Stellungnahme - 2010/AN/0945-01 (SN)

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Beratungsfolge

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bereits gefasste Beschlüsse: keine

 

 

 

 

Sachverhalt:

 

Eine Festlegung von Bodenrichtwerten durch den Oberbürgermeister oder die Verwaltung ist nicht möglich.

Die Ableitung von Bodenwerten unterliegt den gesetzlichen Regelungen des § 196 BauGB. Danach sind Bodenrichtwerte unter Berücksichtigung des Entwicklungszustands der Grund-stücke aufgrund der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Hansestadt Rostock zu ermitteln. Bodenrichtwerte haben demnach das aktuelle Kaufgeschehen abzubilden. Eine an einzelnen Interessen orientierte Festlegung von Bodenrichtwerten ist unzulässig.

 

Nicht selbständig nutzbare Grundstücke oder Grundstücksteile, die ausschließlich im Zusammenhang mit angrenzenden Grundstücken oder Grundstücksteilen nutzbar sind – wie die in Rede stehenden Verandaflächen -,  erhalten ihren Wert in Abhängigkeit von der Art der Nutzung, die durch diesen Zusammenhang ermöglicht wird. Sofern dieser Zusammenhang eine erweiterte bauliche Nutzung zulässt, werden derartige Flächen regelmäßig zum Baulandbodenwert gehandelt. Dieser Bodenwert wird in der Regel durch den Bodenrichtwert repräsentiert.

 






Der durch das Oberlandesgericht in dem kürzlich entschiedenen Rechtsstreit mit der Bewertung beauftragte Gutachter hat ebenfalls in seiner Berechnung des Nutzungsentgeltes auf die Bodenrichtwerte abgestellt und dies dem Gericht empfohlen. Dabei wurde von dem Gutachter ausdrücklich die spezifische Grundstücks- und Eigentumssituation – aufgrund der kein herkömmlicher Markt besteht – berücksichtigt. Dem ist das Gericht - ausweislich des der Stadt in dem Verfahren zugesprochenen Nutzungsentgeltes - gefolgt, mithin hat auch das Oberlandesgericht die bestehenden Bodenrichtwerte als Wert der Verandafläche zugrunde gelegt.

 

 

Lediglich zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass kein Betroffener Verandaeigentümer gezwungen ist, den Grund und Boden käuflich zu erwerben. Ebenso wenig ist es gewollt noch möglich, den Abschluss von Mietverträgen zu erzwingen. Hierbei handelt es sich um ein Angebot. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, bleibt es bei dem Anspruch der Stadt auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes. Insofern ist die in der Begründung des Antrages vertretene Auffassung, dass die Veranden an die Stadt fallen und damit auch die Unterhaltspflicht, rechtsirrig.

 

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

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Beschlüsse

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17.03.2010 - Bürgerschaft - vertagt

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13.04.2010 - Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1)

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22.04.2010 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - vertagt

Beschluss:

Beschlussvorschlag:           - ersetzt Nr. 2010/AN/0929 !

 

Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister, den sog. Veranda-Streit in Warnemünde zu beenden mittels Festlegung eines Bodenrichtwertes, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass die Veranden mehrheitlich nicht rückbaubar sind (Denkmalschutz) und die Grundstücke durch die Stadt nicht anderweitig vermarktbar sind.

 

Vertagt!

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05.05.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben