Stellungnahme - 2010/AN/0894-02 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Bei Veräußerungen städtischer Grundstücke ist grundsätzlich die planungsrechtliche Zulässigkeit der jeweiligen Nutzung zu berücksichtigen. Dabei gilt, dass Einzelhandelseinrichtungen bis 800 qm Verkaufsfläche zur Versorgung des Gebietes in allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche von diesen Vorhaben ausgehen (§ 34(3) BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO). Hierzu hat die Bürgerschaft der HRO im März 2009 das Zentrenkonzept mit 24 zentralen Versorgungsbereichen beschlossen und gleichzeitig festgelegt, dass für Vorhaben außerhalb dieser zentralen Versorgungsbereiche ein konkretes Verträglichkeitsgutachten zu erarbeiten ist.

Eine pauschalisierte Regelung, wonach Veräußerungen kommunaler Flächen in Toitenwinkel für Einzelhandelseinrichtungen nicht vorgenommen werden, ist aus Sicht der Verwaltung weder zweckmäßig noch zielführend.

Vielmehr sollte wie bisher ein jeweiliger Einzelfall unter Berücksichtigung und Abwägung städteplanerischer und –baulicher sowie ökonomischer Aspekte den Gremien durch die Verwaltung ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet werden.

 

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Beschlüsse

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04.03.2010 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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04.03.2010 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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09.03.2010 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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17.03.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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05.05.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben