Beschlussvorlage - 2009/BV/0263

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft bestellt 6 Mitglieder in den Aufsichtsrat der Rostocker Straßenbahn AG.

 

 

 

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Beschlussvorschriften:

§ 38 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V

§ 71 (2) Kommunalverfassung M-V in Verbindung mit § 32 der Kommunalverfassung

Satzung der RSAG vom 30.05.2002

 

Sachverhalt:

Die Hansestadt Rostock hält an der Rostocker Straßenbahn AG 2 % der Geschäftsanteile direkt und 98 % der Geschäftsanteile über die Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH.

 

Der § 7 der Satzung der Rostocker Straßenbahn AG vom 30.05.2002 regelt im Folgenden:

„Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern. Die Zusammensetzung regelt sich gemäß Betriebsverfassungsgesetz.“

Mit Beschluss der Bürgerschaft vom 07.05.2008, Beschluss-Nr. 0769/07-BV, wurde der Public Corporate Governance Kodex der Hansestadt Rostock anerkannt und der Umsetzung zugestimmt. Im Public Corporate Governance Kodex der Hansestadt Rostock sind die grundsätzlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Organe, der Geschäftsführung, der Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsgremien, der städtischen Unternehmen geregelt.

 

Im Teil I Pkt. 2.2.5 wird aufgeführt, dass jedes Aufsichtsratsmitglied insgesamt nicht mehr

als drei Aufsichtsratsmandate in Gesellschaften wahrnehmen darf.

 

 

 

Roland Methling

 

 

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Beschlüsse

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15.07.2009 - Bürgerschaft - zurückgezogen

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05.08.2009 - Bürgerschaft - geändert beschlossen