Beschlussvorlage - 2010/BV/1311

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Dritte Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“ (Anlage 1).

 

 

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Beschlussvorschriften:

 

§ 22 Abs. 3 KV M-V, § 162 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

- Nr. 356/26/91 vom 27.11.1991

Satzung über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB für das Stadtzentrum Rostock

 

- Nr. 568/38/1992 vom 07.10.1992
1. Nachtragssatzung zur "Satzung über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach

§ 142 Abs. 1 und 3 BauGB"

 

- Nr. 1042/39/1997 vom 29./30.01.1997

Satzung über die förmliche Festlegung des Erweiterungsgebietes zum Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Rostock“

 

 


Sachverhalt:

 

Nach § 162 Abs. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung u.a. aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Dies gilt auch für Teile des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes.

 

Aufgrund des Beschlusses – Nr. 0314/05-BV der Bürgerschaft vom 22./23. Juni 2005 wurde bereits die Erste Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung erlassen. Diese teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung umfasste drei Teilgebiete.

 

Aufgrund des Beschlusses – Nr. 767/06/BV der Bürgerschaft vom 08.11.2006 wurde die Zweite Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“ für das Teilgebiet IV erlassen.

 

In dem von der Dritten Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung erfassten Teilgebiet V sind die Sanierungsziele im Wesentlichen erreicht bzw. städtebauliche Missstände beseitigt. Der entsprechende Abschlussbericht ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Nach dem BauGB, insbesondere nach dem Gebot der zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierung gem. § 136 Abs. 1 BauGB ist die Hansestadt Rostock bezogen auf dieses Teilgebiet berechtigt und verpflichtet, die mit der Sanierungssatzung vorgenommenen bodenrechtlichen Beschränkungen gem. §§ 144 ff. BauGB aufzuheben.

 

Nach Rechtswirksamkeit der Satzung entfallen für die betroffenen Grundstückseigentümer die Beschränkungen des Besonderen Städtebaurechts; die Hansestadt Rostock wird das Grundbuchamt um Löschung der Sanierungsvermerke ersuchen. Weiterhin wird das Sanierungsverfahren nach den Vorschriften des BauGB abgeschlossen. Dazu gehört u.a. die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB, sofern diese nicht bereits im Vorwege durch freiwillige Vereinbarungen zwischen der Hansestadt Rostock und dem jeweiligen Grundstückseigentümer nach § 154 Abs. 3 BauGB abgelöst wurden.

 

Durch den Gutachterausschuss in der Hansestadt Rostock vorgenommene Bodenbewertungen ergaben, dass die städtebaulichen Maßnahmen zu einer Aufwertung des Teilgebietes und damit zu Bodenwertsteigerungen an den Grundstücken geführt haben.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Maßnahme hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Nach Abschluss der Sanierung entsteht für die betroffenen Grundstückseigentümer die Ausgleichsbetragspflicht gem. § 154 BauGB. Die Ausgleichsbeträge stehen als Einnahmen im Treuhandvermögen der weiteren Sanierung zur Verfügung.

 

 

In Vertretung



Georg Scholze
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.09.2010 - Ortsbeirat Stadtmitte (14) - ungeändert beschlossen

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28.09.2010 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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06.10.2010 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen