Stellungnahme - 2023/AN/4223-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

In den letzten Jahren wurden immer wieder Veranstaltungen in der Stadthalle durchgeführt, die zu erheblichen Diskussionen im politischen und gesellschaftlichen Raum geführt haben. Im Ergebnis wurde klar, dass die inRostock GmbH Messen, Kongresse & Events Richtlinien braucht, was die Durchführung von Veranstaltungen betrifft. Diese wurde nicht zuletzt von der Verwaltung selbst eingefordert. Durch diesen Antrag soll dem Anliegen entsprochen werden.

 

Die Verwaltung nimmt zu diesem Sachverhalt wie folgt Stellung:

 

Die Thematik von Veranstaltungen durch extrem polarisierende Künstler oder Veranstaltungsinhalte ist nicht nur bei der inRostock GmbH, sondern in vielen Bereichen der Branche problematisch. Möglichkeiten von anderen Kommunen und ihren kommunal beherrschten Tochtergesellschaften zur Beschränkung des Zugangs zu Veranstaltungshallen gegenüber diesen Künstlern oder Veranstaltungsinhalten sind regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

 

In diversen gerichtlichen Verfahren wurde ausgeurteilt, dass es keine Möglichkeit für Veranstaltungshallenbetreiber gibt, Veranstaltungen extrem polarisierender Künstler oder Veranstaltungsinhalte zu verhindern, solange sie sich im Rahmen des Grundgesetzes und der Rechtsstaatlichkeit befinden.

 

Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.01.2022 (8 C 35/20) festgestellt, dass Beschränkungen des Widmungsumfangs einer kommunalen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließen, das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG verletzen.

 

Grundsätzlich können im Einzelfall Nutzungen dann ausgeschlossen werden, wenn sie gegen höherrangiges Recht verstoßen oder konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen
§ 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 185 StGB (Beleidigung) vorliegen.

 

Ferner wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22.02.2011 (1 BVR 699/06) festgestellt, dass von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen in Privatrechtsform einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen.


Regelungen, die eine Gesellschaft z.B. in Compliance-Regeln festlegt, um extrem polarisierende Künstler oder Veranstaltungsinhalte auszuschließen, verstoßen gegen die Grundrechtsbindung in dem sie u. a. die Meinungsfreiheit einschränken.

 

In den Allgemeinen Mietbedingungen der inRostock GmbH ist unter § 21 Abs. 1b folgendes geregelt:

 

„1. Die Vermieterin ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn: […]

 

b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Hansestadt erfolgt oder auf Grund von Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, […]

 

f) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen versammlungsstättenrechtliche Vorschriften oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Mieter verstoßen wird, […]“

 

Demzufolge hat die Gesellschaft rechtliche Möglichkeiten geschaffen, um von Verträgen zurückzutreten bzw. diese zu kündigen.

 

Es ist zu beachten, dass diese außerordentlichen Kündigungen bzw. Vertragsrücktritte durch die inRostock GmbH stets mit der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vereinbar sein müssen. Im Falle einer unbegründeten Kündigung bzw. Rücktritt vom Miet-/Veranstaltungsvertrag besteht die Gefahr von Schadensersatzansprüchen des Veranstalters/Mieters gegenüber der Gesellschaft.

 

Eine klare Haltung zur Ablehnung von extremistischer und rassistischer Redner und Künstler könnte über eine Präambel oder Grundsatzerklärung in den Veranstaltungsbedingungen erfolgen. Die Wirksamkeit bemisst sich jedoch immer an den Grundsätzen der Rechtsprechung.

 

Aufgrund der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung empfiehlt die Verwaltung die Aufnahme einer Präambel in die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen bzgl. einer klaren Haltung zur Ablehnung von extremistischer und rassistischer Redner sowie Veranstaltungsinhalten.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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liegen nicht vor.

 

 

 

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Eva-Maria Kröger

 

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07.06.2023 - Bürgerschaft - überwiesen