Änderungsantrag - 2023/BV/4037-16 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
Ab dem 01. Januar 2024 ist § 5 der vorgelegten Satzung dahingehend zu ändern, dass die Höhe der Kurabgabe differenziert nach Haupt- und Nebensaison entsprechender Systematik geregelt wird:

 

§ 5 Maßstab und Höhe der Kurabgabe:

 

  1. […] Die Höhe der Kurabgabe richtet sich dabei nach der entsprechenden Saisonalität. Hierbei ist in Haupt- und Nebensaison zu unterscheiden.

 

  1. Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthalts im Erhebungsgebiet für

            abgabepflichtige Personen:

a) in der Hauptsaison (01. April – 31. Oktober) mit einem Aufenthalt von mehr als

einem Tag (Übernachtungsgäste): 2,50 € Vollzahlend

im Falle einer Ermäßigung nach § 4 Abs. 2: 1,65 € ermäßigt

 

      b)  in der Hauptsaison (01. April – 31. Oktober) mit einem Aufenthalt von einem Tag

(Tagesgäste): 2,50 € Vollzahlend

im Falle einer Ermäßigung nach § 4 Abs.: 1,65 € ermäßigt

 

      c)   in der Nebensaison (01. November – 31. März) mit einem Aufenthalt von mehr als

            einem Tag (Übernachtungsgäste): 1,65 € vollzahlend

 

      d)  in der Nebensaison (01. November – 31. März) im Falle einer Ermäßigung nach § 4

           Abs. 2: 1,00 € ermäßigt

 

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 Sachverhalt:

Die Nutzbarkeit von touristischen Einrichtungen ist saisonal getrennt zu bewerten. Um die Attraktivität der Nebensaison aufrecht zu erhalten, ist eine Absenkung der Kurabgabe in ebd. Zeit sinnvoll.

 

Aufgrund der statistisch erfassten Gästezahlen ist davon auszugehen, dass in der Nebensaison weniger Gäste in die Hanse- und Universitätsstadt kommen und das Angebot an Veranstaltungen und die Nutzung touristischer Einrichtungen daher rückläufig gegenüber der Hauptsaison ist.

 

Die Bäderverkaufsordnung M-V (hier konkret für Warnemünde) sowie § 6 LÖffG M-V und die Gebührenordnung zur Festsetzung von Parkgebühren im Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Parkgebührenordnung) gehen ebenfalls von einer geregelten Saisonzeit aus. Die Hauptsaison erstreckt sich vom 01. April bis 31. Oktober, die Nebensaison vom 01. November bis 31.März.

 

Die kurzfristige Behandlung im Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus und im Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung ist aufgrund der angestrebten Beschlussfassung des Antrages in der Bürgerschaftssitzung am 07. Juni 2023 nötig.

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Finanzielle Auswirkungen: 

Keine, da lediglich Bestandteil der zur Kurabgabesatzung vorgelegten Kalkulation, die hierzu zu überarbeiten ist.  

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Gez. Chris Günther

Fraktionsvorsitzende

 

 

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Beschlüsse

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31.05.2023 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - abgelehnt

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01.06.2023 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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07.06.2023 - Bürgerschaft - abgelehnt