Stellungnahme - 2009/AF/0737-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Rainer Albrecht (für die Fraktion der SPD)
Kontrolle des Waffenbesitzes in der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 18.12.2009
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Stadtamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Georg Scholze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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27.01.2010
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Sachverhalt:
Der
Vollzug des Waffengesetzes stellt eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises
dar. Daraus ergeben sich für uns folgende Fragen:
1. Wie
hoch ist die Anzahl der Waffen in der Hansestadt Rostock
Im
Zuständigkeitsbereich der hiesigen Waffenbehörde sind aktuell 4.963
erlaubnispflichtige Lang- und Kurzwaffen bei Jägern, Sportschützen, Erben und
Sportbootführern sowie sonstige Berechtigte registriert.
Zur
Anzahl der erlaubnisfreien Waffen, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und
Signalwaffen kann keine Aussage getroffen werden.
2. Welche
Verfahren und Regelungen werden zur Kontrolle des Waffenbesitzes angewandt?
Die
Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis
(Waffenbesitzkarte) sind im § 4 des Waffengesetzes festgeschrieben.
Eine
Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
Ø
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
Ø
die erforderliche Zuverlässigkeit und
persönliche Eignung besitzt,
Ø
die erforderliche Sachkunde nachweist,
Ø
das Bedürfnis nachweist.
Für
die Zuverlässigkeit erfolgen Abfragen beim Bundeszentralregister, bei der
Kriminalpolizeiinspektion und bei dem staatsanwaltschaftlichen Zentralregister.
Bei
Zweifel an der persönlichen Eignung, z. B. Verdacht auf Alkoholabhängigkeit,
Drogenmissbrauch, ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches
Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben.
Bei
der Sachkunde muss eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden sein.
Durch
die Stadtverwaltung wurde hierzu ein Prüfungsausschuss berufen, der neben den
bestehenden Prüfungskommissionen der schießsportlich anerkannten Verbände tätig
wird.
Das
Bedürfnis ist nachgewiesen, wenn der Antragsteller vorlegt, dass er besonders
anzuerkennend persönliche oder wirtschaftliche Interessen, z. B. Jäger,
Sportschütze, Brauchtumsschütze usw., hat.
Drei
Jahre nach Ersterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wird der Besitzer
von erlaubnispflichtigen Schusswaffen hinsichtlich des Vorliegens der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch Abfragen bei Sicherheitsbehörden erneut
geprüft. Auch das waffenrechtlich begründende Bedürfnis wird zu diesem
Zeitpunkt geprüft. Bei Jägern erfolgt die Abfrage bei der unteren Jagdbehörde,
ob dieser Person ein gültiger Jagdschein erteilt wurde. Der Sportschütze hat
entsprechende Bedürfnisbescheinigungen seines anerkannten Verbandes vorzulegen.
Die
Aufbewahrung der Waffen ist ebenfalls durch die Untere Waffenbehörde zu
kontrollieren:
Bereits
bei Antragstellung, spätestens jedoch beim Anmelden einer erlaubnispflichtigen
Schusswaffe, muss der Berechtigte einen personifizierten Nachweis der
Waffenbehörde vorlegen, wie die Waffen aufbewahrt werden sollen.
Die
Aufbewahrungsmodalitäten ergeben sich aus § 36 WaffG i.V.m. dem Abschnitt 5 der
Allgemeinen Waffengesetzverordnung und ist unter anderem abhängig von der Art
der Waffe (Lang- oder Kurzwaffe), Anzahl der Waffen sowie der Zusammenlagerung
mit der Munition.
Neben
dieser Regelung zum „Beginn“ des Waffenbesitzes obliegt der
Waffenbehörde die Ermächtigung im Rahmen von verdachtsabhängigen und
verdachtsunabhängigen Kontrollen die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen
Schusswaffen zu kontrollieren.
In
der weiteren Folge ist die Behörde berechtigt, den Waffenbesitz und die
Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Tatbestandsmerkmale für die Erteilung nicht mehr
vorliegen, z. B. wenn ein Sportschütze aus dem Verein austritt und dieser
entsprechend der für ihn bestehenden Regelung die Meldung über den
Vereinsaustritt an die Waffenbehörde gibt.
Bei
jedem Waffenerwerb und der Anzeige gegenüber der Waffenbehörde sowie dem
Vorlegen des entsprechenden Dokuments zwecks Eintrag/Registratur der Waffe wird
die zugrunde liegende Erwerbsberechtigung geprüft. Jeder Waffenwechsel wird der
anderen beteiligten Waffenbehörde mitgeteilt.
Jeder
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist im Melderegister entsprechend der
Regelung des § 44 WaffG registriert, von hier erfolgt eine Information, sollte
der Berechtigte versterben, verziehen, umziehen oder einen Namenswechsel
erfahren.
Die
Modifizierung von verdachtsunabhängigen Kontrollen hinsichtlich der Waffenaufbewahrung
als neu der Behörde zustehende Ermächtigungsgrundlage erfolgt gegenwärtig, hier
kann aber aufgebaut werden auf den Punkt „Nachweiserbringung
Waffenschrank“.
3. Wie
hoch ist die personelle Ausstattung für die Aufgaben in Rostock?
In
der Hansestadt Rostock ist ein Sachbearbeiter im Stadtamt mit der
Aufgabenwahrnehmung betraut. Neben den Aufgaben nach dem Waffenrecht werden
durch diesen weitere Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz sowie dem
Beschussgesetz mit einem Anteil von insgesamt 10 % der Tätigkeiten ausgeführt.
4. Welche
Erfahrungen werden bei der Aufgabenwahrnehmung gemacht?
Bei
dieser Aufgabe sowie dem zu betreuenden Kundenkreis handelt es sich um einen
sicherheitssensiblen Bereich.
Die
zeitnahe und enge Zusammenarbeit mit anderen Behörden mit Sicherheitsaufgaben,
wie den örtlichen Polizeidienststellen als Vollzugsorgane, sowie übergeordneten
Behörden, wie dem Innenministerium MV und dem LKA MV, ist auch weiterhin das
effektivste Mittel um Missbrauch in diesem Bereich vorzubeugen.
Auch
die kürzlich neu der Behörde zustehende Ermächtigung verdachtsunabhängige
Kontrollen hinsichtlich der Waffenaufbewahrung durchzuführen, die nach der
Intention des Innenministeriums stichprobenartig durchzuführen sind, entheben
die Behörde nicht von der Pflicht, die berechtigten Besitzer von
erlaubnispflichtigen Schusswaffen fortlaufend dahingehend zu prüfen, ob die
übrigen Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
Verdachtsabhängige
Prüfungen hinsichtlich der Aufbewahrung, der Zuverlässigkeit oder des
Bedürfnisses werden weiterhin stringent verfolgt.
Die
erfolgreiche Aufgabenwahrnehmung bedingt eine umfassend qualifiziert
vertiefende Ausbildung im Bereich der öffentlichen Verwaltung, umfangreiche
Kenntnisse in der Verwaltungsverfahrensgesetzgebung und dem Verwaltungsvollzug
sowie von Zwangsmaßnahmen. Erfahrungen in der Gesprächsführung und im Umgang
mit Bürgern, sicheres und freundliches Auftreten des Sachbearbeiters sowie hohe
psychische und physische Belastbarkeit im Umgang mit schwierigen Bürgern sind
Voraussetzung, ebenso Selbständigkeit, Flexibilität und
Entscheidungsfreudigkeit.
Georg Scholze
Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung