Stellungnahme - 2023/BV/4037-12 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalte:


Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-01 (ÄA)

Änderung umsetzbar,
da im § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V nur die Höchstsummen für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten angegeben sind. Die tatsächlich angewendete Höhe der Geldbußen kann bis zu diesen Summen individuell festgelegt werden.
Die Änderung wird
vom Eigenbetrieb Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (folgend TZR&W) mitgetragen.


Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-02 (ÄA)

Änderung umsetzbar,
da lediglich die Definition eines Tagesgastes spezifiziert wird.
Die Änderung wird vom Eigenbetrieb TZR&W mitgetragen. 


Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-03 (ÄA)

Änderung umsetzbar mit finanziellen Auswirkungen
Befreiungen und Ermäßigungen kann die Kommune freiwillig festlegen, allerdings müssen diese aus dem städtischen Haushalt ausgeglichen werden, da sie nicht zu Lasten der anderen Abgabepflichtigen gewährt werden dürfen.
 

 

Die durch die Änderung verursachten Mehrkosten können nicht zusätzlich durch den Haushalt getragen werden, da dieser für 2024/2025 bereits stark defizitär ist. Bei Zustimmung zur Änderung durch die Bürgerschaft müssen entsprechende Deckungsquellen genannt werden, die keiner Mittelbindung unterliegen sowie kurzfristig und dauerhaft zur Verfügung stehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Befreiung von Kindern und Jugendlichen 0-14 Jahre – Minderung der Einnahmen aus der Kurabgabe um ca. 125 TEUR je Wirtschaftsjahr. Für September bis Dezember 2023 ergibt sich anteilig eine Minderung um ca. 50 TEUR.

Befreiung von Menschen mit einem Grad der Behinderung (folgend GdB) ab 80
- Minderung der Einnahmen aus der Kurabgabe um ca. 40 TEUR je Wirtschaftsjahr.
Für September bis Dezember 2023 ergibt sich anteilig eine Minderung um ca. 10 TEUR.


Für Übernachtungsgäste wird der Mobilitätsanteil in Höhe von 1,45 EUR/Tag unabhängig davon ab 6 Jahren erhoben.

Die in der neuen Kurabgabesatzung vorgeschlagene Regelung orientiert sich an vergleichbaren Orten. Die Änderung der Befreiungen und Ermäßigungen ist möglich, aus wirtschaftlichen Gründen wird dies vom Eigenbetrieb TZR&W jedoch nicht empfohlen. Durch die spätere Einführung der Kurabgabe im September 2023 statt im Juni 2023 entstehen im Jahr 2023 bereits Mindereinnahmen aus der Kurabgabe in Höhe von
500 TEUR.


Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-05 (ÄA)

Änderung umsetzbar mit finanziellen Auswirkungen
Befreiungen und Ermäßigungen kann die Kommune freiwillig festlegen, allerdings müssen diese aus dem städtischen Haushalt ausgeglichen werden, da sie nicht zu Lasten der anderen Abgabepflichtigen gewährt werden dürfen.

Die durch die Änderung verursachten Mehrkosten können nicht zusätzlich durch den Haushalt getragen werden, da dieser für 2024/2025 bereits stark defizitär ist. Bei Zustimmung zur Änderung durch die Bürgerschaft müssen entsprechende Deckungsquellen genannt werden, die keiner Mittelbindung unterliegen sowie kurzfristig und dauerhaft zur Verfügung stehen.

Finanzielle Auswirkungen:
1. Befreiung von Menschen mit einem GdB ab 80 - Minderung der Einnahmen aus der Kurabgabe um ca. 40 TEUR je Wirtschaftsjahr. Für September bis Dezember 2023 ergibt sich anteilig eine Minderung um ca. 10 TEUR.

2. Befreiung von Menschen mit einem GdB ab 50 - Minderung der Einnahmen aus der Kurabgabe um ca. 100 TEUR je Wirtschaftsjahr. Für September bis Dezember 2023 ergibt sich anteilig eine Minderung um ca. 28 TEUR.

Für Übernachtungsgäste wird der Mobilitätsanteil in Höhe von 1,45 EUR/Tag unabhängig davon ab 6 Jahren erhoben.

Die in der neuen Kurabgabesatzung vorgeschlagene Regelung orientiert sich an vergleichbaren Orten. Die Änderung der Befreiungen und Ermäßigungen ist möglich, aus wirtschaftlichen Gründen wird dies vom Eigenbetrieb TZR&W jedoch nicht empfohlen. Durch die spätere Einführung der Kurabgabe im September 2023 statt im Juni 2023 entstehen im Jahr 2023 bereits Mindereinnahmen aus der Kurabgabe in Höhe von
500 TEUR.

Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-06 (ÄA)

Änderung umsetzbar
Aus touristischer Sicht ist die Einbindung des ÖPNV in die Kurabgabe ein direkter Mehrwert für den Gast, daher wird dies als sinnvoll erachtet. Allerdings ist der Änderungsantrag nachvollziehbar, um so noch ein Jahr lang weitere Erkenntnisse gerade im Hinblick auf die kürzliche Einführung des Deutschlandtickets und dessen Nutzung durch die Gäste in der Freizeit zu gewinnen. Eine Verschiebung der Einführung eines ÖPNV-Anteils in der Kurabgabe wird vom Eigenbetrieb TZR&W daher mitgetragen.

 

Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-07 (ÄA)

Änderung nicht umsetzbar
Das Mobilitätsangebot des VVW beruht darauf, dass jeder Übernachtungsgast ab 6 Jahren den Mobilitätsanteil zahlt und mit Erhalt der Kurkarte vom Anreise- bis zum Abreisetag den ÖPNV nutzen kann. Ausnahmen oder Ermäßigungen hiervon sind nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschlussvorschlag nicht umsetzbar.

 

Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-08 (ÄA)

Änderung umsetzbar mit finanziellen Auswirkungen
Befreiungen und Ermäßigungen kann die Kommune freiwillig festlegen, allerdings müssen diese aus dem städtischen Haushalt ausgeglichen werden, da sie nicht zu Lasten der anderen Abgabepflichtigen gewährt werden dürfen.

Die durch die Änderung verursachten Mehrkosten können nicht zusätzlich durch den Haushalt getragen werden, da dieser für 2024/2025 bereits stark defizitär ist. Bei Zustimmung zur Änderung durch die Bürgerschaft müssen entsprechende Deckungsquellen genannt werden, die keiner Mittelbindung unterliegen sowie kurzfristig und dauerhaft zur Verfügung stehen.

Da bisher keine gesonderte Erfassung von Menschen mit einem GdB 100 und deren Begleitpersonen erfolgte, sondern nur eine gemeinsame Erfassung aller Menschen mit einem GdB ab 80, kann die Höhe des Ausgleichsanteils für diese Personengruppe nicht aktuell angegeben werden.
Die Änderung der Befreiungen und Ermäßigungen ist möglich, aus wirtschaftlichen Gründen wird dies vom Eigenbetrieb TZR&W jedoch nicht empfohlen. Durch die Einführung der Kurabgabe im September 2023 statt im Juni 2023 entstehen im Jahr 2023 bereits Mindereinnahmen aus der Kurabgabe in Höhe von 500 TEUR.

 

Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-09 (ÄA)

Änderung umsetzbar,
da es sich lediglich um eine Klarstellung handelt.
Die Änderung wird vom Eigenbetrieb TZR&W mitgetragen.

 

Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-10 (ÄA)

Änderung umsetzbar mit finanziellen Auswirkungen
Eine saisonale Differenzierung nach z. B. Haupt- und Nebensaison kann aufgrund abweichender Angebote erfolgen. Die niedrigere Kurabgabe in der Nebensaison führt zu einer höheren Kurabgabe in der Hauptsaison, da der kurabgabefähige Aufwand im Jahr unverändert ist.

Kurabgabe 01.11.-31.03. (Nebensaison): 1,65 € vollzahlend/1,00 € ermäßigt/0,00 € befreit

Kurabgabe 01.04.-31.10. (Hauptsaison): 2,50 € Vollzahlend/1,65 € ermäßigt/0,00 € befreit

zzgl. Mobilitätsanteil für Übernachtungsgäste +1,45 € ab 6 Jahre/Tag

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nur für das Jahr 2023: 

ca. 100 TEUR Mindereinnahmen, da sich die Einnahmen für Sep/Okt (Hauptsaison) und Nov/Dez (Nebensaison) nicht ausgleichen

Durch die Einführung der Kurabgabe im September 2023 statt im Juni 2023 entstehen im Jahr 2023 bereits Mindereinnahmen aus der Kurabgabe in Höhe von 500 TEUR. Daher wird vom Eigenbetrieb TZR&W eine Änderung für das Jahr 2023 aus wirtschaftlichen Gründen nicht empfohlen. Für ein volles Wirtschaftsjahr ab 2024 hat die Einführung von Saisonzeiten keine finanziellen Auswirkungen und wird vom Eigenbetrieb TZR&W mitgetragen.

 

Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-11 (ÄA)

Änderung umsetzbar, 
es ergeben sich finanzielle Auswirkungen zu Gunsten der Kurabgabeeinnahmen.
Die Änderung wird vom Eigenbetrieb TZR&W mitgetragen.

 

Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-13 (ÄA)

Änderung nicht umsetzbar
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist selbst keine Mitgesellschafterin des VVW Verkehrsverbund Warnow GmbH (VVW). Die Oberbürgermeisterin kann in der Folge auch nicht als Vertreterin der Mitgesellschafterin in der Gesellschafterversammlung der VVW dafür Sorge tragen, dass die Fährverbindung Warnemünde – Hohe Düne in den Mobilitätsteil der Kurabgabe aufgenommen wird. Die Gesellschafterfunktion wird durch den Vorstand der Rostocker Straßenbahn AG (RSAG) wahrgenommen.  Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist nur mittelbar über die RVV Rostocker Versorgungs- und Verkehrs- Holding GmbH (RVV) und deren Tochter, die RSAG, an der VVW beteiligt. Die RSAG hält selbst nur 40,13 % der Geschäftsanteile an der VVW. Für eine Genehmigung der Fährverbindung im Mobilitätsanteil ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der VVW sind gemäß § 11 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages der VVW mit mindestens 85 % der Stimmanteile aller Gesellschafter der VVW zu fassen.
Zudem ist die ÖPNV-Nutzung im Rahmen der Gästekarte vom VVW in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern entwickelt worden. Die wesentliche Rahmenbedingung für die Leistung war, dass diese tarifökonomisch auskömmlich ist und zugleich einen touristisch akzeptablen Preis hat. Der Nachweis der Auskömmlichkeit eines Tarifproduktes ist dabei stets die Grundlage für dessen Genehmigung. Mit Berücksichtigung der Fähren im Verkehrsverbund Warnow (Weiße Flotte, antaris) wären zu den 1,45 Euro jedoch 1,23 Euro zusätzlich in die Kurabgabe für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock einzupreisen. Der damit anzusetzende ÖPNV-Anteil je Tag und Gästekarte von 2,68 Euro ist nicht konsensfähig. Aus diesen Gründen ist diese ÖPNV-Leistung nicht Bestandteil des aktuellen Angebotes.
Vor diesem Hintergrund ist der Beschlussvorschlag nicht umsetzbar.
 

Stellungnahme zum Änderungsantrag 2023/BV/4037-14 (ÄA)

Änderung nicht umsetzbar
Die Höhe der Kurabgabe basiert kalkulatorisch auf den umlagefähigen Kosten sowie den Gästezahlen. Die Höhe kann grundsätzlich nicht beliebig festgesetzt werden. Eine Einteilung in räumliche Zonen mit unterschiedlich hoher Kurabgabe ist (auch aufgrund aktueller Rechtsprechung) abzulehnen. Die Entfernung der Gastunterkunft zu den touristischen Einrichtungen berechtigt nicht zu einer beitragsrechtlichen Differenzierung, da auch die Gäste in Markgrafenheide und Hohe Düne ohne weiteres die Gesamtheit aller Angebote im Stadtgebiet nutzen können. Eine Beschlussfassung würde die Oberbürgermeisterin zu einem Widerspruch lt. § 33 (1) S. 1 KV M-V verpflichten.
Vor diesem Hintergrund ist der Beschlussvorschlag nicht umsetzbar.

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in Vertretung

 

 

 

 

 

Steffen Bockhahn

Zweiter Stellvertreter der Oberbürgermeisterin

und Senator für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule

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Beschlüsse

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25.05.2023 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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30.05.2023 - Ortsbeirat Seebad Markgrafenheide, Seebad Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2)

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31.05.2023 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - zur Kenntnis gegeben

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01.06.2023 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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07.06.2023 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben