Stellungnahme - 2010/DA/1468-01 (SN)

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Beratungsfolge

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1. Die Bürgerschaft zieht die in § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung auf den Oberbürgermeister übertragenen Befugnisse der obersten Dienstbehörde an sich.

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sämtliche Abordnungen oder Zuweisungen an die Hansestadt Rostock, sofern der oder die Beschäftigte Aufgaben erfüllen, die entweder mit der EG 13 oder höher zu vergüten sind oder diese Aufgabe mindestens denen entsprechen, die ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erfüllt, im Einvernehmen mit der abordnenden bzw. zuweisenden Behörde zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.

3. Sofern der Oberbürgermeister das unbedingte Erfordernis der Abordnung oder Zuweisung für bestimmte Planstellen innerhalb der unter 2. genannten Entgelt- bzw. Laufbahngruppen an die Hansestadt Rostock sieht, ist die Zustimmung des Hauptausschusses zu einer solchen Personalmaßnahme einzuholen.

Die Bürgerschaft kann gemäß § 22 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V nur die Angelegenheiten im Einzelfall an sich ziehen, die sie übertragen hat. Über Befugnisse, die nach der Rechtsordnung dem Oberbürgermeister zugewiesen sind, kann die Bürgerschaft weder entscheiden noch diese an sich ziehen.

Zum einen handelt es sich bei dem Antrag unter Ziffer 1 nicht um einen Einzelfall, zum anderen handelt es sich bei Abordnungen um solche Befugnisse, die von der Rechtsordnung dem Oberbürgermeister zugewiesen sind. Sie sind Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

Gemäß § 38 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V ist der Oberbürgermeister für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Dazu gehören Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten. Ob und wer im Rahmen einer Abordnung bei der Hansestadt Rostock beschäftigt wird, liegt demgemäß ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienststellenleiters. Gleiches gilt für die Beendigungen von Abordnungen. 

 

 

 

Derzeit sind dem Hauptausschuss und damit der Bürgerschaft Befugnisse als oberste Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M-V nur in den in § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung geregelten Angelegenheiten übertragen worden. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung (VG Schwerin, 18.03.2003, 1 B 4440/02). Abordnungen und Zuweisungen werden dort nicht erwähnt. Demgemäß ist der Oberbürgermeister für Abordnungen und Zuweisungen zuständig, damit auch für deren Beendigung.

Darüber hinaus wird auf das laufende Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss der Bürgerschaft Nr. 2010/BV/0810 vom 5. Mai 2010 zur Zweiten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock verwiesen.

 

 

Roland Methling

 

 

 

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Beschlüsse

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08.09.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

06.10.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben