Beschlussvorlage - 2010/BV/0818

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock (Anlage).

 

 

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Beschlussvorschriften:

§ 5 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse: 0265/05-BV, 0449/08-A, 2009/AN/0321

 

Sachverhalt:

 

Die vorgelegten Änderungen beruhen auf Anregungen aus Verwaltung, aus dem Präsidium der Bürgerschaft und Hinweisen aus den Fraktionen.

 

Sie betreffen Regelungen zu vier unterschiedlichen Gesichtspunkten. Die Stellvertretung in Ausschüssen, die Befugnisse des Hauptausschusses in Personalsachen, die Anzahl der Beigeordneten und die Entschädigung.

Ursprünglich sollte die Vorlage auch - weil bislang als erforderlich betrachtet - eine Klarstellung zu den Regelungen der Wahl der Ortsbeiräte mit umfassen.

Bei der Bearbeitung haben sich jedoch Fragen grundsätzlicher Art ergeben, die vorab mit dem Ministerium zu klären sind. Die damit einhergehende Verzögerung rechtfertigt aus Sicht der Verwaltung nicht, die Änderung der sonstigen Regelungen weiter hinauszuzögern. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ortsbeiräte besetzt und arbeitsfähig sind.


 

 

Die inhaltlichen Änderungen wurden teilweise dazu genutzt, die Regelungen sprachlich neu zu fassen. Vorwiegend, um einer dringenden Aufforderung der Rechtsaufsicht nachzukommen. Die Rechtsaufsicht sieht an einigen Stellen die Verständlichkeit durch die zwanghafte Verwendung sowohl der männlichen als auch der weiblichen Sprachform arg strapaziert. Die „Sprachverunglimpfung“ wird korrigiert.

 

 

Stellvertretung in Ausschüssen Änderung des § 5

 

Für die Arbeit in den Ausschüssen soll fortan die Stellvertretung wieder personenbezogen erfolgen. Die bisherige Regelung hat aus Sicht der Verwaltung und einiger Fraktions-
geschäftsstellen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand geführt, der mit der Neuregelung reduziert werden soll. Nach der hier zur Abstimmung vorgelegten Änderung soll die Stellvertretung eng personenbezogen erfolgen. Pro Mitglied wird lediglich ein Vertreter benannt. Verzichtet wird darauf, den Oberbürgermeister als gesetzliches Mitglied an dieser Stelle gesondert zu erwähnen. Sein Sitz und seine Funktion im Hauptausschuss ergeben sich direkt aus dem Gesetz (§ 35 Abs. 1 Satz 4 KV M-V). Im Übrigen sind Mitgliedschaft und Funktion bereits in

§ 6 Abs. 1 Hauptsatzung erwähnt.

 

 

Befugnisse des Hauptausschusses in Personalsachen

 

In § 6 Abs. 4 soll mit Ziffer 6 eine Neuregelung aufgenommen werden. Danach soll zukünftig der Hauptausschuss in Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Oberbürgermeister ent-scheiden.

Mit dieser Regelung wird eine Anregung aufgegriffen, die vom Ministerium stammt.

Mit Aufnahme der Regelung wird indirekt die Zuständigkeit der Gemeindevertretung für die Befassung mit Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Oberbürgermeister anerkannt. Wer für Dienstaufsichtsbeschwerden zuständig ist, ist nicht positiv geregelt und führt in der Vielzahl der Fälle zu keinerlei Problemen, lediglich bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Behördenleiter, hier den OB. Die Rechtsaufsicht hat trotz erheblicher systematischer Einwände, die Zuständigkeit stets bei der Gemeindevertretung gesehen. Beschließt die
Bürgerschaft, diese Aufgabe dem Hauptausschuss zu übertragen erkennt sie gleichzeitig die grundsätzliche eigene Zuständigkeit an, die sie mit der Regelung delegiert.  

Ziff. 7 dieses Absatzes soll für wichtige Entscheidungen in Personalsachen zu Geschäfts-führern von städtischen Gesellschaften zu einer klareren Regelung als bislang führen. Die
bisherige Regelung hat in der Vergangenheit wegen mangelnder Ausdifferenzierung und Verwendung unklarer Begriffe immer wieder für Diskussionen gesorgt. Die Regelung soll Klarheit darüber schaffen, wann und in welchem Umfang der Hauptausschuss in diesen Dingen zu entscheiden hat.

