Beschlussvorlage - 2009/BV/0507
Grunddaten
- Betreff:
-
Abberufung aus dem Ehrenamt auf eigenen Antrag gemäß § 19 Abs. 3 KV M-V und Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 07.09.2009
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Brandschutz- und Rettungsamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Georg Scholze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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22.09.2009
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Beschlussvorschlag:
- Der Abberufung auf eigenen Antrag gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 KV M-V des Stellvertreters des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Markgrafenheide, Herrn Robert B e r f e l d e , aus dem Ehrenamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird zugestimmt.
- Der sich aus der Abberufung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ergebenden Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis des Herrn Robert B e r f e l d e wird zugestimmt.
Beschlussvorschriften:
§ 19 Abs. 3 Satz 3 Kommunalverfassung M-V
§ 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
bereits gefasste Beschlüsse:
0295/08-BV
Sachverhalt:
Auf der Mitgliederversammlung der
Freiwilligen Feuerwehr Markgrafenheide am 19.03.2008 wurde Herr Robert Berfelde
gemäß § 12 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG - vom 3. Mai 2002 zum
Stellvertreter des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Markgrafenheide
für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Daraufhin wurde Herr Robert Berfelde gemäß
§ 12 Abs. 1 BrSchG M-V auf der Grundlage des Beschlusses 0295/08-BV des
Hauptausschusses der Hansestadt Rostock mit Wirkung vom 01.07.2008 – längstens bis zum 19.03.2014
– zum Ehrenbeamten der Hansestadt Rostock ernannt.
Am 09.07.2009 stellte Herr Robert
Berfelde den Antrag, ihn aus persönlichen Gründen von der Funktion
Stellvertreter des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Markgrafenheide
zu entbinden.
Ein Bürger kann gemäß § 19 Abs. 3
Kommunalverfassung M-V jederzeit seine Bestellung in ein Ehrenamt
ablehnen oder seine Abberufung verlangen, wenn ein wichtiger Grund in
seinen persönlichen Lebensumständen vorliegt.
Aus diesem Grunde wird die Beschlussvorlage zur Abberufung aus dem Ehrenamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und die sich daraus ergebende gleichzeitige Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis dem Hauptausschuss vorgelegt.