Stellungnahme - 2023/BV/4037-17 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-16 (ÄA)
 

Änderung umsetzbar

Eine saisonale Differenzierung nach z. B. Haupt- und Nebensaison kann aufgrund abweichender Angebote erfolgen. Die niedrigere Kurabgabe in der Nebensaison führt zu einem höheren Preis in der Hauptsaison, da der kurabgabefähige Aufwand im Jahr unverändert ist.
 

Kurabgabe 01.11.-31.03. (Nebensaison): 1,65 € vollzahlend/1,00 € ermäßigt/0,00 € befreit
 

Kurabgabe 01.04.-31.10. (Hauptsaison): 2,50 € Vollzahlend/1,65 € ermäßigt/0,00 € befreit
 

zzgl. Mobilitätsanteil für Übernachtungsgäste +1,45 € ab 6 Jahre/Tag
 

Für ein volles Wirtschaftsjahr ab 2024 hat die Einführung von Saisonzeiten keine finanziellen Auswirkungen und wird vom Eigenbetrieb TZR&W mitgetragen.

 

Die zur Beschlussfassung vorgelegte Kurabgabesatzung soll in 2023 in Kraft treten. Deshalb wird der Antrag als Arbeitsauftrag an die Verwaltung verstanden. Der Eigenbetrieb Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde wird demzufolge bei Zustimmung zum Antrag 2023/BV/4037-16 (ÄA) der Bürgerschaft im 4. Quartal 2023 eine Beschlussvorlage für die zum 01.01.2024 gewünschte Änderung des ab 01.09.2023 geltenden § 5 der Kurabgabesatzung zur Entscheidung einbringen.

 

 

Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-18 (ÄA)

 

Änderung nicht praktikabel und rechtsunsicher

Grundsätzlich ist die Kurabgabe laut Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) § 11 tageweise zu erheben. Einschränkungen betreffend den Zeitpunkt der An- und Abreise sind nicht vorgesehen. Die Berechnung der Kurabgabe ergibt sich aus den Meldescheindaten, in denen der Tag der An- und Abreise erfasst wird.

 

Eine antragsgemäße Änderung der Kurabgabesatzung hätte einen erheblichen Mehraufwand bei den Beherbergern zur Folge, da diese Fälle nicht standardisiert bearbeitet werden können. Zudem müsste der Gast bereits bei Anreise den genauen Zeitpunkt seiner Abreise angeben. Eine technische Anpassung im Meldeschein- und Kurabgabesystem müsste erstmalig entwickelt werden, was daher mit nicht bezifferbaren Kosten verbunden wäre.

 

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die praktische Durchsetzung und Begründung gegenüber dem Gast erschwert wird, wenn die Anreise und Abreise nur wenige Minuten vor oder nach den definierten Zeiten stattfinden.

 

Aufgrund der Rechtsunsicherheit, der nicht bekannten Mehraufwendungen zur Umsetzung der technischen Anpassung und der nicht praktikablen Erfassung durch die Meldescheindaten wird die Änderung nicht empfohlen.

 

Im Unterschied dazu kann für durchreisende Personen (Anreise nach 20 Uhr und Abreise vor 8 Uhr des darauffolgenden Tages) eine Auslegung des KAG M-V § 11 entsprechend vertreten werden. Hier kann argumentiert werden, dass eine Inanspruchnahme-möglichkeit von Kur- und Erholungseinrichtungen praktisch nahezu ausscheidet und schon deswegen keine Kurabgabepflicht besteht. Eine Erwähnung in der Kurabgabesatzung ist daher nicht erforderlich.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die durch die Änderung verursachten Mindereinnahmen können nicht zusätzlich durch den Haushalt ausgeglichen werden, da dieser für 2024/2025 bereits stark defizitär ist. Bei Zustimmung zur Änderung durch die Bürgerschaft müssen entsprechende Deckungsquellen genannt werden, die keiner Mittelbindung unterliegen sowie kurzfristig und dauerhaft zur Verfügung stehen. Im Teilhaushalt 15 bzw. anderen Teilhaushalten stehen weder in 2023 noch in den Folgejahren langfristige verlässliche Deckungsquellen zur Verfügung.

 

Durch die Einführung der Kurabgabe im September 2023 statt im Juni 2023 entstehen im Jahr 2023 bereits Mindereinnahmen aus der Kurabgabe in Höhe von 500 TEUR. Da bisher keine Erfassung der Gäste mit Spätanreise und Frühabreise erfolgte, kann die Höhe der sich bei Änderung ergebenden Mindereinnahmen aus der Kurabgabe nicht angegeben werden.

 

 

 

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Eva-Maria Kröger

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Beschlüsse

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07.06.2023 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben