Beschlussvorlage - 2009/BV/0423

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB   wird beschlossen (Anlage).

 

 

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Beschlussvorschriften:

§ 135 c BauGB, § 5 i. V. mit § 22 (3)  Kommunalverfassung M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

Sachverhalt:

 

 Im BauGB § 1a Abs. 3 wird die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung innerhalb der planerischen Abwägung geregelt. Nach § 135 a BauGB  sind festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich grundsätzlich vom Vorhabenträger  durchzuführen. Wenn dies nicht auf andere Weise gesichert  ist, soll die Stadt die Ausgleichsmaßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger durchführen. Hierzu ist eine Satzung nach § 135 c BauGB erforderlich.

 

Die vorliegende Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen wurde auf der Grundlage der Mustersatzung der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände mit Stand vom Januar 2005 erarbeitet.

 

In der Anlage zur Satzung wurden die landschaftspflegerische Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen formuliert. Der folgenden Übersicht sind die Begründungen hinsichtlich der Zeitdauer der in der Anlage festgelegten Entwicklungspflege der einzelnen Maßnahmetypen zu entnehmen. 

 

Begründungen für die Dauer der Entwicklungspflege der einzelnen Maßnahmetypen

 

Maßnahme gemäß Anlage der Kostenerstattungssatzung

Dauer Entwicklungspflege

Begründung/Bemerkungen

1.1 Anlage von Wäldern mit einheimischen und standortgerechten Baum- und Straucharten

bis 30 Jahre

Um Verluste zu vermeiden, muss der mit den Gehölzen um Raum, Licht, Wasser und Nährstoffe konkurrierende Gras und Staudenwuchs 1-2 mal jährlich über einen Zeitraum von mindestens 2- 4 Jahren  ausgemäht werden. Eine einmalige Jungwuchspflege erfolgt bei einmalig bei 1,5 bis 7 m Bestandesmittelhöhe, wobei die Jungwuchspflege zweckmäßigerweise bei einer Mittelhöhe von 1,5 bis 3,0 m durchgeführt werden sollte. In der Regel handelt es sich um eine Negativauslese (z. B. Beseitigung von Zwieseln). Je nach Baumart und Standort findet die Jungwuchspflege nach 10 bis 12 Jahren statt.

Die Jungbestandspflege, auch Läuterung genannt, erfolgt einmalig bei 7 bis 10 m Bestandesmittelhöhe. In der Regel handelt es sich um eine Positivauslese (Markierung und Förderung der Zukunftsbäume (kurz: Z-Bäume) und die von Konkurrenzbäumen (Bedränger).

Nach 25 -40 Jahren ist von einer relativ stabilen selbständigen Weiterentwicklung des jungen Waldbestandes auszugehen. Im Rahmen dieser Satzung wird der Bemessungszeitraum für die Entwicklungspflege auf 30 Jahre begrenzt, so dass die Läuterung spätestens im 30. Jahr nach Herstellung der Fläche durchzuführen ist.

Der Schutzzaun ist über einen Zeitraum von 15 Jahren erforderlich, um Wildschäden (Verbiss- und Fegeschäden) zu vermeiden.

Die Mahd des als Randstruktur wertvollen Krautsaums über den genannten Zeitraum ist erforderlich, um unerwünschten Gehölzwuchs zurückzudrängen und die Artenvielfalt in der Krautschicht zu fördern.

1.2 Anlage parkartiger Grünflächen mit einheimischen und standortgerechten Arten und extensiver Nutzung

bis

10 Jahre

Nach der Pflanzung erfolgt ein Rückschnitt der Pflanzen, um den Austrieb der Pflanzen anzuregen. Um Verluste zu vermeiden, muss der mit den Gehölzen um Raum, Licht, Wasser und Nährstoffe konkurrierende Gras und Staudenwuchs über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ausgemäht werden. Ggf. sind bis zum 10. Jahr punktuell Nachpflanzungen bzw. regulierende Lichtungsschnitte und im Bedarfsfall eine Bewässerung vorzunehmen. Nach 10 Jahren ist von einer relativ stabilen selbständigen Weiterentwicklung des jungen Gehölzbestandes auszugehen.

