Stellungnahme - 2009/AN/0518-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Bürgerschaft eine geänderte Sondernutzungssatzung zum Beschluss vorzulegen, in der die kostenlose Nutzung der Laternenmasten für Wahlwerbung der Wahlvorschlagsträger dahingehend eingeschränkt wird, dass pro Wahlvorschlagsträger nur 500 Plakate (Größe bis max A 1) für die gesamte Stadt genehmigt werden. Pro Laternenmast soll eine Mindesthöhe von 2,20 m (zwischen Unterkante Plakat und Oberkante Straßenkörper) vorgeschrieben werden.

 

Stellungnahme:

Gemäß dem Wahlerlass zur diesjährigen Bundestagswahl – veröffentlicht im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2009 Nr. 24 -  aber auch aus den Erfahrungen der vergangenen Wahlen gehört die politische Werbung zu den wesensnotwendigen Erscheinungsformen der freiheitlichen Demokratie. Es besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch der Wahlvorschlagsträger auf angemessene Wahlwerbung. Jedem Wahlvorschlagsträger ist in angemessener Weise eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen.

 

Wie dieser Anspruch erfüllt werden soll, dazu gibt es keine speziellen Vorschriften. In der Hansestadt Rostock wurden in der Vergangenheit die Straßen mit bestimmten Einschränkungen für die Plakatierung anlässlich von Wahlen freigegeben.

 

Die Wahlvorschlagsträger erhielten demzufolge bei Anträgen auf Wahlplakatierung eine Sondernutzungserlaubnis gemäß des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Auflagen:

 

v      Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven sowie an Bundesautobahnen und vierspurigen Straßen, wenn keine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet ist.

                                                       

v      Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe nicht zur Verwechselung mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht mehr als üblich in den Verkehrsraum hineinragen.

 

v      Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder), u. a. durch Annageln, ist unzulässig.

 

v      Die Plakatierung muss so erfolgen, dass dabei Unbeteiligte nicht zu Schaden kommen. Lichtmasten mit bereits vorhandenen Verkehrs- und Hinweisschildern dürfen nicht zu einer Sondernutzung in Anspruch genommen werden.

 

Des Weiteren wurde den Wahlvorschlagsträgern aufgegeben, in regelmäßigen Abständen eine Kontrolle ihrer Plakate vorzunehmen und insbesondere darauf zu achten, dass es nicht zu einer wochenlangen Verschandelung oder Verschmutzung des Ortsbildes kommt.

 

Die Anzahl der Plakate wurde dabei nur einmal insofern eingeschränkt, dass einem Wahlvorschlagsträger die beantragte Anzahl von 8.000 Plakaten nicht genehmigt wurden, da die Hansestadt Rostock nach Auskunft des Tief- und Hafenbauamtes nur über ca. 20.000 öffentliche Laternenmasten verfügt.

 

Die in der Antragsbegründung angeführte Mustersatzung des Landes Nordrhein Westfalen führt in ihrem § 6 – Wahlwerbung lediglich aus, dass jedem Wahlvorschlagsträger in einem Zeitraum von 3 Monaten unmittelbar vor dem Wahltag Wahlsichtwerbung zugestanden werden kann. In einer Kommentierung dazu wird von einer „abgestuften Chancengleichheit“ gesprochen.

 

Im § 5 Parteiengesetz ist festgelegt, dass, wenn den Parteien öffentliche Leistungen gewährt werden, alle Parteien gleichbehandelt werden sollen. Zwar kann nach der Bedeutung der Parteien der Umfang der Gewährung bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden, ein probates Mittel hinsichtlich eines verfassungsrechtlich unbedenklichen Unterscheidungsverfahrens der Bedeutung einer Partei gibt es aber nicht. Selbst wenn bei der Wahlplakatierung auf das Ergebnis der letzten diesbezüglichen Wahlen abgehoben und eine Unterscheidung der Anzahl der genehmigten Plakate sich daran ausrichten würde, wäre die Entscheidung im Ergebnis rechtswidrig, da neue Vorschlagsträger hier nicht berücksichtigt werden könnten und somit an ihrer Teilhabe an der politischen Meinungsbildung gehindert würden.

 

Die Umsetzung des Vorschlages – 500 Plakate pro Wahlvorschlagsträger – bedingt eine andauernde Kontrolle und Zählung durch die Gemeinde, die, wenn überhaupt möglich, nur mit einem erheblichen Mehraufwand an Personalressourcen zu leisten wäre. Wenn zudem dann im Einzelfall festgestellt würde, dass mehr als ein Plakat an einem Laternenmast hängt, bliebe die Frage offen, welcher Vorschlagsträger denn nun sein Plakat zuerst und damit satzungskonform angebracht hat. Ein auf den einzelnen Laternenmast bezogenes Entscheidungsverfahren wäre anhand der Vielzahl der notwendigen Verfahren demgegenüber nicht leistbar. Zusätzlich müssten dann auch noch die - sich in ihrer Attraktivität unterscheidenden - Straßenzüge zugeordnet werden hinsichtlich der Wahrung der Chancengleichheit.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezüglich der vorgeschlagenen Mindesthöhe wird auf die bestehenden Regelungen im Straßenverkehrsrecht verwiesen. Dort ist das Lichtraumprofil vorgegeben, so müssen u. a. bei Straßen mit einer zugelassenen Geschwindigkeit

 

·         von 50 km/h                            0,50 m ab Straßenrand bis zum Aufstellen von Gegenständen

·         von 30 km/h                            0,30 m

·         von 70 km/h und mehr              0,75 – 1,00 m

·          

eingehalten werden, die Lichtehöhe wird mit

 

·         2,00 m                                           bei Gehwegen

·         2,25 m                                           bei Geh- und Radwegen und Radwegen

·          

angegeben. Damit ist ein Vorschlag einer Mindesthöhe von 2,20 m unnötig.

 

Laternenmasten, die aufgrund ihres baulichen Zustandes nicht genutzt werden können, müssen von der Nutzung zur Plakatierung ausgeschlossen werden. Hier bedarf es eines entsprechenden Informationsaustausches zwischen den Ämtern und ggf. einer Kennzeichnung durch den Baulastträger. Entsprechende Hinweise des zuständigen Amtes liegen aber bezüglich der Inanspruchnahme von Laternenmasten für Wahlplakatierung nicht vor.

 

Bei der weiterhin in der Begründung des Auftrages aufgeführten Entscheidung des OVG Saarland handelt es sich um die so genannten „Wesselmänner“.

Durch die einzelnen Wahlvorschlagsträger – in der Regel handelt es sich hier um die etablierten Parteien  - werden die Anträge mit genauer Angabe des Standortes im Stadtamt, SG Ordnungsangelegenheiten gestellt. Die eingehenden Anträge auf Sondernutzungserlaubnis werden durch den Bereich Gefahrenabwehr im Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten gemeinsam mit der Abteilung Verkehrsangelegenheiten und den einzelnen Flächen verwaltenden Ämtern bearbeitet und entschieden. Zu Versagungen kommt es hier bei Vorliegen von Gefahrenmomenten für die Allgemeinheit.

 

Im Ergebnis wird für eine Beibehaltung der jetzigen problem- und praxisgerechten Regelung in der Hansestadt Rostock für die Wahlplakatierung plädiert.

 

 

 

 

Georg Scholze

Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung

 

 

 

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Beschlüsse

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22.10.2009 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - vertagt

 

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17.03.2010 - Bürgerschaft - vertagt

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05.05.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben