Änderungsantrag - 2023/BV/4037-18 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Kurabgabesatzung wird am Ende des § 5 Abs. 1 wie folgt ergänzt:

 

„Bei einer Spätanreise nach 20 Uhr entfällt die Anrechnung des Anreisetages.

Bei einer Frühabreise bis 8 Uhr entfällt die Anrechnung des Abreisetages.“

 

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Sachverhalt:

Im Ergebnis der Gesprächsrunde zur Kurabgabesatzung am 17.05.2023 wurde von der KUBUS Kommunalberatung eine rechtliche Bewertung zur Einordnung des Anreise- und Abreisetages vorgenommen, welche den Fraktionen am 23.05.2023 von der Tourismuszentrale zur Verfügung gestellt wurde. Diese kommt zu folgendem Ergebnis:

„Es kann daher eine Auslegung dahingehend vertreten werden, dass Personen, die zwischen 20 Uhr und 8 Uhr anreisen bzw. vor 8 Uhr abreisen, nicht kurabgabepflichtig sind, da der Großteil der angebotenen Leistungen für den Gast nicht nutzbar oder nur eingeschränkt nutzbar ist. Die Kurabgabepflicht wird erst ausgelöst, wenn die genannten Leistungen wieder überwiegend zur Verfügung stehen. Allerdings kann dies auch rechtlich anders bewertet werden.“

Ein Kritikpunkt ist der hier vorgeschlagene Zeitraum zwischen 20 Uhr und 8 Uhr, da hier-durch eine gewisse Ungerechtigkeit bei Anreisen rund um Anfang und Ende des Zeitraums entstehen. Irgendwo musste aber die Grenze gezogen werden. Diese orientiert sich vorliegend daran, in welchem Zeitraum der Großteil der Leistungen nicht angeboten wird.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Ein sich ggf. ergebender Mehrbedarf ist aus dem Kernhaushalt des Teilhaushalts 15 aufzubringen. Sollte das zur Verfügung stehende Budget des Teilhaushalts 15 im laufenden Jahr 2023 nicht ausreichen, so ist in Höhe des zusätzlichen Ausgleichbedarfes eine Deckung aus einem anderen Teilhaushalt herbeizuführen.

Die Kalkulation ist für den kommenden Doppelhaushalt 2024/2025 anzupassen.

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Andreas Engelmann

1. Stellvertreter Vorsitz

 

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Beschlüsse

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07.06.2023 - Bürgerschaft - abgelehnt