Informationsvorlage - 2009/IV/0786
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung eines Angebotes für Studierende, die in der Hansestadt Rostock ihren Hauptwohnsitz nehmen,
Aushändigung des Bonus-Heftes auch an Jugendliche zwischen 14 und 25 Jahren, die in Rostock eine Berufsausbildung bzw. ein Studium absolvieren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 12.01.2010
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Stadtamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Georg Scholze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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27.01.2010
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bereits gefasste Beschlüsse: Nr. 2009/BV/0333 vom 07.10.2009
Sachverhalt:
Stellungnahme 2. Beschlussteil Bürgerschaftsbeschluss
Nr. 2009/BV/ 0333 |
Aushändigung des Bonus-Heftes auch an Jugendliche
zwischen 14 und 25 Jahren, die in Rostock eine Berufsausbildung bzw. ein
Studium absolvieren.
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die
Aushändigung eines Bonusheftes an einen weiteren Personenkreis.
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Aushändigung des
Bonusheftes und die Zahlung des Zuschusses an Studierende (1. Beschlussteil
2009/BV/ 0333) ab 01.01.2010 an eine Bedingung geknüpft ist, die
Hauptwohnungsnahme in Rostock. Nur so kann davon ausgegangen werden, dass diese
(neuen) Einwohner z. B. beim Finanzausgleich in den Folgejahren berücksichtigt
werden.
Nach § 16 (2) des Landesmeldegesetzes (LMG M-V) ist die
Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die Wohnung der
Personensorgeberechtigten. Ein Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren, der in
Rostock eine Berufsausbildung absolviert, hat entweder seine Haupt- oder
alleinige Wohnung bei seinen sorgeberechtigten Eltern in Rostock oder außerhalb
von Rostock. Dieser Personenkreis darf zwar eine eigene Wohnung beziehen, ist
aber gesetzlich gehindert, sich mit Hauptwohnung z.B. in Rostock anzumelden.
Diese weitere Wohnung kann nach o. g. Rechtsnorm immer nur eine Nebenwohnung
sein.
Soweit neben der Ausgabe des Bonusheftes auch die Zahlung
eines Zuschusses beabsichtigt sein sollte, kann der ohnehin schon knappe
Haushaltsansatz noch eher zu einem Bedarf der Mittelnachsteuerung führen.
Klärungsbedürftig erscheint hier die Frage, ab welchem Anmeldedatum ein
Zahlungsanspruch ausgelöst werden soll.
Wenn nur die Bonushefte ausgegeben werden sollen, ohne die
Rechtsfolge einer Zuschusszahlung, so kann dies an jedem beliebigen
Verwaltungsstandort erfolgen.
Roland Methling