Stellungnahme - 2010/AN/1272-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Die Einrichtung von Ökokonten für die Hansestadt Rostock wird seitens der Verwaltung grundsätzlich befürwortet. Damit könnte die Abarbeitung der Eingriffs-/Ausgleichsproblematik noch vorausschauender gestaltet und die Erbringung der Leistungen für Ausgleichspflichtige (Investoren) erleichtert werden („Ökokonto-Handel“).

 

Ökokonten sind von der Unteren Naturschutzbehörde zu führen. Auf der Haben-Seite des Kontos werden durchgeführte und anerkannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingebucht und zwar im Wert von Flächenäquivalenten (in anderen Bundesländern auch Ökopunkten) und nicht in Geldwerten.

 

Die Oberste Naturschutzbehörde (Ministerium) kann durch Rechtsverordnung noch weitergehende Regelungen zu Ökokonten treffen. Dieses ist in Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigt, die Verordnung liegt aber noch nicht vor.

 

Für die Anwendung einer Ökokontoregelung sind im Wesentlichen zwei Voraussetzungen zu schaffen:

  • Schaffung der haushalterischen Voraussetzungen durch Einrichtung einer entsprechenden zweckgebundenen Haushaltsstelle „Kompensationsmaßnahmen“ und deren ausreichende finanzielle Startausstattung (Vorschlag: 200.0 TEUR).
  • Schaffung der strukturell-organisatorischen Voraussetzungen für die Leistungen der Verwaltung für Maßnahmensuche, Planung, Ermittlung der Flächenäquivalente, Flächenerwerb, Flächenvorhaltung, Durchführung der Maßnahmen und Pflege der Flächen . (Festlegung des Zusammenwirkens, Schnittstellen, Verantwortlichkeiten)

Die Abbuchung der Maßnahmen vom Ökokonto erfolgt nach Zuordnung in einem Bebauungsplan in entsprechender Höhe der Flächenäquivalente jeweils auf vertraglicher Grundlage.

 

Der Ausgleichspflichtige hat diese damit erworbenen Ökokonto-Anteile dann finanziell abzulösen, wodurch die Haushaltsstelle „Kompensationsmaßnahmen“ immer wieder „aufgefüllt“ würde und das Geld für neue Maßnahmen zu Verfügung stünde.

 

 

 

Der im Beschlussvorschlag hervorgehobene Bezug zu geförderten Ausgleichsmaßnahmen muss gesondert betrachtet werden. Grundsätzlich verbietet § 16 (1) Bundesnaturschutzgesetz ausdrücklich die Anrechnung von mit öffentlichen Fördermitteln erbrachten Ausgleichsmaßnahmen für Ökokonten. Bei dem im Beschlussvorschlag zitierten Leipziger Beispiel gab es offensichtlich erstens ein spezielles Landesförderprogramm „Brachflächenrenaturierung“ und zweitens die ausdrückliche Ausnahmegenehmigung des Fördermittelgebers (Land Sachsen) die städtischen Eigenanteile ausnahmsweise für die Eröffnung eines Ökokontos anrechnen zu dürfen. Ein solcher Konstrukt bedarf der speziellen Prüfung unter den konkreten Bedingungen in Mecklenburg-Vorpommern.

 

 

 

Zusammenfassung:

 

Die Einführung eines Ökokontos in der Hansestadt Rostock benötigt eine längere Vorlaufzeit hinsichtlich der Schaffung oben genannter Einführungsvoraussetzungen.

 

Wenn seitens der Bürgerschaft der politische Wille zur Einführung eines Ökokontos in der Hansestadt Rostock, einschließlich der haushaltsseitigen Voraussetzungen (s.o.), bestätigt würde, wird vorgeschlagen, bis Mai 2011 eine umfassende Projektskizze zu erarbeiten, welche die erforderlichen Aufgaben benennt und zeitlich einordnet. Dann könnten die finanziellen Mittel auch noch konkret in die Haushaltsplanung 2012 einfließen und das Ökokonto ab 2012 starten.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Liane Melzer                                                                                                 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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24.08.2010 - Bau- und Planungsausschuss - zur Kenntnis gegeben

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25.08.2010 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - zur Kenntnis gegeben

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26.08.2010 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - geändert beschlossen

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt

 

 

 

Dafür

10

Dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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08.09.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben