Stellungnahme - 2023/AN/4177-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Verwaltung begrüßt den Antrag. Tatsächlich wurde im Rahmen der Projektentwicklung beim Eigenbetrieb KOE die Verfügbarkeit geeigneter Förderprogramme für das Areal in Warnemünde bereits vor der Aufforderung zu dieser Stellungnahme geprüft.

 

Zunächst möchten wir auf die im Antrag benannten Förderprogramme kurz eingehen. Bei den im Antrag unter Punkt 1 und Punkt 2 aufgeführten Förderprogrammen handelt es sich um ein und dasselbe Programm. Gemeint ist die Förderung des Sportstättenbaus gemäß Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus (SportstbRL M-V) vom 25.03.2015. Das zuwendungsgebende Ministerium ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern. Die im Programmnamen angegebene Förderrichtlinie wurde vom Innenministerium des Landes veröffentlicht. Hierdurch entstand vermutlich der Anschein, dass es sich um zwei unterschiedliche Förderprogramme handelt.

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist im Rahmen dieser Förderrichtlinie als kreisfreie Stadt in den sog. „Förderbereich II“ einzuordnen. Der Eigenbetrieb KOE hat dieses Förderprogramm in der Vergangenheit bereits in Anspruch genommen. So wurde das Kanubootshaus im Gaffelschonerweg mit Mitteln aus diesem Programm generalsaniert.

 

Für das Sportgelände in der Parkstraße Warnemünde wurde für eine bereits feststehende Teilmaßnahme die Errichtung einer Beachsportanlage im südwestlichen Teil des Areals im November 2022 ein sogenannter Informationsantrag gestellt, auf dessen Basis die Maßnahme tatsächlich für eine Förderung ausgewählt wurde. Es ist für die Errichtung der Beachanlage eine Fördersumme von 142 TEUR zugesagt worden, was einer Förderquote von 57 %, bezogen auf die förderfähigen Kosten, entspricht. Ende April 2023 wurde der nach dem Zusageschreiben des Ministeriums notwendige formale Antrag bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesförderinstitut M-V, eingereicht.

 

Das Programm Förderung des Sportstättenbaus sieht insgesamt Förderungen bis zu einem Maximalbetrag von 500 TEUR vor. Im Hinblick auf die voraussichtlichen Kosten der Gestaltung des Gesamtareals, welche voraussichtlich im zweistelligen Millionenbereich liegen werden, muss mit Fortschreiten der Planungen für das Areal abgewogen werden, ob ggf. Teilmaßnahmen im Programm zur Förderung beantragt werden können.

 

Das dritte genannte Förderprogramm richtet sich an Sportvereine, was bedeutet, dass Anträge auch nur von den Vereinen zu stellen sind. Hier können je Verein und Jahr 750 EUR für die Entschädigung der Trainertätigkeit, Beschaffung von Sportgeräten und -materialien, Miet-, Nutzungs- und Fahrtausgaben, die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen sowie für Sport- und Spielfeste beantragt werden. Es handelt sich hierbei nicht um ein Investitionsprogramm. Vor diesem Hintergrund ist das vorgeschlagene Programm für die Finanzierung der Gestaltung des Sportareals in Warnemünde nicht geeignet.

 

Abschließend möchten wir darüber informieren, dass der Eigenbetrieb KOE für ausnahmslos alle Sanierungs- und Neubauvorhaben die Fördermittellandschaft sorgfältig prüft, um eine geeignete Co-Finanzierung aufzubauen. Das hier gegenständliche Sportareal befindet sich derzeit im Status der Machbarkeitsuntersuchung. Für die zielgerichtete Suche nach geeigneten Förderprogrammen ist eine weiter fortgeschrittene Planung notwendig, sodass einer Antragstellung eine valide Kostenschätzung oder bestenfalls bereits eine Kostenberechnung zugrunde gelegt werden kann.

 

Mit Blick auf das voraussichtliche Volumen der Investitionen auf dem Sportareal in Warnemünde ist vorgesehen, zu gegebener Zeit weitere Förderprogramme zu avisieren. Derzeit gehen die Überlegungen hier in die Richtung der Bundesförderungen „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ sowie - im Falle einer Neuauflage – in Richtung „Investitionspakt Sportstätten“, da hier höhere Fördersummen vergeben werden.

 

 

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Eva- Maria Kröger

 

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Beschlüsse

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11.05.2023 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

07.06.2023 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben