Beschlussvorlage - 2010/BV/1059

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Auf der Grundlage der Straßenbenennungssatzung der Hansestadt Rostock § 1 legt der Hauptausschuss die  Benennung der Verbindungsstraße von „An der Stadtautobahn“ zur „Werftallee“ in Warnemünde fest.

 

Kernerstraße

 

 

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Beschlussvorschriften:

 

§ 1 Straßenbenennungssatzung der HRO

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

keine

 

Sachverhalt:

Für eine entsprechend der Beplanung dieses Gebietes neu entstehende Straße  ist ein  Straßenname zu vergeben.

 

Der Namensvorschlag wurde vom zuständigen Ortsbeirat eingebracht und in der Sitzung am 12.10.2009 mehrheitlich beschlossen.

 

Die Benennung weicht nicht von den „Grundsätzen der Straßenbenennung“ (vgl. Straßenbenennungssatzung) ab. Es gibt verwaltungsseitig keine Einwände diesen Namen zu vergeben.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Kosten in Höhe von 190,80 EUR sind vom Tief- und Hafenbauamt einzustellen.

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

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27.05.2010 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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22.06.2010 - Hauptausschuss - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

Auf der Grundlage der Straßenbenennungssatzung der Hansestadt Rostock § 1 legt der Hauptausschuss die  Benennung der Verbindungsstraße von „An der Stadtautobahn" zur „Werftallee" in Warnemünde fest.

 

Kernerstraße

 

 

 

 

Beschluss Nr. 2010/BV/1059:

 

Auf der Grundlage der Straßenbenennungssatzung der Hansestadt Rostock § 1 legt der Hauptausschuss die  Benennung der Verbindungsstraße von „An der Stadtautobahn" zur „Werftallee" in Warnemünde fest.

 

                                      Karl F. Kerner Straße

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

    x

Abgelehnt

 

 

 

Dafür

    7 

Dagegen

    2

Enthaltungen

    2

 

 

 

Herr Prof. Dr. Neßelmann bringt seinen Änderungsantrag Nr. 2010/BV/1059-01 (ÄA) ein und legt dazu das zustimmende Votum des Ortsbeirates Seebad Warnemünde/Diedrichshagen dar.

Da die Straßennamensatzung eine Überschreitung von 24 Zeichen nicht zulässt, eine Namenserläuterung mit kleinen Zeichen unter dem Straßennamen jedoch ohne ungerechtfertigte Kostenerhöhung zulässig ist, bringt Herr Jaeger als Kompromissvorschlag seinen Änderungsantrag Nr. 2010/BV/1059-02 (ÄA) ein: