Stellungnahme - 2009/AN/0777-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Antrag Nr.. 2009/AN/0777 von Dr. Sybille Bachmann (für die Fraktion Rostocker Bund/Graue/Aufbruch 09), Eva-Maria Kröger (für die Fraktion DIE LINKE.), Dr. Ulrich Seidel (für die FDP-Fraktion)

Bildung einer Veranstaltungsholding

 

Eine erwünschte Verbindung von gewinnbringenden Betrieben und defizitären Betrieben ließe sich grundsätzlich verwirklichen, wenn zwischen den einzelnen Betrieben ein Organschaftsverhältnis begründet werden kann. Wenn jedoch die Voraussetzungen für die Zusammenfassung nicht erfüllt werden, scheitert diese Gestaltungsmöglichkeit überwiegend daran, dass das Finanzamt in der Begründung einer Organschaft eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften im Sinne des § 42 Abgabenordnung über die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art sieht und die Konstruktion nicht anerkennen würde, da Gewinn- und Verlustbetriebe verbunden würden.

 

Ist die grundsätzliche Möglichkeit der Zusammenfassung gegeben, kann die Hansestadt Rostock als alleinige Anteilseignerin eine Holdinggesellschaft in der Rechtsform der GmbH gründen. Im Übrigen gelten die allgemeinen für die Anerkennung von Organschaften im Körperschaftssteuerrecht üblichen Tatbestände der §§ 14-19 Körperschaftssteuergesetz. Demnach muss eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaften in den Organträger gewährleistet sein und die Gewinnabführung muss über einen Ergebnisabführungsvertrag sichergestellt sein.

 

Einen finanziellen Effekt hätte die Veranstaltungsholding mit den genannten Unternehmen somit nicht.

 

Die kommunalen Unternehmen, IGA Rostock 2003 GmbH, die Rostocker Messe- und Stadthallengesellschaft mbH, und der Eigenbetrieb Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde sind aufgrund Ihres Gesellschaftszweckes Verlustbetriebe. Der Zuschuss der Hansestadt Rostock beträgt 5.985 TEUR (HHP 2010). Im Erfolgsplan der Großmarkt Rostock GmbH ist ein Gewinn in Höhe von 41 TEUR ausgewiesen, der für eigene Investitionen verwendet werden soll. Der Eigenbetrieb Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde ist Sondervermögen der Hansestadt Rostock und kann deshalb nicht in eine Holding eingebracht werden.

 

 

 

 

 

 

Die Bildung einer Veranstaltungsholding wäre aufgrund der o. g. Bedingungen nicht zielführend.

 

Der Abschluss von Zielvereinbarungen mit kommunalen Unternehmen kann aufgrund der neuen steuerlichen Rahmenbedingungen zu einer Umsatzsteuerpflicht führen und wird derzeit vom Fachamt nicht empfohlen. Die Beteiligung von Dritten an kommunalen Unternehmen, die auf Zuschüsse angewiesen sind, führt dazu, dass Leistungsverträge zwischen den Unternehmen, die wiederum umsatzsteuerpflichtig sind, abgeschlossen werden müssen, wenn der Mitgesellschafter keine Zuschüsse trägt.

 

Eine wie in der Anfrage gewollte Effizienz- und Qualitätssteigerung kann möglicherweise durch Vernetzung und gegenseitige Abstimmung zwischen den kommunalen Unternehmen und dem Eigenbetrieb auf Arbeitsebene in einer Arbeitsgruppe erreicht werden.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

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Beschlüsse

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27.01.2010 - Bürgerschaft - vertagt

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02.03.2010 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - zur Kenntnis gegeben

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17.03.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben