Anfrage der Fraktion - 2010/AF/1054

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Beratungsfolge

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Anlässlich der geplanten Rechtsformänderung des Klinikums Südstadt bitten wir um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

 

  1. Trifft der folgende Rechtsformvergleich inhaltlich zu? (Falls nicht, bitte konkrete Punkte benennen.)

 

 


Eigenbetrieb

AöR
Kommunal-
unternehmen


GmbH

Kurzbeschreibung

Öffentlich-rechtlich

"Klassische" Organisationsform für wirtschaftliche Unternehmen der Kommunen.

Öffentlich-rechtlich

Rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Privat-rechtlich

Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und körperschaftlicher Organisation.

Rechtlich

unselbständig

selbständig

selbständig

Organisatorisch

selbständig

selbständig

selbständig

Gesetzliche
Grundlage

Kommunalverfassung M-V;
Eigenbetriebsverordnung

Kommunalverfassung (geplante Änderung)

Kommunalverfassung (geplante Änderung für 100 % kommunal); HGB; GmbHG

Leitung

Eigenbetriebsleitung

Vorstand

Geschäftsführer

Organe

Betriebsausschuss

Verwaltungsrat;

Aufsichtsrat

Gesellschafterversammlung;

Geschäftsführer/in;

Aufsichtsrat

Finanz-
wirtschaft

Selbständig, wird als Sondervermögen mit eigener Kassen- und Kreditwirtschaft, eigener kaufmännischer Buchführung, eigener Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem eigenen haushaltsrechtlich selbständigen Wirtschafts-, Erfolgs-, Stellen- und Finanzplan geführt.

Für den Jahresabschluss und den Lagebericht gelten die allgemeinen Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften. Das Kapitalunternehmen unterliegt der Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

 

Kfm. Jahresabschluss

Mindestkapital

angemessenes Stammkapital

angemessenes Stammkapital

25.000,- €

Haftung

unbeschränkt

unbeschränkt

Stamm-/ Eigenkapital

Personal

öffentliches Dienstrecht;

eigener Stellenplan

Dienstherrenfähigkeit der Anstalt; eigener Stellenplan

eigene Personalwirtschaft

Mitbestimmung

Personalvertretungsgesetz

Personalrat

Mitwirkung im Ausschuss

Personalvertretungsgesetz

Personalrat

Mitwirkung im Verwaltungsrat

Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsrat

Steuerliche Auswirkungen

bei BgA, KStG

bei BgA, KStG

KStG, UStG; Steuerpflicht kraft Rechtsform

Vorteile/
Nachteile

Eigenbetriebe können von Gemeinden, Kreisen und Zweckverbänden errichtet werden.

 

Relativ einfacher Umwandlungs-vorgang von bestehenden Regie- und Eigenbetrieben.

Kooperationstauglichkeit: AöR kann auch gemeinsam mit anderen Trägern betrieben werden; eine Einbindung Privater ist möglich.

Eine AöR taugt als Dach einer kommunalen Konzern- bzw. Holding-Struktur, wobei die Entscheidung über die Holding-Struktur und die Zusammenarbeit den gemeindlichen Organen vorbehalten ist.

Das GmbH-Recht gibt der Kommune als Anteilseignerin weitaus größere Einfluss-möglichkeiten auf die Gesellschaft als dies das Aktienrecht für die AG ermöglicht.

 

Bei Arndt, Schliesky, Ziertmann (2003) Das Kommunalunternehmen. Heft 10 der Schriftenreihe des Städteverbandes Schleswig-Holstein heißt es zum Kommunalunternehmen (AÖR):

„Die Beteiligung an anderen Unternehmen ist möglich. Das Kommunalunternehmen bietet ausreichende Spielräume für aufgabenadäquate Ausgestaltung des Unternehmens und eine betriebswirtschaftlich ausgerichtete Wirtschaftsführung. Rechtliche und organisatorische Verselbständigung wie bei privatrechtlichen Organisationsformen, dafür aber erhebliches Organisationsermessen der Gemeinde bezüglich Kontroll- und Steuerungsfähigkeit. Rechtliche Verselbständigung in Form eines Trägers öffentlicher Verwaltung ermöglicht die Übertragung hoheitlicher Aufgaben mit eigener Aufgabenverantwortung. Durch die Festlegung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung und die etwaige Übertragung von hoheitlichen Aufgaben können steuerrechtliche Vorteile entstehen. In anderen Bereichen ergeben sich steuerrechtlich keine Nachteile. Die Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Kommunalunternehmens unterscheidet sich nur unwesentlich von den bekannten Spielregeln des Eigenbetriebsrechts. Dienstherrenfähigkeit des Kommunalunternehmens, d.h. Beamte können übernommen werden. Keine direktive Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz in den Organen des Kommunalunternehmens, sondern Bildung eines Personalrates nach dem Mitbestimmungsgesetz. Bindung an Vergaberecht; nach ganz überwiegender Auffassung aber auch Möglichkeit zur Teilnahme an Vergabeverfahren. Das Kommunalunternehmen ist nicht insolvenzfähig; es ist vollstreckungsrechtlich privilegiert; es besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft im kommunalen Schadensausgleich (KSA).“

 

  1. Aus welchem Grunde wurde für die Umwandlung des Klinikums Südstadt in eine andere Rechtsform bisher ausschließlich die GmbH ins Auge gefasst?
  2. Aus welchem Grunde käme die Rechtsform AöR nach der erwarteten Änderung der Kommunalverfassung nicht in Frage?
  3. Wie hoch wären die Umwandlungskosten in Falle einer AöR?



 

 

 

gez. Dr. Sybille Bachmann

Vorsitzende

 

 

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Beschlüsse

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05.05.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben