Beschlussvorlage - 2010/BV/1568
Grunddaten
- Betreff:
-
Kompetenzverteilung - WIRO-Gesellschaftsvertrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 07.10.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Beteiligungsmanagement
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.10.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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10.11.2010
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Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
bereits gefasste Beschlüsse:
0823/07-A vom 17.10.2007
Sachverhalt:
Der
Gesellschaftsvertrag der Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH (WIRO) legt
die Kompetenzverteilung zwischen den Unternehmensorganen in der Gesellschaft
fest. Die interne Entscheidungskompetenz bei der Willensbildung des kommunalen
Gesellschafters bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen der
Kommunalverfassung zur Kompetenzverteilung im eigenen Wirkungskreis zwischen
den Organen Bürgerschaft und Oberbürgermeister.
Zur
Klarstellung des Handlungsrahmens der Organe wurde der Oberbürgermeister mit
Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0823/07-A vom 17.10.2007 beauftragt, eine Abgrenzung
der Kompetenzen zwischen Gesellschafter und Gesellschaftervertreter zu
erarbeiten und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die
Kompetenzverteilung zwischen Gesellschaftervertreter und Gesellschafter ist in
der Kommunalverfassung des Landes M-V geregelt. Demnach ist für Geschäfte der
laufenden Verwaltung gem. § 38 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern der
Oberbürgermeister und für wichtige Angelegenheiten gem. § 22 Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern die Bürgerschaft zuständig.
Mit
Beschlussfassung der Bürgerschaft zum Public Corporate Governance Kodex der
Hansestadt wurde diesem Sachverhalt in Punkt 1.3.3 Rechnung getragen. Hier
heißt es: „Bei Entscheidungen, die nicht zu den Geschäften der laufenden
Verwaltung gehören, beantragt die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister die Weisung an den Vertreter bzw. die Vertreterin der Stadt
in der Gesellschafterversammlung. Dies geschieht anhand einer Vorlage für die
Bürgerschaft.“
Die
Umsetzung der Festlegung betrifft insbesondere alle Angelegenheiten, die nach § 22 Abs.
2 KV M-V aufgrund ihrer politischen Bedeutung oder ihrer wirtschaftlichen
Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind.
Der Handlungsrahmen ist damit klargestellt. Der Beschluss der Bürgerschaft vom 17.10.2007 kann folglich aufgehoben werden.