Beschlussvorlage - 2010/BV/1554

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Zustimmung zu Leistungen überplanmäßiger Ausgaben wird für folgende Haushaltsstelle erteilt:

 

HHST 01.41500000.78100000     Leistungen außerhalb von Einrichtungen nach §§ 41 bis

                                                      46 SGB XII

                                                      240.000 EUR

 

Die Deckung der Mehrausgaben erfolgt über Mehreinnahmen:

 

HHST 01.41500000.17000001     Zuweisungen vom Bund - örtlicher Träger

                                                      225.500 EUR

 

HHST 01.41500000.17000002     Zuweisungen vom Bund - überörtlicher Träger

                                                      14.500 EUR

 

 

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Beschlussvorschriften:

§§ 22, 51, 52 Kommunalverfassung M-V i. V. mit § 6 Abs. 3 Hauptsatzung der HRO

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

 

Sachverhalt:

Haushaltsstelle

Haushaltsjahr

Betrag in EUR

01.41500000.78100000

2010

240.000

Bezeichnung der Haushaltsstelle

Leistungen außerhalb von Einrichtungen nach §§ 41 - 46 SGB XII

 

 

1a. Berechnung der Gesamtausgaben

 

 

in EUR

Haushaltsansatz und/oder Haushaltsrest für o. a. Haushaltsjahr

 

6.496.800,00

bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen

+

0

 unechte Deckungsfähigkeit

 

 

 echte Deckungsfähigkeit

 

 

neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt

+

240.000,00

davon:

-      Haushaltsüberschreitung netto


     

 

 

-      Haushaltsüberschreitung abzugsfähige Vorsteuer

     

 

 

Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe

=

6.736.800,00

 

 

Begründung der vorgesehenen Mehrausgabe

 

unabweisbar:

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, decken können.

 

Die Leistungen sind für Personen bestimmt, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind § 41 Abs. 3 SGB XII.

 

Demographisch bedingt steigt die Anzahl der Menschen über 65 Jahre kontinuierlich an. Wenn dieser wachsende Personenkreis keine finanziellen Mittel für die Sicherung des Lebensunterhaltes besitzt, werden sie dem Grunde nach anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist eine Pflichtaufgabe.

 

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 SGB XII z.B. den maßgebenden Regelsatz, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe, die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen.

 

Eine allgemeine Erhöhung der Betriebsnebenkosten bzw. die Übernahme des  Zusatzbeitrages für Sozialhilfeempfänger in Höhe von monatlich 8,00 € für die gesetzlichen Krankenkassen sind Aspekte die zum Anstieg der Kosten der zu leistenden Pflichtaufgaben führten.

 

 

unvorhersehbar:

Die Planung erfolgte für 1.700 Leistungsberechtigte mit einem durchschnittlichen monatlichen Kostensatz von 318,47 EUR. In den Monaten Januar bis August 2010 wurden für durchschnittlich 1.592 Leistungsberechtigte ein durchschnittlicher monatlicher Kostensatz von 362,08 EUR finanziert.

Es ist ein Anstieg der Leistungsberechtigten  von im Juni  1.629 Leistungsberechtigte, im Juli  1.635 Leistungsberechtigte und im August 1.657 Leistungsberechtigte zu verzeichnen. Der durchschnittliche Kostensatz per September 2010 beträgt 365,25 EUR.

Für die Monate Oktober bis Dezember werden die finanziellen Mittel für 1.660 Leistungsberechtigte mit monatlich 365,25 EUR gerechnet. Es entsteht ein Mehrbedarf von 555.429,17 EUR. Im Deckungskreis 0120 – Sozialhilfe örtlicher Träger können 315.500 EUR an Ausgaben abgefangen werden. Somit sind 240.000 EUR bereit zu stellen.  

 

2a.       Nachweis der Deckung durch Mehreinnahmen

 

 

Haushaltsstelle

Bezeichnung der Haushaltsstelle

01.41500000.17000001

Zuweisungen vom Bund – örtlicher Träger

 

 

 

in EUR

Haushaltsansatz

 

600.000,00

bisher zum Soll gestellte Einnahmen

./.

825.587,48

Mehreinnahmen

=

225.587,48

davon bisher bereitgestellt durch:

-      Zweckbindung

 

./.

 

0

-      über-/außerplanmäßige Ausgaben

./.

0

zur Verfügung stehende Mehreinnahmen

=

225.587,48

als Deckungsquelle eingesetzt

 

225.500,00

 

 

 

2b. Nachweis der Deckung durch Mehreinnahmen

 

 

Haushaltsstelle

Bezeichnung der Haushaltsstelle

01.41500000.17000002

Zuweisungen vom Bund – überörtlicher Träger

 

 

 

in EUR

Haushaltsansatz

 

500.000,00

bisher zum Soll gestellte Einnahmen

./.

547.671,53

Mehreinnahmen

=

47.671,53

davon bisher bereitgestellt durch:

-      Zweckbindung

 

./.

 

0

-      über-/außerplanmäßige Ausgaben

./.

0

zur Verfügung stehende Mehreinnahmen

=

47.671,53

als Deckungsquelle eingesetzt

 

14.500

 

Begründung der Mehreinnahmen

Mit Schreiben vom 30.07.2010, Runderlass der Sozialabteilung Nr. 13/2010, wurden die Mittel der Bundesbeteiligung an der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verteilt.

Die Verteilung der Ausgleichsleistung des Bundes auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt gemäß § 14 SGB XII-AG M-V auf der Grundlage des jeweiligen Anteils an den tatsächlich ausgezahlten Grundsicherungsleistungen des jeweils vorvergangenen Jahres entsprechend der amtlichen Statistik über die Grundsicherung.

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Mehrausgaben in der Haushaltsstelle

HHST 01.41500000.78100000    

 

werden durch Mehreinnahmen in den Haushaltsstellen

 

HHST 01.41500000.17000001    

HHST 01.41500000.17000002  

 

gedeckt.

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

Erweitern

21.10.2010 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

26.10.2010 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen