Stellungnahme - 2010/AN/1263-02 (SN)

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Beratungsfolge

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Stellungnahme

 

Zu Punkt 1

 

Die Schaffung zentraler Abstellflächen auf Grundstücken der HRO für die Entsorgung privater Abfallbehälter ist eine Problematik die aus planungsrechtlicher Sicht pauschal nicht regelbar ist und in jedem Fall für die jeweiligen Standorte einer Einzellfallprüfung bedarf.

 

Die Zulässigkeit solcher baulichen Anlagen richtet sich in unbeplanten Bereichen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB.

Darin heißt es:

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Für jeden Einzellfall ist zu prüfen, inwieweit die Zulässigkeit der Vorhaben an den jeweiligen Standorten gegeben ist. Dabei ist aus planungsrechtlicher Sicht grundsätzlich zu prüfen, wie die Art und das Maß der baulichen Nutzung der unmittelbaren Umgebung geprägt ist und ob ein konfliktfreies Einfügen in das jeweils vorhandene Ortsbild herstellbar ist und die notwendige Erschließung gesichert werden kann.

 

So ist z.B. in durch bepflanzte Vorgärten geprägten Straßenbereichen die Einordnung von Abfallbehälterstellplätzen und deren Einhausungen auszuschließen.

Möglicherweise sind in denkmalgeschützten Bereichen oder im unmittelbaren Umfeld von Einzeldenkmalen besondere Kriterien für das zu erhaltende Ortsbild bei der planungs- und baurechtlichen Prüfung eines solchen Vorhabens anzusetzen.

Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, sofern sie im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB liegen, ob an den jeweiligen Standorten eventuelle Tatbestände dem Vorhaben entgegenstehen.

 

Vor allem in innerstädtischen bzw. dicht bebauten Stadtteilen, in denen die Unterbringung von Abfallbehältern besonders schwierig ist, ist in der Regel die planungsrechtliche Zulässigkeit von Abfallbehälterabstellanlagen nicht gegeben.

Auch wenn in Einzelfällen eine planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit gegeben ist, stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, städtische Grundstücke im öffentlichen Raum für die Nutzung als Abfallbehälterstellplätze an Dritte zu verkaufen. In der Regel sind in innerstädtischen bzw. dicht bebauten Stadtteilen Grundstücke kaum vorhanden oder diese Grundstücke sollen (langfristig) einer hochwertigen Nutzung zugeführt, d.h. verkauft werden. Ebenso ist es notwendig, in diesen Bereichen auch Freiflächen zu schaffen oder zu erhalten, die vorrangig für die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner ebenso notwendig sind.

 

Des weiteren ist zu bedenken, das bei der Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung es nicht die Aufgabe der Hansestadt Rostock sein kann, die Versäumnisse privater Grundstückseigentümer zu Lasten der Allgemeinheit zu lösen, indem man auf ein geordnetes Stadtbild in diesen Bereichen sowie die angemessene Grundstücksverwertung bzw. nachhaltige Gestaltung von städtischen Grundstücken verzichtet. Konsequent zu Ende gedacht, würden in Zukunft vielleicht auch andere unliebsame Nutzungen (z.B. Abstellräume) von den privaten Grundstücken in den öffentlichen Raum verlagert werden wollen.

 

Generell ergeben sich gemäß § 52 der LBauO M-V für jeden Grundstückseigentümer die Grundpflichten eines Bauherren.

„Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Zusammenhang ihres Wirkungskreises die anderen Beteiligten dafür verantwortlich, dass öffentlich rechtliche Vorschriften eingehalten werden.“

Bezüglich der oben genannten Problematik ist im vorliegenden Sachverhalt für den Bauherren und Grundstückeigentümer die gültige Abfallsatzung der HRO verpflichtend.

 

Das bedeutet, grundsätzlich ist von jedem Grundstückeigentümer auch die Erschließung auf seinem Grundstück zu sichern, somit u. a. auch, die Entsorgung des Abfallaufkommens entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes.

 

 

Zu Punkt 2

 

Nach § 14 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzgesetz sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstückes zum Zwecke des Einsammeln  und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden.

 

Nach § 6 Abs. 1 Abfallgesetz M-V können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dieses ist mit § 14 Abs. 2 bis 5 Abfallsatzung (AbfS) erfolgt. Die ermessenslose Formulierung des § 14 Abs. 2 AbfS steht in keinem Widerspruch zu einer befristeten Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegegesetz MV, um den Grundstückseigentümern die Möglichkeit im Rahmen einer Befristung zu einer satzungsgemäßen Umsetzung zu geben. Bei konsequenter Anwendung des Verursacherprinzips, das im Umweltrecht vorherrscht, hat der Grundstückseigentümer seinen Teil zur Lösung des Stellplatzproblems beizutragen.

 

Damit ist die Rechtsgrundlage unabhängig von der Sondernutzungsgenehmigung.

 

Die konzertierte Vorgehensweise des Stadtamtes und des Amtes für Umweltschutz zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zurück zuführen auf die Beschlussvorlage einer neuen Sondernutzungssatzung, sondern ist der besonderen Lage hinsichtlich Ordnung und Sauberkeit in der Kröpeliner-Tor-Vorstadt geschuldet (abgebrannte und umgestoßenen Mülltonnen nicht nur zum Jahreswechsel und bei Veranstaltungen). 

 

Die Praxis zeigt, dass nach Gesprächen mit den Grundstückseigentümern vor Ort in der Regel eine Einsicht in das Anliegen besteht und Veränderungen innerhalb der Befristung der Sondererlaubnis vorgenommen werden. 

 

Per 28.06.2010 wurden 7 Bescheide zur Entsorgung über den amtlichen Abfallsack (Gebühr 3,30 Euro/Sack) ab dem 1. Juli 2010 durch das Amt für Umweltschutz erlassen.

Davon erfolgt ab dem 1. Juli 2010 von 4 Grundstücken die Abfallentsorgung mittels Säcke.

   

Der Verzicht auf Einziehung von Abfalltonnen und Umstellung der Abfallentsorgung mittels Abfallsäcke ist nur über eine Verlängerung der Befristung der Sondernutzungserlaubnis möglich, um den Grundstückseigentümer im Einzelfall eine für das Grundstück angemessene Frist zur Veränderung der Situation zugeben. Zur Sicherung von Ordnung und Sauberkeit  ist die bisherige Verfahrensweise beizubehalten.

 

Um die anstehenden Einzelfälle bei der Suche geeigneter Standorte für Abfallbehälter zu lösen wird unter Leitung des Senators für Bau und Umwelt eine Arbeitsgruppe gebildet.

Neben den Ämtern der Stadtverwaltung werden die jeweils zuständigen Ortbeiratsvorsitzenden, auf deren Bitte diese Arbeitsgruppe gebildet wird, hinzugezogen.

 

 

 

 

Holger Matthäus 

 

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Beschlüsse

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07.07.2010 - Bürgerschaft - überwiesen

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26.08.2010 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - abgelehnt

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08.09.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben