Änderungsantrag - 2009/BV/0522-74 (ÄA)
Grunddaten
- Betreff:
-
Johann-Georg Jaeger (für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Haushaltssicherungskonzept 2010 bis 2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Änderungsantrag
- Federführend:
- Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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02.12.2009
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Beschlussvorschlag: - zurückgezogen am 20.01.2010 und durch Nr. …-76
ersetzt!
Das Fazit (Punkt 5.5) wird im HASIKO 2010 bis 2013 wie
folgt geändert.
Folgende Sätze werden ersatzlos gestrichen:
- Absatz
2, letzter Satz: „Schon zum jetzigen Zeitpunkt kann eingeschätzt
werden, dass dieses Ziel nicht nur mit Konsolidierungsmaßnahmen aus dem
Verwaltungshaushalt erreicht werden kann.“
- Absatz
3, letzter Satz: „Ohne die Veräußerung entbehrlicher kommunaler
Vermögensgegenstände wird die Hansestadt Rostock bis 2018 zu keinem
Zeitpunkt in der Lage sein, die Altfehlbeträge vollständig
abzubauen.“
In Absatz 3, erster Satz wird folgender Teilsatz in
Kommata eingefasst und durch „u.a. auch“ eingeleitet:
- „der
Veräußerung entbehrlicher kommunaler Vermögensgegenstände zum
wirtschaftlich geeigneten Zeitpunkt“
In Absatz 5, zweiter Satz Streichung des gesamten Satzes
und Ersetzung durch folgende Sätze:
- „Um
den Abbau des Altfehlbetrags langfristig bis zum Jahr 2018, wie mit der
Rechtsaufsichtsbehörde vor der Finanz- und Wirtschaftskrise vereinbart,
realisieren zu können, müssen vor dem Hintergrund der sich weiter
verschärfenden kommunalen Einnahmesituation neue Wege zur Entschuldung eng
mit der Landesregierung abgestimmt werden. Hierzu muss zunächst
kurzfristig Einvernehmen mit dem Land hergestellt werden, dass angesichts
der weltweit angespannten gesamtwirtschaftlichen Situation auch die
Hansestadt Rostock für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 den
Altschuldenabbau, ebenso wie das Land Mecklenburg-Vorpommern, aussetzen
darf. Darüber hinaus muss mittelfristig die Funktion der Hansestadt
Rostock als Oberzentrum der Region durch die Landesregierung angemessen
gewürdigt werden.“
In Absatz 6, Satz 1 Streichung folgenden Teilsatzes:
- „notwendigen
Einnahmen aus der Veräußerung entbehrlicher kommunaler
Vermögensgegenstände zur Tilgung der“
In Spalte 1 der Übersicht zu den Altfehlbeträgen
(Tabelle) Streichung der Beschriftung und Ersetzung durch:
- „Verbleibende
Altfehlbeträge nach Jahren (in T€)“
In Absatz 7, Satz 1 hinter dem Wort
„Ressourcen“ Einfügung folgenden Teilsatzes:
- „und
neuer Vereinbarungen mit dem Land“
Folgende formale Fehler werden korrigiert:
- In
Absatz 6, Satz 1 muss es „ausgeglichenen Haushalt“ statt
„ausgeglichen Haushalt“ heißen.
- In Absatz 7, Satz 1 muss es nach aktueller Fassung der Kommunalverfassung „§ 43 Abs. 7 KV M-V“ statt „§ 43 Abs. 3 KV M-V“ heißen.
- In Absatz 7, Satz 1 muss es „dargestellt werden“ statt „dargestellt wird“ heißen.
Begründung:
Die Streichung der beiden letzten Sätze in den Absätzen 2
und 3 ist notwendig, weil ihr apodiktischer Inhalt nicht angemessen ist. Die
Verkürzung der Konsolidierungsoptionen auf nur eine Möglichkeit (Veräußerung
kommunalen Eigentums) ist undienlich. Ebenso sollte Spalte 1 der tabellarischen
Übersicht von der unsachgemäßen Verquickung der „Rechtskonformen
Haushaltsführung“ einerseits und der „Veräußerung kommunalen
Vermögens“ andererseits bereinigt werden.
In Absatz 5 wird der zweite Satz gestrichen, da trotz oder
gerade wegen des geforderten „Umdenkens“ in Satz 1 auch weitere Konsolidierungsoptionen
denkbar sind. Das Fazit des HASIKOs sollte angesichts der schwierigen finanzpolitischen
Lage den Eindruck vermeiden, dass das HASIKO andere kommunalpolitische Akteure,
insbesondere das Land, vollumfänglich aus dem dringenden Handlungsgebot und der
finanzpolitischen Verantwortung entlässt. In diesem Sinne sind die angefügten
Sätze des Absatzes 5 zu verstehen, die die Bedeutung des langfristigen Ziels der
Entschuldung bis zum Jahr 2018 unterstreichen, gleichzeitig aber auch kurz- und
mittelfristige Handlungsoptionen aufweisen.
Die weiteren Änderungen tragen konsequent dem oben beschriebenen
Aspekt Rechnung, dass die Vermögensveräußerung eine, aber nicht die
einzige Konsolidierungsmöglichkeit ist. Das Haushaltssicherungskonzept
entspricht somit auch weiterhin den Anforderungen des § 43 Abs. 7 KV M-V, weil
Zeitraum und Konsolidierungsmöglichkeiten (inklusive Vermögensveräußerung)
benannt wurden. Darüber hinaus dürfte die Rechtskonformität nicht erst in einem
Fazit hergestellt werden, allenfalls infolge des vorliegenden Maßnahmekatalogs
konstatiert werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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130,5 kB
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