Antrag - 2010/AN/1027

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Entwurf der Haushaltssatzung der Hansestadt Rostock für das jeweilige Haushaltsjahr mit Haushaltsplan und Anlagen zur Beschlussfassung durch die Bürgerschaft zur Sitzung im November des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres einzureichen.

 

 

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Sachverhalt:

Gemäß Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern soll die Vorlage des Haushaltes vor Beginn des betreffenden Haushaltsjahres erfolgen. Bereits in den letzten Jahren wurde dies nicht eingehalten, obwohl die entsprechenden Vorarbeiten frühzeitig genug beendet waren. Es ist nicht länger hinzunehmen, dass die Verwaltung den Entscheidungsprozess durch die Bürgerschaft stets verzögert und die Kommune in ihrer Handlungsfähigkeit durch die mit einer verspäteten Beschlussfassung verbundene vorläufige Haushaltsführung eingeschränkt wird.

 

 

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Dr. Ulrich Seidel               Prof. Dr. Dieter Neßelmann

FDP-Fraktion              CDU-Fraktion

 

 

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Dr. Dr. Malte Philipp

Fraktion FÜR Rostock

 

 

 

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Beschlüsse

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05.05.2010 - Bürgerschaft - geändert beschlossen


Beschlussvorschlag:


Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Entwurf der Haushaltssatzung der Hansestadt Rostock für das jeweilige Haushaltsjahr mit Haushaltsplan und Anlagen zur Beschlussfassung durch die Bürgerschaft zur Sitzung im November des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres einzureichen.

 

 

Beschluss Nr. 2010/AN/1027:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Informationsvorlage zu den Eckwerten des Haushaltsplanentwurfes für das jeweilige Haushaltsjahr dem Hauptausschuss zu seiner Juni-Sitzung im dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahr vorzulegen und den Entwurf der Haushaltssatzung der Hansestadt Rostock für das jeweilige Haushaltsjahr mit Haushaltsplan und Anlagen durch die Bürgerschaft im November des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres einzureichen.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Entwurf der jährlichen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und allen vorgeschriebenen Anlagen so in die Beratungsfolge der Ortsbeiräte, Ausschüsse und  Bürgerschaft zu bringen, dass die beschlossene Haushaltssatzung gemäß § 48 (2) KV M-V vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt