Stellungnahme - 2009/AN/0596-01 (SN)

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Beratungsfolge

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In den Wohnungsloseneinrichtungen der Hansestadt Rostock lebt eine Vielzahl von lang-zeitwohnungslosen Menschen mit starken Abbauerscheinungen und/oder pflegebedürftigen Wohnungslosen. Hierbei handelt es sich um Frauen und Männer, für die auf Grund ihrer schweren physischen, psychischen und sozialen Defizite (Nichtbelastbarkeit, Desorientierung, fehlendes oder eingeschränktes Urteilsvermögen und Anpassungsfähigkeit etc.) eine vollständige und dauerhafte Selbständigkeit in einer eigenen Wohnung nicht mehr erreicht werden kann. Bei einer Vielzahl dieser Menschen ist von einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I – so genannte Pflegestufe 0 – auszugehen. Die notwendigen Hilfen gehen damit über die üblicherweise in Wohnungsloseneinrichtungen zu erbringenden Leistungen der persönlichen Beratung, Begleitung und Betreuung hinaus. Bei einem Teil der Zielgruppe können Hilfen im Rahmen der Eingliederung für Behinderte nach §§ 53 ff. SGB XII erforderlich sein.

 

Da es sich bei der Betreuung dieser Menschen nicht um Leistungen gemäß § 67 SGB XII handelt, dieses würde eine Überwindbarkeit der besonderen sozialen Schwierigkeiten voraussetzen, wurde im Einvernehmen mit den Trägern der Wohnungslosenhilfe eine Neuzuordnung der erforderlichen Mittel in die Haushaltsstelle der Hilfe zur häuslichen Pflege vorgenommen.

 

Aus diesem Grund weicht der Haushaltsansatz 2010 für die Obdachlosenbetreuung vom Haushaltsplan 2009 ab.

 

Bezüglich der zweiten Streetworkerstelle wird auf das Schreiben des Innenministeriums MV vom 17. August 2009 verwiesen. Hierin heißt es, dass während der derzeitigen vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 51 KV MV Ausgaben nur dann geleistet werden dürfen, wenn hierzu eine gesetzliche oder bei Beginn des Haushaltsjahres eine vertragliche Verpflichtung besteht. Auch die Neueinstellung von Beschäftigten ist nur unter diesen Maßgaben zulässig.

Die Beseitigung von Wohnungslosigkeit ist eine pflichtige ordnungsrechtliche Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit zählen hingegen zum freiwilligen Aufgabenbereich. Die Stelle des „Streetworkers“ fällt mithin in den freiwilligen Aufgabenbereich. Ein Arbeitsvertrag darf insoweit während der vorläufigen Haushaltsführung nicht abgeschlossen werden.

 

Aus diesem Grund wurde die zusätzliche Streetworkerstelle bisher keinem Träger der Wohnungslosenhilfe zugeordnet sowie keine Ausschreibung und Besetzung der Stelle vorgenommen.

Für die Einstellung der nötigen Mittel in den Haushaltsplanentwurf 2010 fehlt es somit aus objektiven Gründen an einer Zahlungsverpflichtung der Hansestadt Rostock.

 

Bezüglich der erforderlichen Mittel wird darüber hinaus erneut auf o. g. Schreiben hingewiesen: „Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 KV MV müssen Beschlussanträge, durch die der Hansestadt Rostock Mehrausgaben entstehen, bestimmen, wie die zur Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind. Entsprechendes gilt für Anträge, die nicht auf das laufende Haushaltsjahr Bezug nehmen. Der Beschluss der Bürgerschaft zur Einrichtung der zusätzlichen Streetworkerstelle enthält keine Festlegungen zu einer Befristung der Stelle. Von daher bedarf es auch einer längerfristig zur Verfügung stehenden Deckungsquelle. Bei einer korrekten Veranschlagung steht die im Beschluss angegebene Deckungsquelle hingegen nur dieses Jahr zur Verfügung.“

 

Die fehlende Deckungsquelle über das Jahr 2009 hinaus ist ein weiterer Grund dafür, dass seitens des Amtes für Jugend und Soziales zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechenden Mittel in den Haushaltsplanentwurf 2010 eingestellt wurden. Deckungsmöglichkeiten innerhalb des Amtes bestehen nicht.

 

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

 

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Beschlüsse

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07.10.2009 - Bürgerschaft - überwiesen

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15.10.2009 - Finanzausschuss - vertagt

 

 

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11.11.2009 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - zur Kenntnis gegeben

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18.02.2010 - Finanzausschuss - vertagt

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23.03.2010 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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24.03.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben