Beschlussvorlage - 2023/BV/4266

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
 

  1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung über die Durchführung der Kommunalstatistik zur Erhebung von Daten für die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Miet­spiegelerhebungssatzung) (Anlage 1).
  2. Die Oberbürgermeisterin wird mit der Erhebung von Daten für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels beauftragt. Von der gesetzlich vorgesehenen Option einer Beauftragung Dritter für die Datenerhebung und Datenauswertung darf Gebrauch gemacht werden.

 

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Beschlussvorschriften:  § 22 Absatz 3 Nr. 6 Kommunalverfassung M-V

bereits gefasste Beschlüsse:  -
 

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Sachverhalt:

 

Mit Inkrafttreten des Mietspiegelreformgesetzes - MsRG vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) wurde die Pflicht zur Erstellung von Mietspiegeln für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden festgeschrieben.

 

Die Mietspiegelzuständigkeitsverordnung - MsZV M-V bestimmt in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister als zuständige Behörde.

 

Seit 2005 erstellt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock qualifizierte Mietspiegel, die den Anforderungen des § 558 d BGB entsprechen. Daran möchte die Hanse- und Universitätsstadt Rostock auch in den Folgejahren festhalten.

 

Qualifizierte Mietspiegel müssen lt. § 8 der Mietspiegelverordnung - MsV auf der Grundlage einer Datenerhebung durch Befragung von Vermietern oder Mietern oder von beiden Gruppen erstellt werden. Diese Befragung ist eine kommunalstatistische Erhebung, die von der Statistikstelle durchzuführen ist. Mit der Befragung können auch Dritte als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Verordnungen beauftragt werden (Art. 238 § 1 Abs. 3 EGBGB).

 

Für die Befragung der Vermieter und Mieter zum qualifizierten Mietspiegel kann eine Auskunftspflicht (Art. 238 § 2 EGBGB) festgelegt werden. Dadurch wird die Qualität, Aussagekraft und Rücklaufquote wesentlich erhöht (siehe „Begründung zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels auf Grundlage einer Datenerhebung mit Auskunftspflicht“ (Anlage 2)).

 

Die Festlegung der Auskunftspflicht bei einer Kommunalstatistik erfordert nach § 10 Satz 2 LStatG M-V eine Satzung. Durch die Satzung (Anlage) sind zu bestimmen:

− Erhebungsmerkmale,

− Hilfsmerkmale,

− Art und Weise der Erhebung,

− Berichtszeitraum bzw. der Berichtszeitpunkt,

− Periodizität und

− der Kreis der zu Befragenden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Weitere mit der Vorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

X

liegen nicht vor. Die finanziellen Mehrbelastungen, die den kommunalen Körperschaften durch die übertragenen Aufgaben entstehen, werden lt. § 3 der Mietspiegelzuständigkeitsverordnung - MsZV M-V durch das Land getragen.

 

Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:

 

X

Die Vorlage hat keine Auswirkungen.

 

 

 

 

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Eva-Maria Kröger

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Beschlüsse

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17.05.2023 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - ungeändert beschlossen

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01.06.2023 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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07.06.2023 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen