Stellungnahme - 2009/AN/0728-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:   § 38 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 38 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern obliegt dem Oberbürgermeister die Leitung der Verwaltung und er ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Ihm obliegt die Organisationshoheit.

 

Die Verwaltung wurde und wird hinsichtlich der Aufbau- und Ablauforganisation ständig den aktuellen Erfordernissen angepasst.

 

Die im derzeitigen Haushaltssicherungskonzept formulierten Maßnahmen sind nicht abschließend, sondern vielmehr ausgesuchte Beispiele von hoher Priorität.

 

Eine generelle synchrone Umgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation unter Zuhilfenahme der Musterorganisation der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ist nicht zielführend.

 

Den Dienstleistungsgedanken in der Verwaltung stärker zu generieren, wird begrüßt.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

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Beschlüsse

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08.12.2009 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

27.01.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben