Beschlussvorlage - 2010/BV/1402
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderung von Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 11 bis 16 SGB VIII - Evangelisches Stadtjugendpfarramt - "Evangelische Stadtjugendarbeit"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 31.08.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Fed. Senator/in:
- S 3, Dr. Liane Melzer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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14.09.2010
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Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss der Hansestadt Rostock
beschließt die Förderung des Trägers Evangelisches Stadtjugendpfarramt für das Projekt „Evangelische
Stadtjugendarbeit“ gemäß den §§ 1, 11 und 13 SGB VIII für den Zeitraum
01.01. 2010 – 31.12.2010, vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes
der Hansestadt Rostock durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
Beschlussvorschriften: §§ 74, 75 SGB VIII
bereits gefasste Beschlüsse:
Sachverhalt:
Der o. g. Träger der freien
Jugendhilfe erbringt ein Angebot auf der Grundlage der §§ 1, 11 und 13 SGB
VIII. Das Angebot zählt zu den Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge und
ist Bestandteil der Jugendhilfeplanung.
Der Vorschlag der Verwaltung
basiert auf der Grundlage der beschlossenen Leitsätze der Kinder- und
Jugendarbeit und des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses zur
Prioritätensetzung 2010 vom 15.12.2009
Das Evangelische
Stadtjugendpfarramt arbeitet überkonfessionell und ist offen für alle Kinder
und Jugendlichen der Stadt, gleich welcher Herkunft und Weltanschauung. Im
Bereich der evangelischen Kirche werden Angebote wie Jugendfreizeiten,
Jugendtreffen, Schulungen und Begleitung ehrenamtlicher Jugendlicher, Beratung
und Projekte der außerschulische Jugendbildung nach den §§ 11 und 13 SGB VIII
durchgeführt.
Das Projekt wird mit Betriebs-,
Miet- und Sachkosten gefördert. Voraussetzung hierfür ist jedoch die
Unterzeichnung der Vereinbarungen zu den §§ 8a und 72a SGB VIII.
Eine Förderung der Verwaltungskosten
erfolgt in Höhe von max. 1,5 % der Fördersumme.
Entgegen dem Antrag wird eine
geringere Förderung vorgeschlagen. Die Differenz zwischen Antrag und Vorschlag
in Höhe von 13,36 Euro steht im Zusammenhang mit der Reduzierung im
Sachkostenbereich. Es besteht Konsens mit dem Träger über die vorgeschlagene
Fördersumme. Der Eigenanteil des Trägers zu den Gesamtkosten beträgt 25,63%.