 

Ansonsten soll der gesamte Absatz sprachlich neu gefasst werden. Eine Änderung der
Regelungen ist damit nicht bezweckt. Die Neufassung soll lediglich der gefälligern Lesbarkeit dienen.


Senatoren

 

Die Regelung zur Anzahl der zu wählenden Senatoren wird der bereits geänderten Praxis angepasst.

Im Übrigen wird die Regelung ohne sie inhaltlich zu ändern sprachlich neu gefasst. 

 

 

 

 

 

 

Entschädigung

 

Geändert werden sollen weiterhin die Regelungen zur Entschädigung.

Vorwiegend systematisch, teilweise auch inhaltlich, weil sich Regelungen als nicht
praktikabel erwiesen haben.

Da es sich bei der Regelung der Entschädigung im Vergleich zur Regelung der eigentlichen Aufgaben der Gemeindevertretung und deren Untergliederungen um nachgeordnete
Gesichtspunkte handelt, sollen die Detailregelungen über die Entschädigung in eine Anlage zur Hauptsatzung verschoben werden. § 10 wird mit dem Verweis auf die Anlage auf das Notwendigste beschränkt.

 

Hierdurch wird der unterschiedliche Bedeutungsgehalt der Regelungsmaterien systematisch korrekt gewichtet. Der Bedeutungsgehalt der gewichtigen Regelungen der Hauptsatzung, die gemeinhin als „Verfassung des örtlichen Gemeinwesens“ gilt, wird nicht mehr durch nachrangige sehr detailliert geregelte Gesichtspunkte konterkariert. Die Detailregelungen zur Entschädigung werden aus dem Kern der Satzung ausgelagert.

 

Die sich im Vollzug als unpraktikabel bzw. nicht handhabbar gezeigte Regelung in § 10 Abs. 1, S. 2 und 3, soll in der Anlage an anderer Stelle neu gefasst werden.

Eine taggenaue Verhinderung kann in der Praxis nicht festgestellt werden. Mit der Neu-
regelung wird eine Anregung aus dem Ministerium aufgegriffen. Aus den gleichen Gründen, die zur Änderung der Regelung des bisherigen § 10 Abs. 1, S. 2 und 3 führen sollen, soll auch die Regelung des § 10 Abs. 2 geändert werden. Der Vertretende soll nur dann dem
Vertretenen gleichgestellt werden, wenn seine Tätigkeit die Dauer überschreitet, die für den
Vertretenden zu einem Verlust der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung führt.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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23.02.2010 - Hauptausschuss - vertagt

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock (Anlage).

 

 

Frau Dr. Bachmann bringt den Änderungsantrag Nr. 2010/BV/0818-01 (ÄA) für die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE., SPD, CDU, Rostocker Bund/Graue/Aufbruch 09, FDP und FÜR Rostock ein und gibt weitere folgende Hinweise:

- es ist zu prüfen, ob es in § 6 Abs. 4 Pkt. 2 anstatt „Entlassung“ „Kündigung“ heißen
  müsste,
- in § 8 fehlt die Textpassage „Die Senatorinnen und/oder Senatoren werden für die Dauer
  von sieben Jahren entsprechend § 40 Abs. 5 KV M-V gewählt.“
- in § 10 fehlt die Regelung einer Entschädigung für den Oberbürgermeister und die
  Senatoren.

Frau Jens ergänzt, dass es ebenfalls Änderungen aus dem Präsidium heraus gibt.

Herr Lösch informiert, dass die Verwaltung einen Nachtrag zur Beschlussvorlage vorlegen wird, in dem die Änderungen, nach erfolgter Prüfung, Berücksichtigung finden werden.

Herr Methling schlägt daraufhin vor, die Angelegenheit Nr. 2010/BV/0818 in die außerplanmäßige Sitzung des Hauptausschusses zu vertagen.

Abstimmungsergebnis:           Angenommen  [Ja:11,Nein:0,Enth.:0]

 

 

 

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05.05.2010 - Bürgerschaft - geändert beschlossen


Beschluss:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock.

 

(Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung ... wird nach Fertigstellung der Niederschrift beim Sitzungsdienst als Anlage 8 a beigelegt)

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09.06.2010 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Es erfolgt die erneute Abstimmung zur Angelegenheit.


Beschluss:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock.

 

(Überarbeitung der Zweiten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung ... wird
nach Fertigstellung der Niederschrift beim Sitzungsdienst als Anlage 5 a beigelegt)

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt

 

 

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