Beschlussvorlage - 2010/BV/1554
Grunddaten
- Betreff:
-
Bewilligung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben des Amtes für Jugend und Soziales in Höhe von 240.000 EUR im Deckungskreis 0120 - Sozialhilfe örtlicher Träger
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 11.10.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Beteiligt:
- Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Fed. Senator/in:
- S 3, Dr. Liane Melzer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
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Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
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21.10.2010
| |||
●
Erledigt
|
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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26.10.2010
|
Beschlussvorschlag:
Die Zustimmung zu Leistungen überplanmäßiger Ausgaben wird für folgende Haushaltsstelle erteilt:
HHST 01.41500000.78100000 Leistungen außerhalb von Einrichtungen nach §§ 41 bis
46 SGB XII
240.000 EUR
Die Deckung der Mehrausgaben erfolgt über Mehreinnahmen:
HHST 01.41500000.17000001 Zuweisungen vom Bund - örtlicher Träger
225.500 EUR
HHST 01.41500000.17000002 Zuweisungen vom Bund - überörtlicher Träger
14.500 EUR
Beschlussvorschriften:
§§ 22, 51, 52 Kommunalverfassung M-V i. V. mit § 6 Abs. 3 Hauptsatzung der HRO
bereits gefasste Beschlüsse:
Sachverhalt:
Haushaltsstelle |
Haushaltsjahr |
Betrag in EUR |
01.41500000.78100000 |
2010 |
240.000 |
Bezeichnung der Haushaltsstelle |
||
Leistungen außerhalb von
Einrichtungen nach §§ 41 - 46 SGB XII |
1a. Berechnung
der Gesamtausgaben
|
|
in EUR |
|
Haushaltsansatz und/oder Haushaltsrest
für o. a. Haushaltsjahr |
|
6.496.800,00 |
|
bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen |
+ |
0 |
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unechte
Deckungsfähigkeit |
|
|
|
echte
Deckungsfähigkeit |
|
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neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt |
+ |
240.000,00 |
|
davon: - Haushaltsüberschreitung netto |
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- Haushaltsüberschreitung abzugsfähige Vorsteuer |
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|
|
Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe |
= |
6.736.800,00 |
Begründung der
vorgesehenen Mehrausgabe
unabweisbar:
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus
ihrem Einkommen und Vermögen, decken können.
Die Leistungen sind für Personen bestimmt, die die
Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht oder das 18. Lebensjahr
vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind § 41 Abs. 3 SGB XII.
Demographisch bedingt steigt die Anzahl der Menschen
über 65 Jahre kontinuierlich an. Wenn dieser wachsende Personenkreis keine
finanziellen Mittel für die Sicherung des Lebensunterhaltes besitzt, werden sie
dem Grunde nach anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist eine Pflichtaufgabe.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung umfassen nach § 42 SGB XII z.B. den maßgebenden Regelsatz,
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe, die
Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Hilfe zum
Lebensunterhalt in Sonderfällen.
Eine allgemeine Erhöhung der Betriebsnebenkosten bzw.
die Übernahme des Zusatzbeitrages für
Sozialhilfeempfänger in Höhe von monatlich 8,00 € für die gesetzlichen
Krankenkassen sind Aspekte die zum Anstieg der Kosten der zu leistenden
Pflichtaufgaben führten.
unvorhersehbar:
Die Planung erfolgte für 1.700 Leistungsberechtigte
mit einem durchschnittlichen monatlichen Kostensatz von 318,47 EUR. In den
Monaten Januar bis August 2010 wurden für durchschnittlich 1.592
Leistungsberechtigte ein durchschnittlicher monatlicher Kostensatz von 362,08
EUR finanziert.
Es ist ein Anstieg der Leistungsberechtigten von im Juni
1.629 Leistungsberechtigte, im Juli
1.635 Leistungsberechtigte und im August 1.657 Leistungsberechtigte zu
verzeichnen. Der durchschnittliche Kostensatz per September 2010 beträgt 365,25
EUR.
Für die Monate Oktober bis Dezember werden die
finanziellen Mittel für 1.660 Leistungsberechtigte mit monatlich 365,25 EUR gerechnet.
Es entsteht ein Mehrbedarf von 555.429,17 EUR. Im Deckungskreis 0120 –
Sozialhilfe örtlicher Träger können 315.500 EUR an Ausgaben abgefangen werden.
Somit sind 240.000 EUR bereit zu stellen.
2a. Nachweis der Deckung durch Mehreinnahmen
Haushaltsstelle |
Bezeichnung der Haushaltsstelle |
01.41500000.17000001 |
Zuweisungen vom Bund
– örtlicher Träger |
|
|
in EUR |
Haushaltsansatz |
|
600.000,00 |
bisher zum Soll gestellte Einnahmen |
./. |
825.587,48 |
Mehreinnahmen |
= |
225.587,48 |
davon bisher bereitgestellt durch: - Zweckbindung |
./. |
0 |
- über-/außerplanmäßige Ausgaben |
./. |
0 |
zur Verfügung stehende Mehreinnahmen |
= |
225.587,48 |
als Deckungsquelle eingesetzt |
|
225.500,00 |
2b. Nachweis der
Deckung durch Mehreinnahmen
Haushaltsstelle |
Bezeichnung der Haushaltsstelle |
01.41500000.17000002 |
Zuweisungen vom Bund
– überörtlicher Träger |
|
|
in EUR |
Haushaltsansatz |
|
500.000,00 |
bisher zum Soll gestellte Einnahmen |
./. |
547.671,53 |
Mehreinnahmen |
= |
47.671,53 |
davon bisher bereitgestellt durch: - Zweckbindung |
./. |
0 |
- über-/außerplanmäßige Ausgaben |
./. |
0 |
zur Verfügung stehende Mehreinnahmen |
= |
47.671,53 |
als Deckungsquelle eingesetzt |
|
14.500 |
Begründung der Mehreinnahmen
Mit Schreiben vom 30.07.2010, Runderlass der
Sozialabteilung Nr. 13/2010, wurden die Mittel der Bundesbeteiligung an der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verteilt.
Die Verteilung der Ausgleichsleistung des Bundes auf
die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt gemäß § 14 SGB XII-AG M-V auf der
Grundlage des jeweiligen Anteils an den tatsächlich ausgezahlten
Grundsicherungsleistungen des jeweils vorvergangenen Jahres entsprechend der
amtlichen Statistik über die Grundsicherung.