Beschlussvorlage - 2009/BV/0502

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßigen Ausgabe im Verwaltungshaushalt in der Haushaltsstelle 01.4000.6550 0007 - Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten/gerichtlicher Vergleich - i. H. v. 350.000,- € für Nutzungsentgelt für das Objekt
St.-Georg-Straße 109 im Zeitraum 03.10.1990 – 31.12.1996 wird erteilt.

Die Deckung erfolgt durch Minderausgaben in der Haushaltsstelle 01.9110.8081 – Zins-ausgaben für Kassenkredite.

 

 

 

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Beschlussvorschriften:

 

§§ 51, 52 Abs. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V),
§ 6 Abs. 3 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

bereits gefasste Beschlüsse:  keine

 


 

Sachverhalt:

 

Berechnung der Gesamtausgaben:

 

Haushaltsansatz und/oder Haushaltsrest für o. a. Haushaltsjahr

 

0,00

bisherige genehmigte Ansatzüberschreitungen

+

0,00

unechte Deckungsfähigkeit

 

 

echte Deckungsfähigkeit

 

 

neu beantragte Haushaltsüberschreitung insgesamt

+

350.000,00

davon:

Haushaltsüberschreitung netto


 

 

 

Haushaltsüberschreitung abzugsfähige Vorsteuer

 

 

 

Summe der voraussichtlichen Gesamtausgabe

=

350.000,00

 

Begründung der Mehrausgaben:

 

Dem Antrag liegt eine gerichtlich geltend gemachte Forderung der Bundesrepublik Deutschland gegen die Hansestadt Rostock auf Entgelt für die Nutzung des Grundstücks St.-Georg-Straße 109 einschl. Gebäuden durch die Stadtverwaltung im Zeitraum 03.10.1990 bis 31.12.1996 zugrunde. Am 19.12.1996 erwarb die Stadt das Grundstück vom Bund, nachdem dieser das Grundstück im Jahre 1995 zugeordnet bekommen hatte. Die Zuordnungsbemühungen der Stadt waren zuvor gescheitert. Die Nutzung des Objekts durch die Stadtverwaltung erfolgte jedoch bereits seit 1990 auf Beschluss des „Runden Tisches“.

 

Da über die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgelts keine Einigung zustande kam, erhob der Bund am 30.01.2001 Klage und beantragte, die Stadt zur Zahlung von Nutzungsentgelt

i. H. v. 1.990.589,42 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Am 05.11.2004 wurde die Stadt in

I. Instanz zur Zahlung von 968.379.07 € (1.893.984,80 DM) zuzüglich Zinsen verurteilt.

 

Zur Zeit läuft das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock. Das OLG hat den Mietwert des Objekts gutachterlich feststellen lassen und danach mit Beschluss vom 25.06.2009 (Anlage 1) vorgeschlagen, an den Bund 350.000,- € inklusive Zinsen zu zahlen.

 

Unabweisbar:

Stadt und Bund waren sich in Kenntnis der Rechtslage bereits bei Abschluss des Kaufvertrages darüber einig, dass Nutzungsentgelt für die Jahre 1990 bis 1996 zu zahlen ist. Der Anspruch findet sich dementsprechend dem Grunde nach im Kaufvertrag wieder: „Der Käufer nutzt den Kaufgegenstand seit dem 03.10.1990. Dem Käufer ist bekannt, dass hierfür ein Nutzungsentgelt zu zahlen ist.“

 

Das Landgericht und das OLG Rostock kamen ebenfalls übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der vom Bund geltend gemachte Anspruch gegen die Stadt besteht. Allerdings hat das OLG bei der gutachterlichen Feststellung des Mietwertes des Objekts St.-Georg-Str.109 erstmals die Investitionskosten der Stadt berücksichtigen lassen, nachdem das Landgericht einen diesbezüglichen Anspruch der Stadt verneint hatte.  Mit der Annahme des vorgeschlagenen Vergleiches würde das nunmehr 9 Jahre dauernde Verfahren beendet und damit auch auf weitere Gutachten mit offenem Ausgang für beide Parteien verzichtet werden. Die Summe übersteigt die im Laufe des Verfahrens von unserer Seite gemachten Vergleichsangebote nicht wesentlich. Bereits bei einer Verurteilung der Stadt zur Zahlung in etwa gleicher Höhe würden Verzugszinsen für den Zeitraum des Verfahrens von mehr als 220.000 € anfallen. Der vorgeschlagene Vergleich ist der bei Weitem günstigste Verfahrensausgang für die Stadt.

 

Unvorhersehbar:

Zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Haushaltsplanes 2009 konnte ein vergleichsweises Ende des Rechtsstreits noch in diesem Jahr nicht vorhergesehen werden, nachdem der Bund bislang alle Vergleichsvorschläge abgelehnt hat. Zu einer Beendigung des Verfahrens durch Urteil würde es frühestens 2010 kommen, da, wie dem Beschluss des OLG zu entnehmen ist, ein weiteres Gutachten für notwendig erachtet wird. Die Annahme des Vergleiches kann lediglich bis zum 30.09.2009 erfolgen. Die im Beschluss gesetzte Frist ist entsprechend verlängert worden.

 

Nachweis der Deckung durch Minderausgaben

 

 

 

in EUR

Haushaltsansatz und/oder Haushaltsrest für o. g. Haushaltsjahr

 

6.560.200,00

bisher bereitgestellte Mittel für andere Haushaltsstellen

./.

388.712,00

bereits angeordnete Mittel für o. g. Haushaltsstelle

./.

5.552.327,73

noch zur Verfügung stehende Mittel für o. g. Haushaltsjahr

=

619.160,27

als Deckungsquelle eingesetzt

 

350.000,00

 

 

 

Begründung der Minderausgaben:

 

Aufgrund der Finanzkrise und der damit verbundenen Geldmarktentwicklung haben sich die Zinssätze für Kassenkreditaufnahmen reduziert. Die geplanten Zinsausgaben können damit für die Deckung des gerichtlichen Vergleiches bereitgestellt werden.

             

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

im aktuellen Jahr:

Haushaltsstelle

Betrag

VMH

VWH

Anmerkung

 

 

 

 

 

Ausgaben:

01.4000.65500007 (HH-Stelle)

 

   

 

 

350.000,00 €

 

    X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

17.09.2009 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

22.09.2009 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen