Beschlussvorlage - 2009/BV/0766
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 08.01.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Beteiligt:
- Hauptverwaltungsamt; Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Georg Scholze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
14.01.2010
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
Entscheidung
|
|
|
27.01.2010
|
Beschlussvorschriften:
§ 22 Absatz 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
bereits gefasste Beschlüsse:
0417/01-BV vom 11.07.2001
Sachverhalt:
Aufgrund der den Gemeinden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern in den §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes ( KAG) erteilten Satzungskompetenz über die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern ist die Hansestadt Rostock berechtigt, eine Vergnügungssteuer zu erheben.
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, mit der die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beim Vergnügenden besteuert wird. Die Steuer wird aus Vereinfachungsgründen beim Veranstalter einer Vergnügung erhoben, der diese Steuer in seiner Kalkulation berücksichtigen muss.
Gegenwärtig wird eine Vergnügungssteuer auf der Grundlage der Satzung der Hansestadt Rostock vom 15.08.2001 erhoben.
Die zur Beschlussfassung vorliegende 1. Änderungssatzung soll den Entwicklungstendenzen der letzten Jahre bei der Durchführung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen Rechnung tragen. So zeichnet sich der Trend langfristig ab, dass insgesamt weniger Veranstalter regelmäßig Veranstaltungen ausrichten und dafür keine Eintrittsgelder erheben. Gegenwärtig rechnen von allen Veranstaltern nur ca. 1/3 der Veranstalter nach der Kartensteuer ab. Folglich dienen die durchgeführten Veranstaltungen im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken. Die Erhebung der Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes, die sodann für die anderen 2/3 der Veranstalter zur Anwendung kommt, ist regelmäßig deutlich niedriger, als die Erhebung nach der Kartensteuer.
In der Besteuerungspraxis hat sich herausgestellt, dass die Besteuerung nach der Pauschsteuer im Vergleich zur Besteuerung nach der Kartensteuer zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führen kann.
Folgendes Beispiel, dessen Berechnungsgrundlage sich aus einem durchschnittlichen Kartenpreis von 2,50 EUR sowie einer angenommenen Veranstaltungsfläche von 135 m² (80 Plätze) ergibt, mag das verdeutlichen:
Kartensteuer ( 20 % des Eintrittspreises)
Monatlich durchschnittlich 8 Veranstaltungen mit je 80 Besuchern, Karte a` 2,50 EUR
( 8 x 80 x 2,50 EUR)= 1.600,00 EUR, davon 20 % = 320,00 EUR Vergnügungssteuer
Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes (bisher 1,00 EUR je angefangene 10 m² Fläche)
Monatlich durchschnittlich 8 Veranstaltungen und 135 m² Fläche; 14 angef. m² x 1,00 EUR
8 x 14 m² x 1,00 EUR = 112,00 EUR Vergnügungssteuer
Selbst wenn man unterstellt, dass durch den Verkauf von Eintrittskarten ein möglicher weiterer Gewinn erwirtschaftet werden könnte, sind in der Vergangenheit etliche Veranstalter dazu übergegangen, keine Eintrittskarten zu verkaufen bzw. in den Karten sind Beträge für Speisen und Getränke enthalten, so dass auch die Pauschsteuer zur Anwendung kommt. Die Veranstalter, die keine Eintrittskarten mehr verkaufen, ersetzen diese Mindereinnahme häufig über den Preis der ausgegebenen Speisen und Getränke.
Als Änderung zur bestehenden Satzung wird eine Erhöhung des Steuersatzes in § 6 Abs. 1 Ziff. 2 der Satzung für die Erhebung als
· Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes von 1,00 EUR auf 1,50 EUR je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche
vorgeschlagen.
Mit der vorgeschlagenen Erhöhung des Steuersatzes für die Pauschsteuer soll eine annähernd gleiche steuerliche Belastung der Veranstalter hergestellt werden, darüber hinaus soll diese Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung der Hansestadt Rostock mit beitragen. Ab dem Jahre 2010 werden ca. 17.500 EUR Mehreinnahmen jährlich erwartet.
Für einen durchschnittlichen Veranstalter wäre nach dem obigen Berechnungsbeispiel sodann eine monatliche Vergnügungssteuer von 168,00 EUR (statt 112,00 EUR) als Pauschsteuer zu entrichten.
Mit dem neu zu beschließenden Steuersatz liegt die Hansestadt Rostock im Rahmen der im Bundesgebiet in vergleichbaren Gemeinden derzeit gültigen Steuersätze, aber auch im Rahmen der von den Städten des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhobenen Steuersätze, wie folgende Übersicht veranschaulicht:
Stadt | Kartensteuer nach Anzahl und Preis in % | Pauschsteuer nach der Roheinnahme in % | Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes pro angef. 10 m² |
Erfurt | 20 % | 20 % | 1,00 EUR bzw. 4,00 EUR oder 10,00 EUR je nach Art der Veranstaltung |
Magdeburg | keine | 20 % | 2,00 bzw. 4,00 EUR |
Bonn | 20 % | 20 % | 1,25 bis 2,00 EUR |
Osnabrück | 10 % bzw. 20 % | 10 % bzw. 20 % | 1,50 bis 3,00 EUR |
|
|
|
|
Schwerin | 20 % | 20 % | 1,00 EUR |
Stralsund | 15 % | 15 % | 0,76 EUR |
Neubrandenburg | 20 % | 20 % | 2,56 EUR |
Rostock laut Beschluss-vorlage | 20 % | 20 % | 1,50 EUR |
Finanzielle Auswirkungen:
im aktuellen Jahr:
Haushaltsstelle | Betrag | VMH | VWH | Anmerkung |
01.9000.0210 |
|
|
|
|
Ausgaben: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einnahmen: | 17.500,00 EUR |
| x | jährlich |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verbindung zum aktuellen Haushaltssicherungskonzept:
für 4 Folgejahre:
Haushaltsstelle | Betrag | VMH | VWH | Anmerkung |
01.9000.0210 |
|
|
|
|
Ausgaben: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einnahmen: | 17.500,00 EUR |
| x | jährlich |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Roland Methling
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
23 kB
|