Stellungnahme - 2023/AF/4275-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

  1. Wie werden Baustellen in Rostock geplant und koordiniert? Gibt es ein zentra-    les System, das sicherstellt, dass Baustellen so effizient wie möglich durchgeführt werden?

Um die gesamte Infrastruktur auf dem Stadtgebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock funktional leistungsfähig und auch verkehrssicher vorzuhalten, sind Baumaß-nahmen unumgänglich. Damit die Beeinträchtigungen für alle Verkehrsteilnehmenden, aber auch für Einwohner, das Gewerbe und die gesamte Wirtschaft, Gäste und Touristen  verträglich gestaltet werden können, erfolgt grundsätzlich eine meist bereits langfristige Koordination aller Maßnahmen im öffentlich gewidmeten Verkehrsraum. Beispielhaft sind in der Regel zw. 150 – 190 Baustellen im öffentlich gewidmeten Verkehrsraum aktiv. Darunter befinden sich Tagesbaustellen, Baustellen mit kürzerer aber auch längerer Dauer. Von diesen Gesamtbaustellen sind ca. ein Drittel nur reine städtische Vorhaben. Die anderen Vorhaben verteilen sich auf die Ver- und Entsorgungsträger, Private und sonstige Dritte.

Gerade komplexe Projekte mit den maßgeblichen Ver- und Entsorgungsträgern, wie z.B. den Stadtwerken Rostock AG, der Nordwasser GmbH, dem WWAV sowie den Telekommunikationsunternehmen benötigen für die Projektentwicklung bis zur Bauaus-führungsreife einen mehrjährigen Vorlauf, teilweise bis zu 3 - 5 Jahren. Hierzu gibt es regelmäßige bidirektionale Gespräche u.a. auf und mit den Führungsebenen der Unter-nehmen und Institutionen, um die bautechnologischen Aspekte und auch die finanziellen Mittel frühzeitig zu planen und auch zu sichern. Nach diesen Gesprächen beginnen in der Regel die Grobplanungen und münden bereits zu einem sehr frühen Stadium in die aktive Maßnahmenkoordinierung. Hierzu lädt u.a. das Tiefbauamt als quasi koordinierende Stelle vierteljährlich alle maßgeblichen Vorhabenträger ein, um Erörterungen zu Synergien und Ablaufoptimierungen zu führen. Das zentrale Werkzeug und Grundlage für die Koordinierung ist der sogenannte Baustellenatlas, in dem alle Planungen durch die Vorhabenträger regelmäßig eingepflegt werden. Der Baustellenatlas bildet auch strate-gische Infrastrukturplanungen ab, die z.B. im „Mobilitätsplan Zukunft“ (MOPZ) aufgeführt sind. Im Baustellenatlas erfolgt eine Prüfung nach möglichen Konflikten im bautechnologischen und zeitlichen Ablauf und bildet eine mögliche, zu erwartende verkehrliche Beeinträchtigung ab. Hierbei wird nicht nur das Stadtgebiet betrachtet, sondern auch der Stadt – Umland – Raum (mit einem Radius von bis zu 30 km), um die Auswirkungen auf die zu- und abfließenden Verkehre mit zu betrachten.

Seit diesem Jahr pflegen u.a. auch der Landkreis Rostock und das Landesamt für Straßen-bau und Verkehr ebenfalls deren Vorhaben in den Atlas ein. Da gerade auch die Verkehrs-achsen des äußeren, vierstreifigen Tangentenringes sowie die Radialstraßen in den Stadt- Umland – Raum (Baulastträger sind hier der Bund und das Land MV) maßgeblich für die Leistungsfähigkeit des Gesamtverkehrsnetzes sind, fällt diesen strategischen Abstim-mungen eine besondere Bedeutung zu.

Die im Baustellenatlas vorgehaltenen Planungen sind öffentlich im Geoportal der Hansestadt jahresweise bis 2030 unter diesem Link einsehbar.

https://www.geoport-hro.de/baustellenkoordinierung

 

  1. Wie werden Anwohner und lokale Unternehmen über geplante Baustellen in-formiert? Gibt es ausreichende Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese In-formationen alle Betroffenen erreicht?

