Informationsvorlage - 2009/IV/0786

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Beratungsfolge

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bereits gefasste Beschlüsse:  Nr. 2009/BV/0333 vom 07.10.2009

 

Sachverhalt:

 

Stellungnahme 2. Beschlussteil Bürgerschaftsbeschluss Nr. 2009/BV/ 0333

 

Aushändigung des Bonus-Heftes auch an Jugendliche zwischen 14 und 25 Jahren, die in Rostock eine Berufsausbildung bzw. ein Studium absolvieren.

 

Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Aushändigung eines Bonusheftes an einen weiteren Personenkreis.

 

Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Aushändigung des Bonusheftes und die Zahlung des Zuschusses an Studierende (1. Beschlussteil 2009/BV/ 0333) ab 01.01.2010 an eine Bedingung geknüpft ist, die Hauptwohnungsnahme in Rostock. Nur so kann davon ausgegangen werden, dass diese (neuen) Einwohner z. B. beim Finanzausgleich in den Folgejahren berücksichtigt werden.

 

Nach § 16 (2) des Landesmeldegesetzes (LMG M-V) ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die Wohnung der Personensorgeberechtigten. Ein Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren, der in Rostock eine Berufsausbildung absolviert, hat entweder seine Haupt- oder alleinige Wohnung bei seinen sorgeberechtigten Eltern in Rostock oder außerhalb von Rostock. Dieser Personenkreis darf zwar eine eigene Wohnung beziehen, ist aber gesetzlich gehindert, sich mit Hauptwohnung z.B. in Rostock anzumelden. Diese weitere Wohnung kann nach o. g. Rechtsnorm immer nur eine Nebenwohnung sein.

 

Soweit neben der Ausgabe des Bonusheftes auch die Zahlung eines Zuschusses beabsichtigt sein sollte, kann der ohnehin schon knappe Haushaltsansatz noch eher zu einem Bedarf der Mittelnachsteuerung führen. Klärungsbedürftig erscheint hier die Frage, ab welchem Anmeldedatum ein Zahlungsanspruch ausgelöst werden soll.

Wenn nur die Bonushefte ausgegeben werden sollen, ohne die Rechtsfolge einer Zuschusszahlung, so kann dies an jedem beliebigen Verwaltungsstandort erfolgen.

 

 

 

Roland Methling

 

 

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Beschlüsse

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27.01.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben