Stellungnahme - 2009/AF/0737-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der Vollzug des Waffengesetzes stellt eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises dar. Daraus ergeben sich für uns folgende Fragen:

 

1.      Wie hoch ist die Anzahl der Waffen in der Hansestadt Rostock

 

Im Zuständigkeitsbereich der hiesigen Waffenbehörde sind aktuell 4.963 erlaubnispflichtige Lang- und Kurzwaffen bei Jägern, Sportschützen, Erben und Sportbootführern sowie sonstige Berechtigte registriert.

 

Zur Anzahl der erlaubnisfreien Waffen, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen kann keine Aussage getroffen werden.

 

2.      Welche Verfahren und Regelungen werden zur Kontrolle des Waffenbesitzes angewandt?

 

Die Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) sind im § 4 des Waffengesetzes festgeschrieben.

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

Ø      das 18. Lebensjahr vollendet hat,

Ø      die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,

Ø      die erforderliche Sachkunde nachweist,

Ø      das Bedürfnis nachweist.

 

Für die Zuverlässigkeit erfolgen Abfragen beim Bundeszentralregister, bei der Kriminalpolizeiinspektion und bei dem staatsanwaltschaftlichen Zentralregister.

Bei Zweifel an der persönlichen Eignung, z. B. Verdacht auf Alkoholabhängigkeit, Drogenmissbrauch, ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben.

 

Bei der Sachkunde muss eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden sein.

Durch die Stadtverwaltung wurde hierzu ein Prüfungsausschuss berufen, der neben den bestehenden Prüfungskommissionen der schießsportlich anerkannten Verbände tätig wird.

 

Das Bedürfnis ist nachgewiesen, wenn der Antragsteller vorlegt, dass er besonders anzuerkennend persönliche oder wirtschaftliche Interessen, z. B. Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze usw., hat.

 

Drei Jahre nach Ersterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wird der Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen hinsichtlich des Vorliegens der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch Abfragen bei Sicherheitsbehörden erneut geprüft. Auch das waffenrechtlich begründende Bedürfnis wird zu diesem Zeitpunkt geprüft. Bei Jägern erfolgt die Abfrage bei der unteren Jagdbehörde, ob dieser Person ein gültiger Jagdschein erteilt wurde. Der Sportschütze hat entsprechende Bedürfnisbescheinigungen seines anerkannten Verbandes vorzulegen.

 

Die Aufbewahrung der Waffen ist ebenfalls durch die Untere Waffenbehörde zu kontrollieren:

Bereits bei Antragstellung, spätestens jedoch beim Anmelden einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, muss der Berechtigte einen personifizierten Nachweis der Waffenbehörde vorlegen, wie die Waffen aufbewahrt werden sollen.

 

Die Aufbewahrungsmodalitäten ergeben sich aus § 36 WaffG i.V.m. dem Abschnitt 5 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung und ist unter anderem abhängig von der Art der Waffe (Lang- oder Kurzwaffe), Anzahl der Waffen sowie der Zusammenlagerung mit der Munition.

 

Neben dieser Regelung zum „Beginn“ des Waffenbesitzes obliegt der Waffenbehörde die Ermächtigung im Rahmen von verdachtsabhängigen und verdachtsunabhängigen Kontrollen die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu kontrollieren.

 

In der weiteren Folge ist die Behörde berechtigt, den Waffenbesitz und die Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Tatbestandsmerkmale für die Erteilung nicht mehr vorliegen, z. B. wenn ein Sportschütze aus dem Verein austritt und dieser entsprechend der für ihn bestehenden Regelung die Meldung über den Vereinsaustritt an die Waffenbehörde gibt.

 

Bei jedem Waffenerwerb und der Anzeige gegenüber der Waffenbehörde sowie dem Vorlegen des entsprechenden Dokuments zwecks Eintrag/Registratur der Waffe wird die zugrunde liegende Erwerbsberechtigung geprüft. Jeder Waffenwechsel wird der anderen beteiligten Waffenbehörde mitgeteilt.

Jeder Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist im Melderegister entsprechend der Regelung des § 44 WaffG registriert, von hier erfolgt eine Information, sollte der Berechtigte versterben, verziehen, umziehen oder einen Namenswechsel erfahren.

 

Die Modifizierung von verdachtsunabhängigen Kontrollen hinsichtlich der Waffenaufbewahrung als neu der Behörde zustehende Ermächtigungsgrundlage erfolgt gegenwärtig, hier kann aber aufgebaut werden auf den Punkt „Nachweiserbringung Waffenschrank“.

 

3.      Wie hoch ist die personelle Ausstattung für die Aufgaben in Rostock?

 

In der Hansestadt Rostock ist ein Sachbearbeiter im Stadtamt mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. Neben den Aufgaben nach dem Waffenrecht werden durch diesen weitere Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz sowie dem Beschussgesetz mit einem Anteil von insgesamt 10 % der Tätigkeiten ausgeführt.

 

 

4.      Welche Erfahrungen werden bei der Aufgabenwahrnehmung gemacht?

 

Bei dieser Aufgabe sowie dem zu betreuenden Kundenkreis handelt es sich um einen sicherheitssensiblen Bereich.

 

Die zeitnahe und enge Zusammenarbeit mit anderen Behörden mit Sicherheitsaufgaben, wie den örtlichen Polizeidienststellen als Vollzugsorgane, sowie übergeordneten Behörden, wie dem Innenministerium MV und dem LKA MV, ist auch weiterhin das effektivste Mittel um Missbrauch in diesem Bereich vorzubeugen.

 

Auch die kürzlich neu der Behörde zustehende Ermächtigung verdachtsunabhängige Kontrollen hinsichtlich der Waffenaufbewahrung durchzuführen, die nach der Intention des Innenministeriums stichprobenartig durchzuführen sind, entheben die Behörde nicht von der Pflicht, die berechtigten Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen fortlaufend dahingehend zu prüfen, ob die übrigen Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

 

Verdachtsabhängige Prüfungen hinsichtlich der Aufbewahrung, der Zuverlässigkeit oder des Bedürfnisses werden weiterhin stringent verfolgt.

Die erfolgreiche Aufgabenwahrnehmung bedingt eine umfassend qualifiziert vertiefende Ausbildung im Bereich der öffentlichen Verwaltung, umfangreiche Kenntnisse in der Verwaltungsverfahrensgesetzgebung und dem Verwaltungsvollzug sowie von Zwangsmaßnahmen. Erfahrungen in der Gesprächsführung und im Umgang mit Bürgern, sicheres und freundliches Auftreten des Sachbearbeiters sowie hohe psychische und physische Belastbarkeit im Umgang mit schwierigen Bürgern sind Voraussetzung, ebenso Selbständigkeit, Flexibilität und Entscheidungsfreudigkeit.

 

 

Georg Scholze

Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung

 

 

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27.01.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben