Stellungnahme - 2009/DA/0521-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der in Rede stehende Weg ist kein öffentlich gewidmeter Weg und befindet sich auch nicht im Eigentum der Hansestadt Rostock. Daher hat der Eigentümer (Deutsche Bahn AG) formal das Recht auf Sperrung des Weges.

Dass dieser Weg als Ersatz für die 1979 erfolgte Schließung des Bahnüberganges Kassebohmer Weg dienen sollte wird nicht bestritten. Ein diesbezüglicher Schriftverkehr ist jedoch weder bei der Deutschen Bahn AG noch in den Akten des Tief- und Hafenbauamtes zu finden.

 

Am 25.08.2009 fand auf Betreiben des Tief- und Hafenbauamtes ein Vororttermin statt. Hier erklärte die Deutsche Bahn AG, dass die technischen Vorschriften zur Betreibung von „Betriebswegen“ eine Beleuchtung der Wege erfordern. Da die Beleuchtung des Weges hohe Investitionen auf Grund der maroden Leuchtkörper bedingt, sieht sich die Deutsche Bahn AG nicht in der Lage, die finanziellen Mittel aufzubringen.

Der Weg ist durch Barrieren (Absperrbügel parallel zu den Bahngleisen) vom Bahngleis getrennt. Die Barriere befindet sich ebenfalls in einem sehr schlechten Zustand.

 

Da die Deutsche Bahn AG den Weg zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes nicht benötigt und die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist, wurde durch die Deutsche Bahn AG dieser Weg gesperrt.

 

Das Tief- und Hafenbauamt hat keine rechtliche Grundlage, die Sperrung des Weges zu verhindern.

 

 

Ein „Gewohnheitsrecht“ ist im Straßenrecht nicht enthalten. Entscheidend ist hier, ob eine Widmung vorliegt. Liegt keine Widmung vor, entscheidet der Eigentümer des Weges über die Zulassung für den öffentlichen Verkehr.

 

Um den Weg in die Baulast der Hansestadt Rostock zu überführen, bedarf es zunächst des Erwerbs an Grund und Boden von der Deutschen Bahn AG.

Befände sich der Weg daran anschließend in der Baulast der Hansestadt Rostock, so hätte diese die erforderlichen finanziellen Aufwendungen zur Herstellung und Ge-

währleistung der Verkehrssicherheit zu erbringen. Neben den investiven Aufwendungen für die dann zu erwartende Erneuerung des seitlichen Geländers

(Absperrgeländer zur Abgrenzung gegenüber der Gleistrasse) sowie der Neuerrichtung der Wegebeleuchtungsanlage wären zukünftig auch die Aufwendungen für die Wartung, Pflege, Instandhaltung und ggf. auch Winterdienstleistungen der Verkehrsanlage finanziell abzusichern. Das Tief- und Hafenbauamt als verantwortlicher Straßenbaulastträger der öffentlichen Verkehrsanlagen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aufgrund der äußerst prekären Finanzsituation im Rahmen der dem Fachamt verfügbaren Finanzkennziffern eine finanzielle Absicherung all dieser Leistungen nicht gegeben sein wird.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Georg Scholze

 

 

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Beschlüsse

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09.09.2009 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben