Beschlussvorlage - 2010/BV/1550
Grunddaten
- Betreff:
-
Bewilligung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben des Amtes für Jugend und Soziales in Höhe von 883.200 EUR im Deckungskreis 0122 - Sozialhilfe überörtlicher Träger
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 11.10.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Beteiligt:
- Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Fed. Senator/in:
- S 3, Dr. Liane Melzer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
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Vorberatung
|
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21.10.2010
| |||
●
Erledigt
|
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Bürgerschaft
|
Entscheidung
|
|
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10.11.2010
|
Beschlussvorschlag:
Die Zustimmung zu Leistungen überplanmäßiger Ausgaben wird
für folgende Haushaltsstellen erteilt:
HHST 01.41280000.74010028 Erstattung Pflegekostensätze –
überörtlicher Träger –
Kindertageseinrichtungen
612.000 EUR
HHST 01.41280000.74010029 Erstattung Pflegekostensätze
271.200 EUR
Die Deckung der Mehrausgaben erfolgt über Mehreinnahmen:
HHST 01.45400000.17100000 Zuweisungen vom Land
883.200 EUR
Beschlussvorschriften:
§§ 22, 51, 52 Kommunalverfassung M-V
bereits gefasste Beschlüsse:
Sachverhalt:
Haushaltsstelle |
Haushaltsjahr |
Betrag in EUR |
01.41280000.74010028 |
2010 |
612.000 |
Bezeichnung der Haushaltsstelle |
||
Erstattung
Pflegekostensätze – überörtlicher Träger - Kindertageseinrichtungen |
1a. Berechnung der Gesamtausgaben
|
|
in EUR |
|
Haushaltsansatz und/oder Haushaltsrest
für o. a. Haushaltsjahr |
|
4.609.600 |
|
bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen |
+ |
0 |
|
unechte
Deckungsfähigkeit |
|
|
|
echte
Deckungsfähigkeit |
|
|
|
neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt |
+ |
612.000 |
|
davon: - Haushaltsüberschreitung netto |
|
|
|
- Haushaltsüberschreitung abzugsfähige Vorsteuer |
|
|
|
Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe |
= |
5.221.600 |
Begründung der
vorgesehenen Mehrausgabe
unabweisbar:
Die Rechtsgrundlage für die Leistung der
Eingliederungshilfe: Erstattung Pflegekostensätze – überörtlicher
Träger – Kindertageseinrichtungen bilden die § 54 SGB XII i.V.m. § 55
SGB IX und Verträgen nach § 75 SGB XII.
Die Zielgruppe der Leistungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft in teilstationären Einrichtungen sind Kinder mit
Sinnesbehinderungen, Körperbehinderungen und Mehrfachbehinderungen vom
Vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Schulfähigkeit, die nicht nur
vorübergehend körperlich oder sinnesbehindert sind und heilpädagogische Leistungen erhalten. Die Erfüllung
des Rechtsanspruchs fällt in den Aufgabenbereich des örtlichen Trägers der
Sozialhilfe. Die örtlichen Träger erhalten für die Erfüllung der Aufgaben des
überörtlichen Trägers der Sozialhilfe Finanzzuweisungen auf Grundlage des
Sozialhilfefinanzierungsgesetz M-V.
Der geschlossene Landesrahmenvertrag M-V
nach § 79 Abs. 1 SGB XII zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
den kommunalen Spitzenverbänden und der Vereinigung der Träger der
Einrichtungen bildet die Grundlage der Leistungserfüllung. Die Leistungen der
Sozialhilfe sollen jedem Anspruchsberechtigten in zeitgemäßer Weise, umfassend
und schnell zur Verfügung gestellt werden. Daneben sollen die zur Ausführung
der Sozialhilfeleistungen erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig
und ausreichend zur Erfüllung stehen. Das bedeutet die Träger der Einrichtungen
und Dienste haben die Bedarfssicherung zu gewährleisten und die örtlichen
Träger Sozialhilfe sind zur Übernahme der Vergütung für Leistungen
verpflichtet. Durch die Hansestadt Rostock werden
die Pflegekosten für integrative Gruppen in Kindertagesstätten und
Sonderkindergärten getragen. Die Träger dieser Eingliederungsleistungen
erhalten einen vertraglich vereinbarten Pflegesatz. Art, Höhe und Laufzeit der
Vergütung werden zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger
vereinbart.
unvorhersehbar:
Die Planung für das Haushaltsjahr erfolgte für 384
Leistungsberechtigte mit einem durchschnittlichen Pflegekostensatz von 32,89
EUR kalendertäglich. Von Januar bis August 2010 wurden Leistungen an durchschnittlich
441 Leistungsberechtigte gezahlt. Der durchschnittliche Pflegekostensatz betrug
31,45 EUR. Im Vorjahr war im VI. Quartal ein deutlicher Anstieg der Fälle zu
verzeichnen. Somit wird für Oktober bis Dezember 2010 eingeschätzt, dass für
495 Leistungsberechtigte die finanziellen Mittel bereitzustellen sind. Es ist
mit einer Mehrausgaben von 612.000 EUR zu rechnen.
Haushaltsstelle |
Haushaltsjahr |
Betrag in EUR |
01.41280000.74010029 |
2010 |
271.200 |
Bezeichnung der Haushaltsstelle |
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Erstattung
Pflegekostensätze |
1b. Berechnung
der Gesamtausgaben
|
|
in EUR |
|
Haushaltsansatz und/oder Haushaltsrest für o. a.
Haushaltsjahr |
|
7.669.600 |
|
bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen |
+ |
0 |
|
unechte
Deckungsfähigkeit |
|
|
|
echte
Deckungsfähigkeit |
|
|
|
neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt |
+ |
271.200 |
|
davon: - Haushaltsüberschreitung netto |
|
|
|
- Haushaltsüberschreitung abzugsfähige Vorsteuer |
|
|
|
Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe |
= |
7.940.800 |
Begründung der
vorgesehenen Mehrausgabe
unabweisbar:
Die Rechtsgrundlage für die Leistung der
Eingliederungshilfe: Erstattung Pflegekostensätze – überörtlicher
Träger bilden die § 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und Verträgen nach § 75
SGB XII.
Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit
wie möglich unabhängig von Pflege machen (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Die Leistungen für diese Personen sind Hilfen zu
selbstbestimmtem Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten (teil- und
vollstationäre Einrichtungen).
Der geschlossene Landesrahmenvertrag M-V
nach § 79 Abs. 1 SGB XII zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
den kommunalen Spitzenverbänden und der Vereinigung der Träger der
Einrichtungen bildet die Grundlage der Leistungserfüllung.
Die Erfüllung des Rechtsanspruchs fällt in
den Aufgabenbereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Die örtlichen Träger
erhalten für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der
Sozialhilfe Finanzzuweisungen auf Grundlage des Sozialhilfefinanzierungsgesetz
M-V.
unvorhersehbar:
Die Planung für das Haushaltsjahr erfolgte für 456
Leistungsberechtigte mit einem durchschnittlichem Pflegekostensatz von 46,08
EUR kalendertäglich. Von Januar bis August 2010 wurden Leistungen an
durchschnittlich 517 Leistungsberechtigte gezahlt. Der durchschnittliche
Pflegekostensatz betrug 44,65 EUR. In den Monaten Juni bis August 2010 wurden
die Leistungen für 519 bzw. 523 Leistungsberechtigte finanziert. Für die Monate
Oktober bis Dezember wird eingeschätzt,
523 Leistungsberechtigte mit täglichem Pflegekostensatz von 44,65 EUR zu
finanzieren. Der Mehrbedarf wird mit 767.200 EUR ermittelt. Die Finanzierung im
Deckungskreis 0122 – Sozialhilfe überörtlicher Träger fängt den
Mehrbedarf von 496.000 EUR ab. Somit sind noch 271.200 EUR bereit zu stellen.
2. Nachweis der
Deckung durch Mehreinnahmen
Haushaltsstelle |
Bezeichnung der Haushaltsstelle |
45400000.17100000 |
Zuweisungen vom Land |
|
|
in EUR |
Haushaltsansatz |
|
10.562.800,00 |
bisher zum Soll gestellte Einnahmen |
./. |
11.552.327,05 |
Mehreinnahmen |
= |
989.527,05 |
davon bisher bereitgestellt durch: - Zweckbindung |
./. |
0 |
- über-/außerplanmäßige Ausgaben |
./. |
0 |
zur Verfügung stehende Mehreinnahmen |
= |
989.527,05 |
als Deckungsquelle eingesetzt |
|
883.200,00 |
Begründung der Mehreinnahmen
Mit Schreiben vom 28.05.2010 erhält die Hansestadt
Rostock eine Zuwendung, in Höhe von 575.070,56 EUR, zum Ausgleich der Kosten
der allgemeinen Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Kindertagespflege. Diese zusätzlichen Mittel sollen dem Ausgleich der
steigenden Inanspruchnahme von Plätzen Rechnung tragen.
Mit Schreiben vom 03.08.2010 werden weitere 540.878,03
EUR für die gezielte individuelle Förderung von Kindern zugewiesen.