Im Zuge der Projektentwicklung erfolgt in der Regel eine Vorstellung der städtischen Projekte oder auch von Gemeinschaftsprojekten zunächst in den jeweiligen Ortsbeiräten oder auch den Fachausschüssen der Bürgerschaft. Bei größeren, komplexen Vorhaben erfolgt teilweise auch eine mehrstufige Beteiligung oder Vorstellung.

Im Zuge des sich nähernden Baustartes im Ergebnis der Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen werden im Internetportal der HRO Pläne und Erläuterungen zu den städtischen Maßnahmen eingestellt, die unter folgendem Link eingesehen werden können.

https://rathaus.rostock.de/de/service/aemter/tiefbauamt/aktuelle_baumassnahmen/271667

 

Nach der vollzogenen Auftragserteilung an das Bauunternehmen erfolgt durch dieses Unternehmen oder dessen Verkehrssicherer die Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung bei der Unteren Verkehrsbehörde mit dem Ergebnis der Festlegungen und Genehmigungen zu Verkehrs- und Umleitungsführungen mit einhergehenden erforder-lichen Verkehrseinschränkungen. Nach Vorliegen der Anordnung erstellt das Tiefbauamt in seiner Rolle als Vorhabenträger eine Pressemitteilung mit den entsprechenden Daten und Fakten zur beabsichtigten Maßnahme, welche durch das Presseamt der HRO verteilt wird. Diese Informationen werden ebenfalls über die HRO-App verbreitet. Parallel wird durch die Baufirma bei größeren und komplexen Vorhaben ein Anliegerschreiben mit Ansprechpartnern vor dem Aufbau der Sperreinrichtungen als Postwurf an die betroffenen Anlieger verteilt. Somit wird eine direkte Kommunikationsmöglichkeit zw. Anliegern / Anwohnern und den Baudurchführenden gewährleistet. Diese Art der Vorgehensweise und Kommunikation hat sich in der Vergangenheit sehr bewährt und wird auch gern angenommen.

 

  1. Wie wird der Verkehr während der Durchführung von Baustellen geregelt? Werden alternative Routen oder Transportmittel empfohlen, um den Verkehr für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger und Radfahrer so reibungslos wie möglich zu halten?

Nach § 45 StVO und der Verwaltungsvorschrift zur StVO (Vwv-StVO) kann die Oberbür-germeisterin oder der Oberbürgermeister der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Durchführung von Straßenbauarbeiten Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.

Die Straßenverkehrsbehörde ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen davon zu verständigen; sie hat die Polizei rechtzeitig davon zu unterrichten. Besondere Institutionen wie z.B. das Brandschutz- und Rettungsamt (Gewährleistung der Notfallrettung) und die RSAG / Deutsche Bahn AG, Rebus (ÖPNV-SPNV-Unternehmen) werden grundsätzlich bzw. je nach Betroffenheit separat informiert und eingebunden.

Darüber hinaus müssen vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, die baudurchführenden Unternehmen unter Vorlage eines Verkehrszei-chenplans – von der zuständigen Behörde (hier die Untere Straßenverkehrsbehörde) An-ordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzu-sperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßen-sperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

Vor jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde und die Polizei und die oben genannten Institutionen anzuhören.

Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, die planmä-ßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen und die angeordneten Maß-nahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.

Eine Umleitungsbeschilderung wird bedarfsgerecht und regelkonform ausgewiesen. Dabei ist zu beachten, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Netzes nach Möglichkeit gewähr-leistet und nicht über Gebühr eingeschränkt wird. Dies bezieht sich auf alle Verkehrsträger.

Sollten öffentliche Straßen, Wege oder Plätze weiträumig gesperrt werden oder ist mit hohem Besucheraufkommen bei Veranstaltungen zu rechnen, empfiehlt die HRO im Regelfall eine weiträumige Umfahrung bzw. den Umstieg auf die Verkehrsträger des Umweltverbundes.

 

  1. Wie wird sichergestellt, dass Baustellen so schnell wie möglich abgeschlossen werden? Gibt es angemessene Sanktionen oder Anreize, die Baustellen pünktlich abzuschließen?

Für alle Baumaßnahmen des Tiefbauamtes erfolgen wöchentliche Bauberatungen mit protokollierter Terminkontrolle der Leistungen. Der Baufortschritt und der weiterhin geplante Bauablauf werden damit wöchentlich kontrolliert und gesteuert. Informationen über den Arbeitskräfte- und Geräteeinsatz werden über die Bautagesberichte erfasst. Bei zu geringem Einsatz von Arbeitskräften und Gerät wird der Auftragnehmer aufgefordert, die Kapazitäten zu verstärken. In den Aufträgen sind Zwischentermine und Endtermine vereinbart. Hält der Auftragnehmer durch zu geringen Kapazitätseinsatz diese Termine nicht ein, besteht die Möglichkeit entsprechend der Anzahl der Verzugstage eine Vertragsstrafe (§§ 5,6;11 VOB/B sowie §§ 339 - 345 BGB) geltend zu machen. Die Beschleunigung der Leistungen ist in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) im Teil B (Ausführung) derzeit nicht vorgesehen. Grundsätzlich ist jedoch neben den örtlich – räumlichen und bautechnologischen Bedingungen die Leistungsfähigkeit der Bauwirtschaft der entscheidende Faktor. Auch hier ist wie in vielen Branchen und Bereichen seit geraumer Zeit eine sich immer stärker zu verzeichnende Wettbewerbs-situation in der Bindung von Ressourcen zu verzeichnen. Das Tiefbauamt stellt sich bereits seit vielen Jahren auf diese Situation ein und veröffentlicht Bauausschreibungen für vorrangig größere und große Vorhaben jeweils zum Jahresende bzw. Jahresanfang.

 

  1. Wie werden die Auswirkungen von Baustellen auf die lokale Umgebung be-rücksichtigt? Werden Maßnahmen ergriffen, um Lärm und Staub so weit wie möglich zu reduzieren?

Baustellenlärm und Baustellenstaub sind Gegenstand zahlreicher BürgerInnen-Beschwerden. Das Amt für Umwelt und Klimaschutz wird bei Anlass (tel. / schriftliche Beschwerde oder Ortsbegehung) und auf Antrag bei Nachtarbeit tätig.

Bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte je nach Gebietsnutzung können Auflagen zur Lärm- und Staubminderung erteilt werden (Bsp.: Verwendung geräuscharmer Bau-verfahren, -maschinen, Beschränkung der Betriebszeit von lautstarken Baumaschinen, Abschirmung durch mobile Baulichkeiten, Befeuchten von Bauschutt bei Abriss und Ver-ladung). Bei intensiven und großen Baustellen kann von den Betreibern ein Baulärmgut-achten gefordert werden. Nach den Bestimmungen AVV Baulärm können Baustellen von 07.00-20.00 Uhr betrieben werden. Für die Nachtzeit ist ein Antrag auf Ausnahmegeneh-migung nach § 24 BImSchG oder § 7 der 32. BImSchV beim Amt für Umwelt- und Klima-schutz zu stellen.

Die Verunreinigung öffentlicher Verkehrsflächen durch Bautätigkeiten ist gemäß § 8 der Straßenreinigungssatzung der HRO durch den Verursacher zu beseitigen. Eingehende Meldungen werden durch den kommunalen Ordnungsdienst überprüft. Anschließend wird der verantwortliche Bauträger zur regelmäßigen Säuberung aufgefordert, ggf. folgen weitere Nachkontrollen bzw. einzuleitende Maßnahmen.

 

 

 

Das Tiefbauamt bietet an, im Rahmen einer Vorstellung mit begleitenden Erläuterungen die Planung und Koordination von Baustellen gern detaillierter vorzustellen.

 

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Dr. Ute Fischer-Gäde

 

 

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Beschlüsse

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07.06.2023 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben