Beschlussvorlage - 2009/BV/0766

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Anlage).

 

 

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Absatz 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

 

bereits gefasste Beschlüsse:

0417/01-BV vom 11.07.2001

 

Sachverhalt:

Aufgrund der den Gemeinden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern in den §§ 1 bis 3 des  Kommunalabgabengesetzes ( KAG) erteilten Satzungskompetenz über die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern ist die Hansestadt Rostock berechtigt, eine Vergnügungssteuer zu erheben.

 

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, mit der die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beim Vergnügenden besteuert wird. Die Steuer wird aus Vereinfachungsgründen beim Veranstalter einer Vergnügung erhoben, der diese Steuer in seiner Kalkulation berücksichtigen muss.

 

Gegenwärtig wird eine Vergnügungssteuer auf der Grundlage der Satzung der Hansestadt Rostock vom 15.08.2001 erhoben.

 


Die zur Beschlussfassung vorliegende 1. Änderungssatzung soll den Entwicklungstendenzen der letzten Jahre bei der Durchführung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen Rechnung tragen. So zeichnet sich der Trend langfristig ab, dass insgesamt weniger Veranstalter regelmäßig Veranstaltungen ausrichten und dafür keine Eintrittsgelder erheben. Gegenwärtig rechnen von allen Veranstaltern nur ca. 1/3 der  Veranstalter nach der Kartensteuer ab. Folglich dienen die durchgeführten Veranstaltungen im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken. Die Erhebung der Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes, die sodann für die anderen 2/3 der Veranstalter zur Anwendung kommt, ist regelmäßig deutlich niedriger, als die Erhebung nach der Kartensteuer.

 

In der Besteuerungspraxis hat sich herausgestellt, dass die Besteuerung nach der Pauschsteuer im Vergleich zur Besteuerung nach der Kartensteuer zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führen kann. 

 

Folgendes Beispiel, dessen Berechnungsgrundlage sich aus einem durchschnittlichen Kartenpreis von 2,50 EUR sowie einer angenommenen Veranstaltungsfläche von 135 m²  (80 Plätze) ergibt, mag das verdeutlichen:

Kartensteuer ( 20 % des Eintrittspreises)

Monatlich durchschnittlich 8 Veranstaltungen mit je 80 Besuchern, Karte a` 2,50 EUR

( 8 x 80 x 2,50 EUR)= 1.600,00 EUR, davon 20 % = 320,00 EUR Vergnügungssteuer

 

Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes (bisher 1,00 EUR je angefangene 10 m² Fläche)

Monatlich durchschnittlich 8 Veranstaltungen und 135 m² Fläche; 14 angef. m²  x 1,00 EUR

8 x 14 m²  x 1,00 EUR = 112,00 EUR Vergnügungssteuer

 

Selbst wenn man unterstellt, dass durch den Verkauf von Eintrittskarten ein möglicher weiterer Gewinn erwirtschaftet werden könnte, sind in der Vergangenheit etliche Veranstalter dazu übergegangen, keine Eintrittskarten zu verkaufen bzw. in den Karten sind Beträge für Speisen und Getränke enthalten, so dass auch die Pauschsteuer zur Anwendung kommt. Die Veranstalter, die keine Eintrittskarten mehr verkaufen, ersetzen diese Mindereinnahme häufig über den Preis der ausgegebenen Speisen und Getränke. 

 

 

Als Änderung zur bestehenden Satzung wird eine Erhöhung des Steuersatzes in §  6 Abs. 1 Ziff. 2 der  Satzung für die Erhebung als

 

·         Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes von 1,00 EUR auf 1,50 EUR je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche

 

vorgeschlagen.

 

Mit der vorgeschlagenen Erhöhung des Steuersatzes für die Pauschsteuer  soll eine annähernd gleiche steuerliche Belastung der Veranstalter hergestellt werden, darüber hinaus soll diese Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung der Hansestadt Rostock mit beitragen. Ab dem Jahre 2010 werden ca. 17.500 EUR Mehreinnahmen jährlich erwartet.

 

Für einen durchschnittlichen Veranstalter wäre nach dem obigen Berechnungsbeispiel sodann eine monatliche Vergnügungssteuer von 168,00 EUR  (statt 112,00 EUR) als Pauschsteuer zu entrichten.

 

 

Mit dem neu zu beschließenden Steuersatz liegt die Hansestadt Rostock im Rahmen der im Bundesgebiet in vergleichbaren Gemeinden derzeit gültigen Steuersätze, aber auch im Rahmen der von den Städten des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhobenen Steuersätze, wie folgende Übersicht veranschaulicht:


Stadt

Kartensteuer nach Anzahl und Preis in %

Pauschsteuer nach der Roheinnahme in %

Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes pro angef. 10 m²

Erfurt               

20 %

20 %

1,00 EUR bzw. 4,00 EUR oder 10,00 EUR je nach Art der Veranstaltung

Magdeburg     

keine

20 %

2,00 bzw. 4,00 EUR

Bonn

20 %

20 %

1,25 bis 2,00 EUR

Osnabrück

10 % bzw. 20 %

10 % bzw. 20 %

1,50 bis 3,00 EUR

 

 

 

 

Schwerin         

20 %

20 %

1,00 EUR

Stralsund        

15 %

15 %

0,76 EUR

Neubrandenburg

20 %

20 %

2,56 EUR

Rostock           

laut Beschluss-vorlage

20 %

20 %

1,50 EUR

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

im aktuellen Jahr:

Haushaltsstelle

Betrag

VMH

VWH

Anmerkung

01.9000.0210

 

 

 

 

Ausgaben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahmen:

17.500,00 EUR

 

x

jährlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbindung zum aktuellen Haushaltssicherungskonzept:

 

für 4 Folgejahre:

Haushaltsstelle

Betrag

VMH

VWH

Anmerkung

01.9000.0210

 

 

 

 

Ausgaben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahmen:

17.500,00 EUR

 

x

jährlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

14.01.2010 - Finanzausschuss - abgelehnt

Erweitern

27.01.2010 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen