwischen den Organen Bürgerschaft und Oberbürgermeister.

 

Zur Klarstellung des Handlungsrahmens der Organe wurde der Oberbürgermeister mit Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0823/07-A vom 17.10.2007 beauftragt, eine Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Gesellschafter und Gesellschaftervertreter zu erarbeiten und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen.

 


Die Kompetenzverteilung zwischen Gesellschaftervertreter und Gesellschafter ist in der Kommunalverfassung des Landes M-V geregelt. Demnach ist für Geschäfte der laufenden Verwaltung gem. § 38 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern der Oberbürgermeister und für wichtige Angelegenheiten gem. § 22 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Bürgerschaft zuständig.

 

Mit Beschlussfassung der Bürgerschaft zum Public Corporate Governance Kodex der Hansestadt wurde diesem Sachverhalt in Punkt 1.3.3 Rechnung getragen. Hier heißt es: „Bei Entscheidungen, die nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, beantragt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister die Weisung an den Vertreter bzw. die Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung. Dies geschieht anhand einer Vorlage für die Bürgerschaft.“

 

Die Umsetzung der Festlegung betrifft insbesondere alle Angelegenheiten, die nach § 22 Abs. 2 KV M-V aufgrund ihrer politischen Bedeutung oder ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind.

 

Der Handlungsrahmen ist damit klargestellt. Der Beschluss der Bürgerschaft vom 17.10.2007 kann folglich aufgehoben werden.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

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Beschlüsse

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26.10.2010 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

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10.11.2010 - Bürgerschaft - abgelehnt