Stellungnahme - 2010/AN/0841-01 (SN)

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Beratungsfolge

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In einem Pflegestützpunkt wird die Beratung über und die Vernetzung aller pflegerischen, medizinischen und sozialen Leistungen unter einem Dach gebündelt. Ein Pflegestützpunkt ist keine neue oder zusätzliche Behörde. Der Stützpunkt bildet das gemeinsame Dach, unter dem das Personal der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe oder der Sozialhilfeträger sich untereinander abstimmen und den Rat und Hilfe suchenden Betroffenen ihre Sozialleistungen erläutern und vermitteln können. Alle Angebote rund um die Pflege sollen erfasst sein, also zum Beispiel die örtliche Altenhilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem Recht der Sozialhilfe. Auch ehrenamtlich Tätige sollen in die Arbeit der Pflegestützpunkte einbezogen werden.

 

Die Vorbereitung und Organisation rund um die Pflege stellt neben den eigentlichen

pflegerischen Aufgaben eine große Belastung für die pflegenden Angehörigen dar.

Zu ihrer Unterstützung können Pflegestützpunkte eingerichtet werden. Sie ermöglichen die effiziente Vernetzung aller Angebote für Pflegebedürftige vor Ort sowie in der Region und helfen darüber hinaus, die ehemals starren Grenzen zwischen den Sozialleistungsträgern zu überwinden.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit überträgt den Pflege- und Krankenkassen den Aufbau der Pflegestützpunkte.

 

Das Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern hat für den Haushalt 2010/2011 Mittel zur Errichtung und Finanzierung der Pflegestützpunkte eingestellt. Die Verteilung dieser Mittel wird in einer Ministerverordnung geregelt werden. Der Beschluss der Landesregierung steht hier noch aus.

Daneben wird es für die Pflegestützpunkte natürlich auch noch die Anschubfinanzierung vom Bund in Höhe von 45.000 EUR (plus 5.000 EUR bei Einbeziehung Ehrenamt) geben.

 

 

 

 

In § 92 Abs. 9 Soziale Pflegeversicherung Elftes Buch (SGB XI) heißt es:

„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Bundes-vereinigung der kommunalen Spitzenverbände können gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zur Arbeit und zur Finanzierung von Pflegestützpunkten in der gemeinsamen Trägerschaft der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sowie nach Landesrecht zu bestimmende Stellen der Alten- und Sozialhilfe vereinbaren.“

 

Diese Empfehlungen der Spitzenverbände sind am 01.09.2009 in Kraft getreten.

In § 2 heißt es: „Träger der Pflegestützpunkte sind die beteiligten Leistungsträger. Dies sind die Pflege- und Krankenkassen und die nach Landesrecht zuständigen Stellen.“

 

Dem Vorschlag, dass der einzurichtende Pflegestützpunkt durch die Hansestadt selbst verwaltet werden soll, kann nicht gefolgt werden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie der Empfehlung der Spitzenverbände sind Pflege- und Krankenkassen mit anderen zuständigen Stellen Träger des Pflegestützpunktes.

 

In § 92 Abs. 1, Satz 1 SGB XI heißt es:

„Zur wohnortnahen Beratung … richten die Pflege- und Krankenkassen Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt.“ Der dazu notwendige Erlass der Landesbehörde liegt noch nicht vor, es wird damit in den nächsten Monaten gerechnet.

 

Ungeachtet dessen sind die Pflegekassen hauptverantwortlich für die Errichtung der Pflegestützpunkte und die Kommunen können/sollen gleichberechtigter Träger sein.

 

Den Pflegestützpunkt, durch die Hansestadt Rostock selbst verwaltet zu errichten,  widerspräche auch dem Grundanliegen, denn in Pflegestützpunkten sollen kompetente Beratungsstrukturen gebündelt werden. Das Pflegeversicherungsgesetz kann an dieser Stelle nicht negiert werden.

Ebenso kann die wahrzunehmende Aufgabe des Pflegestützpunktes nicht dem Büro des Behindertenbeauftragten zugeordnet werden.

 

Es ist nicht richtig, dass davon ausgegangen wird, dass behinderte Menschen den überwiegenden Anteil der Pflegebedürftigen ausmachen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass körperlich oder geistig schwerstbehinderte Menschen überwiegend in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben. Dieser Personenkreis wird aber bei der Aufgabenwahrnehmung des Pflegestützpunktes kaum eine Rolle spielen.

Schwerpunkt ist es, mit der Errichtung des Pflegestützpunktes Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu beraten, zu unterstützen, Netzwerke zu nutzen bzw. aufzubauen. Hauptaugenmerk hier, dem Pflegebedürftigen so lange wie möglich ein Leben in seiner Häuslichkeit zu erhalten.

Menschen, die pflegebedürftig sind, sind überwiegend alt, aber nicht behindert.

 

Die Hansestadt Rostock hat für 2010 für die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen 1.692.100 EUR eingeplant.

Dieser hohe Betrag rechtfertigt uneingeschränkt die Beteiligung von hoher Fachkompetenz.

 

Unter Beteiligung der Pflegekasse, des Ehrenamtes, eines funktionierenden Netzwerkes und des Sozialhilfeträgers in einem Pflegestützpunkt wird sich das auf die Pflegesituation der Bürger der Hansestadt Rostock auswirken.

Wir sehen zukünftig darin erhebliche Einsparpotentiale für die Leistungen der Hilfe zur Pflege.

 

 

 

 

Ein weiterhin nicht außer Acht zu lassender Aspekt ist die Form der Rechtsträgerschaft von Pflegestützpunkten.

Eine vertraglich geregelte Zusammenarbeit bei der Beratung und Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen ohne Zuordnung zu einem Rechtsträger kann schnell die Voraussetzungen einer BGB-Gesellschaft mit umfassender gesamtschuldnerischer Haftung erfüllen.

 

Es wird empfohlen, den Erlass der Landesbehörde zur Errichtung von Pflegestütz-

punkten sowie den Beschluss über die Finanzzuweisungen abzuwarten.

Die AOK Mecklenburg-Vorpommern hält weiterhin an ihrer Zusage fest, mindestens einen fachkompetenten Mitarbeiter für den Pflegestützpunkt in der Hansestadt vorzuhalten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

 

 

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Beschlüsse

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10.03.2010 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - zur Kenntnis gegeben