Die extensive Wiesenpflege mit 2 Mahden pro Jahr über 3 Jahre dient zum Nährstoffentzug (Aushagerung) der Flächen und damit zur Erhöhung der Wiesenvielfalt. Ein Vegetationsschluss auch mit weniger stark wüchsigen Wiesenarten wird dadurch erreicht.

1.3 Umbau von Pflanzungen mit standortfremden Bestockungen außerhalb des Waldes mit Entnahme standortfremder und nicht heimischer Gehölze und Nachpflanzen mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen

bis

10 Jahre

Nach der Pflanzung erfolgt ein Rückschnitt der Pflanzen, um den Austrieb der Pflanzen anzuregen. Um Verluste zu vermeiden, muss der mit den Gehölzen um Raum, Licht, Wasser und Nährstoffe konkurrierende Gras und Staudenwuchs über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ausgemäht werden. Ggf. sind bis zum 10. Jahr punktuell Nachpflanzungen bzw. regulierende Lichtungsschnitte und im Bedarfsfall eine Bewässerung vorzunehmen. Nach 10 Jahren ist von einer relativ stabilen selbständigen Weiterentwicklung des jungen Gehölzbestandes in dem sonst älteren, umzubauenden Gehölzbestand auszugehen.

Die Mahd des als Randstruktur wertvollen Krautsaums über den genannten Zeitraum ist erforderlich, um unerwünschten Gehölzwuchs zurückzudrängen und die Artenvielfalt in der Krautschicht zu fördern.

1.4 Anpflanzung von Gehölzen, frei wachsenden Hecken und Waldsäumen

bis

10 Jahre

 

Nach der Pflanzung erfolgt ein Rückschnitt der Pflanzen, um den Austrieb der Pflanzen anzuregen. Um Verluste zu vermeiden, muss der mit den Gehölzen um Raum, Licht, Wasser und Nährstoffe konkurrierende Gras- und Staudenwuchs über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ausgemäht werden. Ggf. sind bis zum 10. Jahr punktuell Nachpflanzungen bzw. regulierende Lichtungsschnitte und im Bedarfsfall eine Bewässerung vorzunehmen. Nach 10 Jahren ist von einer relativ stabilen selbständigen Weiterentwicklung des jungen Gehölzbestandes auszugehen.

Die Mahd des als Randstruktur wertvollen Krautsaums über den genannten Zeitraum ist erforderlich, um unerwünschten Gehölzwuchs zurückzudrängen und die Artenvielfalt in der Krautschicht zu fördern.

1.5 Anpflanzung von Einzelbäumen, Neuanlage/Ergänzung von Alleen/Baumreihen

bis

10 Jahre

Für Neupflanzungen von Einzelbäumen, Alleen und Baumreihen ist ein längerer Zeitraum der Entwicklungspflege erforderlich, um eine optimale Entwicklung im Sinne eines ökologischen Optimums zu gewährleisten. Im ersten Jahrzehnt nach der Pflanzung sind die für das langfristige und gesunde Wachstum der Bäume zwingend erforderlichen Pflegegänge, wie z.B. Wässern in ausgeprägten Trockenheitsperioden, Nachbesserung der Baumpfähle bzw. Verankerungen für die optimale Be- und Einwurzelung der Bäume, Erziehungsschnitte für die Optimierung der Krone durchzuführen. Insbesondere für alle zukünftigen Straßenbäume ist diese frühe Entwicklungsphase essentiell für die Erfüllung der erhöhten Anforderungen hinsichtlich Vitalität und Verkehrssicherheit, die an den Standort Straße gestellt werden. Dies gilt gleichermaßen auch für alle im Siedlungsbereich stehenden Bäume.

1.6 Anlage von Obstwiesen

bis

25 Jahre

Für Neuanpflanzungen von Obstbäumen ist ein längerer Zeitraum der Entwicklungspflege erforderlich, um eine optimale Entwicklung im Sinne eines ökologischen Optimums zu gewährleisten. Im ersten Jahrzehnt nach der Pflanzung sind die für das langfristige und gesunde Wachstum der Bäume zwingend erforderlichen Pflegegänge, wie z. B. Wässern in ausgeprägten Trockenheitsperioden, Nachbesserung der Baumpfähle bzw. Verankerungen für die optimale Be- und Einwurzelung der Bäume, Erziehungsschnitte für die Optimierung der Krone durchzuführen.

Die extensive Mahd über einen Zeitraum von 25 Jahren stellt sicher, dass die Maßnahmenfläche mit Ausnahme der Obstgehölze von anderen Gehölzen freigehalten wird. Zudem wird über die relativ späte Mahd die langfristige Weiterentwicklung der auf der Fläche zunehmend vorkommenden blühenden Wiesenarten durch Abwarten der Samenreife sichergestellt. Die Zeitdauer der Entwicklungspflege ist erforderlich, um die naturschutzfachlich gewünschte Artenvielfalt in der Krautschicht zu erreichen.

1.7 Anlage von naturnahen Wiesen und Weiden auf ehemaligen Acker- oder Wirtschaftsgrünlandflächen

bis

20 Jahre

Die extensive Mahd über einen Zeitraum von 20 Jahren stellt sicher, dass die Maßnahmenfläche von Gehölzen freigehalten wird. Zudem wird über die relativ späte Mahd die langfristige Weiterentwicklung der auf der Fläche zunehmend vorkommenden blühenden Wiesenarten durch Abwarten der Samenreife sichergestellt. Zu dem werden Voraussetzungen für die Ansiedlung von Arten, die auf Bedingungen von offenen Landschaftsbereichen angewiesen sind (z. B. Vögel, speziell Wiesenbrüter), geschaffen. Die Zeitdauer der Entwicklungspflege ist erforderlich, um die naturschutzfachlich gewünschte Artenvielfalt in der Vegetationsschicht und in der Tierwelt zu erreichen. Im Falle einiger, auch häufig stark gefährdeter Tierarten sind die langjährigen Pflegemaßnahmen  das tragende Element des angestrebten Ausgleichs.

Die bis 4-mal jährlich durchzuführende Aushagerungsmahd auf nährstoffreichen/stark gedüngten Standorten einschließlich Abfuhr des Mähgutes bis zum 5. Jahr nach Herstellung der Fläche soll sicherstellen, dass vorhandene Nährstoffe effektiv von der Fläche entfernt werden. Damit wird die Entwicklung von hochwüchsigen, artenarmen, naturschutzfachlich weniger wertvollen Staudenfluren vermieden. Darüber hinaus werden Nährstoffausträge in Gewässer und ins Grundwasser weitgehend minimiert. Die Voraussetzungen für die kurzfristige Entwicklung einer höheren Vielfalt an Wildkräutern und -gräsern werden geschaffen.

Wird ein Acker, der erst vor wenigen Jahren durch Umbruch aus einer artenreichen Wiese entstanden ist, wieder in eine Wiese umgewandelt, ist aufgrund des noch im Boden vorhandenen Samenvorrates ein Entwicklungspflegezeitraum von 5 Jahren in Form einer Aushagerungsmahd ausreichend.

1.8 Vegetationsmanagement zur Neuanlage (Magerrasen) und zur Wiederherstellung von historischen Landnutzungsformen (z. B. Seggenriede, Heiden, Magerrasen)

bis

20 Jahre

Bei der Rückführung von verbuschtem Magerrasen in Magerrasen ist ein Entwicklungspflegezeitraum von 20 Jahren angemessen, weil durch die Gehölzentwicklung die Standortbedingungen für die Magerrasenarten sich über einen längeren Zeitraum so verschlechtert haben, dass der Samenvorrat im Boden stark reduziert wurde.

Die extensive Mahd über einen Zeitraum von 20 Jahren stellt sicher, dass die Maßnahmenfläche von Gehölzen freigehalten wird. Zudem wird über die relativ späte Mahd die langfristige Weiterentwicklung der auf der Fläche zunehmend vorkommenden blühenden Wiesenarten durch Abwarten der Samenreife sichergestellt. Die Zeitdauer der Entwicklungspflege ist erforderlich, um die naturschutzfachlich gewünschte Artenvielfalt in der Vegetationsschicht und in der Tierwelt zu erreichen. Im Falle einiger, auch häufig stark gefährdeter Tierarten sind die langjährigen Pflegemaßnahmen das tragende Element des angestrebten Ausgleichs.

Die bis 4-mal jährlich durchzuführende Aushagerungsmahd auf nährstoffreichen/stark gedüngten Standorten einschließlich Abfuhr des Mähgutes bis zum 5. Jahr nach Herstellung der Fläche soll sicherstellen, dass vorhandene Nährstoffe effektiv von der Fläche entfernt werden. Damit wird die Entwicklung von hochwüchsigen, artenarmen, naturschutzfachlich weniger wertvollen Staudenfluren vermieden. Darüber hinaus werden Nährstoffausträge in Gewässer und ins Grundwasser weitgehend minimiert. Die Voraussetzungen für die kurzfristige Entwicklung einer höheren Vielfalt an Wildkräutern und -gräsern werden geschaffen.

2.1 Umwandlung von Rohboden oder Acker in eine natürliche Sukzessionsfläche

bis 5 Jahre

Die bis 4-mal jährlich durchzuführende Aushagerungsmahd auf nährstoffreichen/stark gedüngten Standorten einschließlich Abfuhr des Mähgutes bis zum 5. Jahr nach Herstellung der Fläche soll sicherstellen, dass vorhandene Nährstoffe effektiv von der Fläche entfernt werden. Damit wird die Entwicklung von hochwüchsigen, artenarmen, naturschutzfachlich weniger wertvollen Staudenfluren vermieden. Darüber hinaus werden Nährstoffausträge in Gewässer und ins Grundwasser weitgehend minimiert. Die Voraussetzungen für die kurzfristige Entwicklung einer höheren Vielfalt an Wildkräutern und -gräsern werden geschaffen.

2.2 Zulassung der Sukzession in bislang durch naturfremde Nutzungen geprägten Vegetationsbeständen

entfällt

-

3.1 Herstellung von Standgewässern

bis 5 Jahre

Die Mahd des als Randstruktur wertvollen Krautsaums über den genannten Zeitraum ist erforderlich, um unerwünschten Gehölzwuchs zurückzudrängen und die Artenvielfalt in der Krautschicht zu fördern.

3.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern

bis 5 Jahre

Die Mahd des als Randstruktur wertvollen Krautsaums über den genannten Zeitraum ist erforderlich, um unerwünschten Gehölzwuchs zurückzudrängen und die Artenvielfalt in der Krautschicht zu fördern.

Im Falle einer gezielten Begründung eines Gehölzbestandes im Rahmen der Renaturierung von Fließgewässern muss der Zeitraum der Entwicklungspflege auf mindestens 10 Jahre ausgedehnt werden (vgl. Ziffer 1.4.)

3.3 Wiederherstellung von Überflutungsregimen mit Retentionsräumen

entfällt

-

3.4 Wiederherstellung der Durchlässigkeit von Fließgewässern

entfällt

-

4.1 Fassadenbegrünung

 

2 Jahre

Um eine optimale Entwicklung in der Anwachsphase zu gewährleisten, muss der mit den Klettergehölzen um Raum, Licht, Wasser und Nährstoffe konkurrierende Aufwuchs im Pflanzbeet über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren regelmäßig entfernt werden.

4.2 Dachbegrünung

 

2 Jahre

Um eine optimale Entwicklung der in der Anwachsphase zu gewährleisten, muss der mit der Dachbegrünung konkurrierende Aufwuchs (z. B. Gehölzentwicklung über Samenanflug) über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren regelmäßig entfernt werden.

 

 

 

 

 

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Roland Methling

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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20.08.2009 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

08.09.2009 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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07.10.2009 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen