Informationsvorlage - 2009/IV/0456

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Entsprechend dem Beschluss der Bürgerschaft vom 2009/AN/0092-2 (ÄA) vom 10.06.2009 soll die Verwaltung ein Konzept vorgelegen, das die Beantragung (Abgabe der Unterlagen zur Weiterleitung) sowie die Abholung des Warnowpasses/Vermerk für das Sozialticket auch bei den Ortsämtern ermöglicht. Die konkret notwendigen Bedarfe (Schulungen von Mitarbeiter/innen etc.) und Maßnahmen (Absicherung des Datenschutzes) sind aufzuzeigen.

 

 

Das beiliegende Konzept stellt die Grundlagen für die Gewährung des Warnowpasses sowie des Sozialtarifs für den öffentlichen Personennahverkehr in der Hansestadt Rostock sowie das Antrags-/Ausgabeverfahren und die Statistik dar.

 

Jedoch ermöglicht dieses Konzept nicht, dass die Ortsämter diese Aufgabe wahrnehmen können. Hierzu bedürfte es einer Änderung der Regelungen zum Sozialdatenschutz im Ersten und Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches.

 

Da es sich bei der Gewährung des Sozialtarifs um eine finanzielle Leistung der Hansestadt Rostock handelt, ist eine Nachweisführung über die ausgegebenen Ermäßigungen und die Daten der Berechtigten erforderlich. Dieser Nachweis erfolgt über die Erfassung der Namen, Vornamen und Aktenzeichen/BG-Nummern sowie gegen Unterschrift der Berechtigten.

Dieses sind fast ausschließlich Hilfebedürftige nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch; bei ihren Daten handelt es sich daher um Sozialdaten im Sinne von
§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

 

Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat jeder

Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden.

Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzung des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig (§ 35 Abs. 2 SGB X).

 


Entsprechend § 67 Abs. 9 SGB X ist verantwortliche Stelle jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt. Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist verantwort-liche Stelle der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind verantwortliche Stellen die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs funktional durchführen.

 

Die Ortsämter führen keine Aufgaben nach den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs durch. Sie sind demnach nicht berechtigt, die erforderlichen Sozialdaten zu erheben.

 

 

 

 

 

 

Georg Scholze

Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

 

Reduzieren

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

09.09.2009 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben