Stellungnahme - 2023/BV/4102-03 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Zum Änderungsantrag 2023/ BV/ 4102-01 (ÄÄ) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Die Formulierung im Änderungsantrag, dass die Träger verpflichtet werden, der Stadt alle notwendigen Informationen für die Platzvergabe über den Kitaplaner zeitnah zukommen zu lassen, suggeriert, dass hier angestrebt werden soll, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe über das Instrument Kitaplaner künftig die Betreuungsplätze für Kindereinrichtungen vergibt.

Der Kita- Planer stellt jedoch lediglich ein Instrument zur Platzvergabe dar. Die Platzvergabe kann nicht durch den Kita- Planer erfolgen, wie im Änderungsantrag geplant, sondern erfolgt durch die Träger der Kindertageseinrichtungen. Es handelt sich hierbei um privatrechtliche Verträge zwischen den Trägern der Kindertageseinrichtungen und den Personensorgeberechtigten der zu betreuenden Kinder. Da die Hanse- und Universitätsstadt Rostock keine kommunalen Einrichtungen betreibt, kann sie die Plätze nicht direkt an die Eltern vergeben, sondern nur an die Einrichtungsträger appellieren, das Instrument des Kita- Planers zuverlässig zu nutzen. Diese Nutzung wird mit den Trägern bereits im Rahmen der Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen geregelt.

Auf Grund dieser Ausführungen wäre die Ergänzung der Satzung zur Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (KiföG- Satzung) um den Paragraphen „§ 7 Platzvergabe in Kindertageseinrichtungen“ mit diesem Inhalt rechtswidrig. Es wird die Ablehnung des Änderungsantrages empfohlen.

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: -

 

 

 

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Steffen Bockhahn

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Beschlüsse

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07.06.2023 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben