Stellungnahme - 2010/AN/1127-02 (SN)

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Beratungsfolge

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In § 92 c Soziale Pflegeversicherung Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) heißt es:

„Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten richten die Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt.“

 

Der Arbeitsentwurf vom 22.04.2010 „Rahmenvereinbarung zur Errichtung von Pflegestützpunkten in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 92 c Absatz 8 SGB XI“ des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern liegt den beteiligten Gremien vor.

In § 2 Abs. 1 des Entwurfes der Rahmenvereinbarung heißt es:

„Gleichberechtigte Träger der Pflegestützpunkte sind … die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Dies sind in Mecklenburg-Vorpommern tätige Pflege- und Krankenkassen bzw. ihre Verbände und sofern sie sich beteiligen die jeweiligen  Landkreise und kreisfreien Städte …“

 

Das heißt somit, dass nach dem SGB XI (Bundesgesetz) die Pflegekassen die Pflegestützpunkte einzurichten haben, wenn die Landesbehörde dies bestimmt.

Die Landesbehörde Mecklenburg-Vorpommern führt fort, dass die Pflege- und Krankenkassen bzw. ihre Verbände Träger der Pflegestützpunkte sind. Die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden in eigener Zuständigkeit über ihre Beteiligung.

Somit ist es der Hansestadt Rostock nicht möglich, den zu errichtenden Pflegestützpunkt in eigene Verantwortung zu übernehmen.

 

Für 2010 hat die Hansestadt Rostock für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII - Sozialhilfe - 5,68 Mio. EUR eingeplant.

Allein diese finanziellen Mittel sind Grund genug, dass sich die Stadt mit Engagement, Fachkompetenz und dem Wissen um die Netzwerke in den Sozialräumen in diese Aufgabe als gleichberechtigter Partner der Pflegekasse einbringt.

 

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

 

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Beschlüsse

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26.05.2010 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - zur Kenntnis gegeben