Änderungsantrag - 2009/BV/0276-2 (ÄA)
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorschlag von Thomas Asendorf (für die FDP-Fraktion)
Bestellung der Vertreter und Stellvertreter der Hansestadt Rostock für den Verwaltungsrat der OstseeSparkasse Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 07.07.2009
- Vorlageart:
- Änderungsantrag
- Federführend:
- FDP-Fraktion
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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15.07.2009
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Sachverhalt:
Auf der Grundlage von § 156 KV M-V müssen die Vertreter i. V. mit § 6 des öffentlich rechtlichen Vertrages binnen 2 Monaten nach der Kommunalwahl von der Bürgerschaft neu bestellt werden. Ergänzende Regelungen ergeben sich aus dem Sparkassengesetz M-V, der Satzung des Zweckverbandes für die Ostsee-Sparkasse Rostock und der Satzung der OSPA. Die Wahl erfolgt gemäß § 32 Abs. Abs. 2 KV
M-V i.V. mit § 24 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft. Bei der Benennung der Mitglieder für den Verwaltungsrat sind die einschlägigen Bestimmungen des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG M-V) zu beachten. Der Oberbürgermeister ist geborener Vertreter. Die Vertreter der Hansestadt Rostock dürfen nach § 9 Abs.2 SpkG M-V drei Mitglieder für den Verwaltungsrat vorschlagen, die der Zweckverbandsversammlung angehören. Die Vertreter der Hansestadt Rostock nach § 9 Abs.2 SpkG M-V dürfen weitere zwei Mitglieder für den Verwaltungsrat vorschlagen, die weder der Zweckverbandsversammlung noch der Gemeindevertretung angehören. Darüber hinaus sind die in § 12 Abs.1 SpkG M-V genannten Hinderungsgründe bei der Benennung von Mitgliedern für den Verwaltungsbeirat zu beachten. (Anlage)